— 181 reif werdendes Kind in ſtrafrechtlicher Beziehung weiß und wiſſen ſoll, das deckt ſich nach meinem Dafürhalten mit den allgemeinen ſittlichen Grund⸗ ſätzen, die jeder Menſch aus der Schule heraus mit ins Leben nimmt; das wird jedenfalls in unſeren Schulen gelehrt. Die feineren Beſtim⸗ mungen des Strafrechts kann man einem Jungen von 14, 15 Jahren nicht beibringen. (Sehr richtig!) Ich finde alſo in der Tatſache, daß in dem weiten Stundenplan dieſe Lehre noch nicht aufgenommen iſt, keine große Auslaſſung. Was dagegen den Wunſch anbetrifft, den Herr Kollege Zietſch hervorgehoben hat, hinſichtlich des Arbeiterrechtes, der Organiſationsverhältniſſe der Arbeiterſchaft, insbeſondere unter Hinweis darauf, daß von der Kgl. Staatsregierung in dem Stunden⸗ plan, der von dem Magiſtrat vorgeſchlagen worden iſt, die Bildung der engliſchen Gewerkvereine (trade unions), Genoſſenſchaften uſw. geſtrichen worden iſt, ſo wäre es mir perſönlich ſehr ſympathiſch, wenn dieſes Gebiet in dem Stundenplan hätte aufge⸗ nommen werden können. Aber auch hier möchte ich ſagen: ſo dringend notwendig erſcheint mir bei dem jungen Manne vom 14. bis 18. Lebensjahre dieſer mehr hiſtoriſche Unterrichtsgegenſtand nicht. Wünſchenswert wäre es ja, wenn es möglich wäre, ihn einzuführen; der Magiſtrat ſträubt ſich ja nicht, es zu tun. (Stadtv. Hirſch: Die Regierung hat es abgelehnt!) Aber vergegenwärtigen Sie ſich im übrigen, was der Magiſtrat geleiſtet hat, ſo muß ich bei meiner Anerkennung ſtehen bleiben. Wenn Sie dieſen Stundenplan anſehen, ſo finden Sie ein ſo weit verzweigtes Gebiet von Lehren, als man nur denken kann. Es wird außer den vielen tech⸗ niſchen Fächern gelehrt: Eltern⸗ und Kindesrecht, Familienſtand, Arbeiterrecht, Aufgaben der Ar⸗ beiter als Gemeindeglieder, Landgemeindeordnung, Städteordnung, Arbeiter als Staatsbürger, Ver⸗ faſſungsrecht uſw. uſw. Der Arbeiter lernt alſo viel mehr, als zu unſerer Zeit ſelbſt in den höchſten Schulen gelehrt wurde. Alles, was ein junger Mann ſonſt noch wiſſen muß, namentlich das Praktiſche aus dem Arbeiterrecht, lernt und ſieht er ja alle Tage im Leben. Ich glaube daher, daß auf dieſem Gebiete genug geſchehen iſt, insbe⸗ ſondere, wenn man ſich vergegenwärtigt, daß unſere obligatoriſchen Fortbildungsſchulen ja erſt ſeit 3 Jahren beſtehen. Die Kritik meines Referates durch Herrn Kollegen Dr Penzig war inſofern unzutreffend, als der von ihm geſtellte Antrag dahin ging, daß der Magiſtrat einen Vortrag über Bürgerkunde an den Fortbildungsſchulen einrichten möge. Dieſer Antrag hat nach meinem Dafürhalten Anerkennung gefunden; er iſt in dem von mir erwähnten Stunden⸗ plan vollſtändig berückſichtigt worden. Allerdings hat Herr Kollege Dr Penzig ſeinen Antrag damals dahin begründet, daß es notwendig iſt, den Kin⸗ dern Einblick in das ſittliche und rechtliche Getriebe der ganzen Umwelt zu geben. So ſchön dieſe Ab⸗ ſicht des Herrn Kollegen Penzig iſt, ſo