neue Geſetz zu ſchaffenden Steuer herumkommen. Der Magiſtrat hat jedoch in der Ausſchußſitzung erklärt, daß wir leider in Charlottenburg nicht mehr ſo große Gartengrundſtücke hätten, daß ein ſolcher Ausfall an Steuern von irgend welcher Bedeutung für unſere finanzielle Lage ſein würde. Damit habe ich mich beſchieden, und ich ziehe meinen Ein⸗ ſpruch zurück. Wenn die Petition des Grundbeſitzervereins „Nordweſt“, die uns heute vorgelegt worden iſt, darauf Bezug nimmt, daß der Magiſtrat reſp. die Gemeinde nach Kräften alle jene Gegenden in Charlottenburg der Bebauung erſchließen müſſe, die bisher der Kanaliſation und dem ganzen Be⸗ bauungsplane noch nicht angeſchloſſen worden ſind, ſo unterſchreibe ich das vollkommen. Es iſt ohne weiteres richtig, daß, wenn derartige Steuern ein⸗ geführt werden, die den unbebauten Grund und Boden mehr belaſten als den bebauten, dann auch ſelbſtverſtändlich die Verpflichtung beſteht, daß allen denjenigen Kreiſen, die den unbebauten Grund in bebauten verwandeln ſollen, die Mög⸗ lichkeit gegeben werden muß, ihren Willen durch⸗ führen zu können. Wogegen ich mich aber wende, das iſt der im zweitletzten Abſchnitt der Petition niedergelegte Gedanke, der einfach der Hälfte der Stadtverordnetenverſammlung die Wahrnehmung Sonder⸗ und perſönlicher Intereſſen unterſchiebt. Es iſt geradezu ein ſtarkes Stück, wenn es in der Petition heißt: Bei der Neigung, die Sonderlaſten des Grundbeſitzes beſtändig zu erhöhen und auf ihn immer wiederholt als hauptſächlichen Steuerzahler zurückzugreifen, und trotz der Bereitwilligkeit vieler Stadtverordneten, Steuern zu beſchließen, die ſie ſelbſt und ihre Wähler nicht treffen, ſondern einen Kreis anderer Perſonen belaſten, erſuchen wir ganz ergebenſt uſw. Das trifft ſelbſtverſtändlich nur einen Teil der Stadtverordnetenverſammlung; denn die Haus⸗ und Grundbeſitzer ſind in der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung auf Grund unſeres unglückſeligen Wahl⸗ rechts ſo günſtig vertreten, daß ſie von einer Nicht⸗ vertretung ihrer Intereſſen in der Verſammlung nun und nimmermehr ſprechen können. Ich ſehe in der Niederlegung dieſes Gedankens eine ganz maßloſe Überſchreitung des Petitionsrechts der vereinigten Grundbeſitzer. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung beſchließt mit ſehr großer Mehrheit nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: Dem abgedruckten Nachtrage zu der Grund⸗ ſteuerordnung für die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg vom 1./12. Juni 1900 wird zu⸗ geſtimmt). Vorſteher⸗Stellv. Dr. Hubatſch: Die einge⸗ gangenen Petitionen ſind durch dieſen Beſchluß erledigt. Wir kommen zu Punkt § der Tagesordnung: Vorlage betr. Vergleich in der Prozeßſache Wind⸗ müller gegen die Stadtgemeinde wegen Zahlung von Kanaliſationsgebühren. — Druckſache 108. Berichterſtatter Stadtv. Holz: Meine Herren, es handelt ſich hier um den glücklichen Abſchluß eines länger als 13 Jahre ſchwebenden Prozeſſes, 144 — eines ſogenannten Prinzipienſtreites. Bei Prü⸗ fung der mehr als drei dicke Bände ſtarken Akten