2 — n. Weiter bekunden dann tert⸗ 1 gehörten Zeugenn — ſie ſind auch mit Namen angeführt; ich bemerte, daß das die Zeugen ſind, die von der Geſellſchaft ſelbſt geſtellt worden ſind in glaubwürdiger Weiſe folgendes: Am genannten Tage ſei der von ihnen im Dienſte der gemeinſamen Arbeitgeberin gefahrene Wagen an der Gasanſtalt in Charlottenburg im Sande ſtecken ge⸗ 47 1, Dil ie ben. — Das iſt keine Behauptung von mir, Herr Ober⸗ bürgermeiſter, ſondern es ſteht im Protokoll! — Darauf hätte ſich eine Menſchenmenge, die vorher ſchon den Wagen verfolgt hätte, ohne daß darunter die Angeklagten zu bemerken geweſen wären, angeſammelt und ſie be⸗ leidigt. — Alſo ein Auflauf, wie er ja wohl jeden Tag in den Straßen zu bemerken ſein wird. („Lebhafter Widerſpruch und Ohorufe.) Wenn ein Pferd auf der Straße fällt, ſammelt ſich ja auch gleich immer eine große Menſchenmenge an. — Auch die Angeklagten ſeien dazu gekommen. D. habe den Zeugen H., an den Wagen heran⸗ tretend, gewarnt, weiter zu arbeiten, die Peitſche vom Wagen genommen (lebhafte Rufe: Aha!) und damit ihn — den Zeugen — etwa zehnmal geſchlagen, — — (hört, hört!) — Ich weiß nicht, meine Herren, nehmen Sie es mir nicht übel: Sie ſcheinen vorhin bei meinen Ausführungen nicht zugehört zu haben. Ich habe Ihnen ausdrücklich vorhin zugegeben, daß es ſich hier um einen Fall von Roheit handle, den ich auf das chärfſte verurteile. 40 (Stadtv. Dr. Crüger: Na alſo!) — Aber verſtehen Sie denn nicht, worauf es an⸗ kommt? Darauf, daß hier ein Fall von Roheit vorgekommen iſt, und daß der Herr Oberbürger⸗ meiſter es wagt, (lebhafte Rufe: Wagt?!) uns auf Grund dieſes einen Falles Dutzende von anderen Fällen vorzuerzählen, die ſich nicht zuge⸗ tragen haben, und ganze Schichten der Bevöl⸗ kerung beleidigt, (ſehr richtig! bei den Sozialdemotraten) eine Rede hält, die nur dazu angetan iſt, gewiſſen Kreiſen Material gegen die Arbeitnehmerverbände zu geben, während vor Gericht nachgewieſen iſt, daß der größte Teil von dem, was der Herr Ober⸗ bürgermeiſter angeführt hat, nicht wahr iſt! (Lebhafte Rufe: Nicht falſch iſt!) — Herr Kollege Schwarz, Sie haben davon keinen blaſſen Schimmer, (Lebhafte Rufe bei den Liberalen: Sie auch nicht!— Stadtv. Schwarz: Aber von der Wahrheit!) — Davon auch nicht! (Lebhafte Zurufe. Große Unruhe. Glocke des Vorſtehers.) Vorſteher Kaufmann: Ich bitte, keine 3wi⸗ ſchenrufe zu machen! Stadtv. Hirſch (fortfahrend): Daß ich durchaus unparteiſch urteile, geht ja daraus hervor, daß ich auch die Fälle aufgezählt habe, in denen Ver⸗ die beiden eidlich 13 urteilungen erfolgt ſind. Ich habe nicht etwa nur das Material vorgebracht, das mir in den Kram paßt; (Lachen) ich habe nicht die Abſicht, die Arbeiter als Engel hinzuſtellen und zu verheimlichen, was paſſiert iſt. Was paſſiert iſt, gebe ich unumwunden zu; aber dann erwarte ich auch, daß, was von anderer Seite behauptet iſt und ſich als unwahr herausgeſtellt hat, offen widerrufen wird. Er hätte ihn alſo mit der Peitſche geſchlagen, obwohl er gebeten, von ihm abzulaſſen, und geweint habe, ſchließlich auch die Drohung hinzugefügt: „Wenn du nicht aufhörſt, zu arbeiten, gibts noch mehr“. Zeuge S. ſei aus Furcht fortgelaufen und von den Um⸗ ſtehenden mit Steinwürfen verfolgt, (Rufe: Na alſo!) aber nicht getroffen worden; (Heiterkeit bei den Sozialdemotraten) er habe dann vom höher liegenden Damm der Eiſenbahn, wohin er geflüchtet ſei — — (Zuruf: Iſt doch wörtlich, was der Herr Ober⸗ bürgermeiſter ſagt!) — Von Umſtehenden! Vielleicht waren das Ihre Freunde! (Heiterkeit.) Ja, wie können Sie denn behaupten, daß die aus⸗ geſperrten Arbeiter mit Steinen geworfen haben?! Das ſind einfach vage Behauptungen, die Sie nicht beweiſen können! — er habe dann vom höher liegenden Damm der Eiſenbahn, wohin er geflüchtet ſei, die Steinwürfe erwidert. — Alſo der Zeuge hat die Steinwürfe ſogar er⸗ widert! — Dann ſeien Schutzleute erſchienen, und die Menge habe ſich wieder zerſtreut. Dieſer Sachverhalt muß nach dem be⸗ ſtimmten ſichern Auftreten der beiden ge⸗ nannten Zeugen als erwieſen gelten. (Lebhafte Rufe: Aha!) Die Angeklagten beſtreiten zwar die Richtig⸗ keit der Angaben der Zeugen, indem ſie nur zufällig aus dem nahe gelegenen Reſtaurant herausgekommen ſein wollen, D. von dem Zeugen S., auf deſſen Wagen er allerdings ohne plauſiblen Grund aufgeſtiegen ſei, mit einer Forke angegriffen ſei und ſich nur mit der Peitſche gewehrt habe, während P. ſich überhaupt an den ganzen Angriffen nicht beteiligt haben will. Doch ſind dieſe Angaben bis auf die letzte durch die Ausſagen der Zeugen widerlegt. Der Zeuge S. bekundet zwar weiter auch, daß er mit Beſtimmtheit glaube behaupten zu können, der Angeklagte P. habe mit einem Stein nach ihm geworfen; aber die Entlaſtungszeugen erklären gegen⸗ teilig, der Angeklagte P. ſei in ihrer Nähe geweſen und habe von ſeinem, von dem Wagen etwa 150 m entfernten Platz keinen Stein geworfen. Daher erſchien ein Irrtum des durch den Vorfall ſtark aufgeregten Zeugen S. nicht ausgeſchloſſen. Da eine andere Anteilnahme des Zeugen P. an dem in Rede ſtehenden Vorfall nicht in Frage kommt, ſo konnte bezüglich dieſes Angeklagten die tat⸗ ſächliche Feſtſtellung des angefochtenen Urteils nicht aufrecht erhalten werden. Der Ange⸗ klagte P. war daher freizuſprechen