ſehr ich in dieſer Beziehung immer in ſeine Fußſtapfen ge⸗ treten bin und treten werde, bin ich doch der Meinung, daß dieſe Begründung nicht zu dem Antrage paßt, die Bürgerkunde einzuführen. Was Herr Kollege Penzig will, iſt ja vom Herrn Stadt⸗ ſchulrat bereits gewürdigt worden. Wenn die Bürger⸗ und Lebenskunde, wie Herr Kollege Penzig ſie bezeichnet, von Herrn Kollegen Penzig unterrichtet werden könnte, würden wir ſie viel⸗ leicht ohne weiteres ſofort einführen. Aber wie der Herr Stadtſchulrat mit Recht hervorgehoben hat, würde es wegen der Flüſſigkeit dieſer Be⸗ griffe, wegen der Stellung der Staatsregierung, des Abgeordnetenhauſes und der Aufſichtsbehörde zu dieſen Fragen ungemein ſchwierig ſein, eine Einigung darüber herbeizuführen, in welcher Weiſe dieſer Unterrichtsgegenſtand geſtaltet werden ſoll. Deshalb bin ich der Meinung, daß der Magiſtrat bisher ſeine Pflicht erfüllt hat, würde mich aber freuen, wenn es möglich ſein ſollte, den Unterrichts⸗ plan noch auf der von Kollegen Penzig vorge⸗ ſchlagenen Baſis zu erweitern. Ob es möglich ſein wird, entzieht ſich meiner Kenntnis; nach den im Etatsausſchuß mitgeteilten Gründen ſcheint mir die Sache äußerſt ſchwierig zu ſein. Ich bitte alſo, meine Herren, es zunächſt bei dem Bisherigen be⸗ wenden zu laſſen und es dankbar anzuerkennen, daß der Magiſtrat dem Wunſche der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung Rechnung getragen hat. Ich möchte zur Ergänzung nur noch hervor⸗ heben, daß die Veränderungen des Kapitels 1 ſämtlich gering ſind, und die Summen mitteilen, welche abgeändert ſind: Ausgaben. Abſchnitt 1. 21 — Druckſachen uſw. — erhöht auf 1000 ℳ. 28 — Stipendien — erhöht auf 3500 ℳ. Abſchnitt 2. 29 — Auszeichnungen — erhöht auf 500 % 33 — Bureaubedürfniſſe uſw. — erhöht auf 1000 ℳ. Abſchnitt 3. 15 — Auszeichnungen — Zu a) und b) erhöht um je 15 ℳ, zuſammen auf 300 ℳ. 20 — Druckſachen und Porto — erhöht auf 450 ¾. 21 — Miete für das Schulgrundſtück Bismarck⸗ ſtraße 22 — ermäßigt auf 5133 ℳ. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Einnahmen. Abſchnitt 2. 5 — Warenhausſteuer nach Deckung der Ge⸗ werbeſteuer der Gewerbeſteuerklaſſen III und IV — ermäßigt auf 45 000 ℳ. Mit dieſer Maßgabe bitte ich um Annahme Etats. (Kapitel IV, Fortbildungsſchulen, wird in Ein⸗ nahme und Ausgabe nach dem Voranſchlage des Magiſtrats mit den vom Berichterſtatter vorge⸗ tragenen Anderungen feſtgeſtellt.) Nr. des Vorſteher Kaufmann: Kapitel v. Armenweſen. Berichterſtatter Stadtv. Hirſch: Meine Herren, Anderungen ſind an dem Etat der Armen⸗ verwaltung nicht vorgenommen worden. Im einzelnen möchte ich nur bemerken, daß die Anmerkung zu Abſchnitt 1 Ziffer 1 der fortdauern⸗ den Ausgaben einen falſchen Eindruck erwecken könnte. Es ſteht da, daß von der Erhöhung der Ausgaben des Armenetats, um ein richtiges Bild zu erhalten, 200 000 ℳ abzuziehen ſind, die als Erſtattung für die Verpflegung Armenkranker in