kam ich zu dem Reſultat, daß hier auch vielleicht der Satz Anwendung findet: je mehr Advokaten, deſto länger der Prozeß, je mehr Arzte, deſto kürzer der Prozeß. Der Prozeß ſchwebt jetzt ſeit 13 Jahren, und es iſt eigentlich, trotzdem er durch 5 Inſtanzen gegangen iſt, nichts Neues vorgebracht, immer dasſelbe vorgetragen worden, beſonders von der klägeriſchen Seite, von einem ſehr tüchtigen Manne, dem inzwiſchen verſtorbenen Regierungsrat Windmüller. Der Tod Windmüllers, der im Jahre 1904 erfolgte, iſt ſchließlich die Hauptveranlaſſung geweſen, daß die Erben an den Magiſtrat mit Ver⸗ gleichsverhandlungen herangetreten ſind. Der Prozeß drehte ſich hauptſächlich um die Frage, ob ein Vertrag, den ſeinerzeit der Re⸗ gierungsrat Windmüller mit der Kurfürſtendamm⸗ geſellſchaft wegen Kanaliſationsgebühren für das Grundſtück Faſanenſtraße 75, Ecke des Kurfürſten⸗ dammes, geſchloſſen hatte, überhaupt imſtande iſt, gegenüber den Beſtimmungen der Städteordnung § 4 in öffentlich⸗rechtlicher Beziehung Wirkſamkeit zu äußern, und ferner um die Auslegung dieſes Vertrages. In beiden Richtungen haben die ver⸗ ſchiedenen Inſtanzen geſprochen: es iſt immer zu gunſten der Stadt entſchieden worden, bis zuletzt, nachdem das Reichsgericht ausgeſprochen hatte, daß doch die Beſchreitung des Rechtsweges zu⸗ läſſig wäre, das Kammergericht in zweiter Inſtanz, nachdem vom Landgericht wieder die Ab⸗ weiſung erfolgt war, eine Beweisaufnahme angeordnet hatte. Die hierbei angeſtellten um⸗ faſſenden gutachtlichen Ermittelungen betrafen das Weſen und beſonders die Zweckbeſtimmung der ſtreitigen Kanaliſationsgebühren, deren Zahlung für die Jahre 1895 bis 1898 ſeitens des Windmüller unter Vorbehalt erfolgt war. In dieſer Beweis⸗ aufnahme ſind ſehr ſorgfältige ausführliche Gut⸗ achten auch von unſerem Herrn Wollnzihn erſtattet worden, die im Verhältnis zur Sache ſelbſt un⸗ glaublich umfangreich ſind. Genug, es iſt ſchließlich dahin getommen, daß die Erben, denen wohl auch der Atem ausgegangen iſt, an den Magiſtrat heran⸗ getreten ſind und gebeten haben, einen Vergleich zu ſchließen. Der Vergleich kommt darauf hinaus, daß die Stadt Charlottenburg ihre außergericht⸗ lichen Koſten und die von ihr bisher erlegten Ge⸗ richtskoſten zahlt. Obwohl es ſich nur um ein Objekt von 416,10 ℳ. handelt, betragen dieſe Koſten etwa 750 ℳi. Gleichwohl bin ich der Mei⸗ nung, daß es zweckmäßig ſein würde, dieſen Prozeß ſo zum Abſchluß zu bringen. Die in Ihren Händen befindliche Vorlage iſt ein vorzüglicher Extrakt aus den dicken Akten. Sie erſehen daraus, daß wir am beſten fahren, wenn wir die Sache zum Abſchluß bringen, zumal wir in der Sache recht behalten und die Erben ſich bereit erklärt haben, die laufenden Kanali⸗ ſationsabgaben zu zahlen. Ich bitte um Annahme der Vorlage. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung beſchließt nach dem Antrage des Ma⸗ giſtrats, wie folgt: Dem Abſchluß des Vergleichs mit den Windmüllerſchen Erben betr. Zahlung von Kanaliſationsgebühren für das Grundſtück Faſanenſtraße 75 Ecke Kurfürſtendamm wird zugeſtimmt.)