weſentlich netter machen und das Grundſtück ſich miniſters an die Gerichte eine Anfrage an dieſelben gut ausnutzen laſſen. Wir können in dieſem Anbau in jeder Etage zwei vorzügliche Klaſſen von 50 qm ſchaffen, für die wir erſtens mal eine Bauſtelle hätten, die nichts koſtet, und zweitens könnten wir die bauliche Lage weſentlich verbeſſern, indem wir ein abgerundetes Gebäude ſchaffen, wodurch wir gleichzeitig noch das häßliche Bild des Nachbar⸗ brandgiebels verdecken. Wenn wir auch augenblick⸗ lich dieſe Klaſſen nicht brauchen, ſo waren wir doch alle darüber einig, daß bei dem großen Be⸗ dürfnis, das wir ſtets an Reſerveklaſſen oder Fort⸗ bildungsſchulklaſſen haben, es nur erwünſcht ſein kann, wenn wir einen Raum haben, der ge⸗ wiſſermaßen eine ganz für ſich abgeſchloſſene Schule bildet, die unten vorläufig als Kindergarten benutzt werden kann, daneben ein Lehrerzimmer übrig läßt und in jeder der 4 übrigen Etagen darüber zwei vorzügliche Klaſſen von etwa 50 am zur Verfügung ſtellt. Wir würden im ganzen einen Raum haben, der ſowohl in ſich abgeſchloſſen liegt, oder der geteilt für Reſervezwecke in Anſpruch genommen werden kann. Die Koſten des Baues würden dieſelben ſein wie die Grundkoſten für den Quadratmeter des übrigen Stückes und belaufen ſich auf 120 000 ℳ. Wir waren einſtimmig der Anſicht, Sie zu bitten, der Vorlage, dem Magiſtratsantrage entſprechend, zuzuſtimmen. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magi⸗ ſtrats, wie folgt: a) Auf dem durch die Stadtgemeinde neu er⸗ worbenen, an das Grundſtück der Gemeinde⸗ ſchule in der Sybelſtraße anſchließenden Gelände iſt nach dem Entwurf des Hochbau⸗ amts ein Erweiterungsbau zu errichten. p) Die Koſten in Höhe von 120 000 ℳ ſind aus den für den Bau von Gemeindeſchulen beim Ordin. Kapitel VII bereitſtehenden Mitteln zu nehmen.) Vorſteher⸗Stellvertr. Dr. Hubatſch: Punkt 13 der Tagesordnung: Antrag der Stadtv. Schwarz und Gen. betr. Jugendgerichtshof Druckſache 222. Der Antrag lautet: Die Stadtverordnetenverſammlung wolle beſchließen, den Magiſtrat zu erſuchen, bei der zu⸗ ſtändigen zJuſtizverwaltungsbehörde anzu⸗ regen, ob ſich für Charlottenburg als Teil von Groß⸗Berlin die Einführung eines Jugendgerichtshofes empfiehlt. Antragſteller Stadtv. Schwarz: Meine Herren, es wurde ein Antrag eingebracht: Die Stadtverordnetenverſammlung wolle beſchließen, den Magiſtrat zu erſuchen, bei der zu⸗ ſtändigen Juſtizverwaltungsbehörde anzu⸗ regen, ob ſich für Charlottenburg als Teil von Groß⸗Berlin die Einführung eines Jugendgerichtshofes empfiehlt. Zur großen Freude meiner Freunde iſt in⸗ zwiſchen durch Rundſchreiben des Herrn Juſtiz⸗ ergangen, wie ſie ſich zur Einführung von Jugend⸗ gerichtshöfen ſtellen. Was verſteht man unter Jugendgerichtshöfen, meine Herren? Es handelt ſich um einen Gerichts⸗ hof für jugendliche Kriminelle. Gemeint ſind dabei ſolche, die wohl das 12., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben; diejenigen, die noch nicht 12 Jahre alt ſind, die Kinder, ſcheiden aus, weil ſie nach dem Strafgeſetzbuch nicht gerichtlich verfolgt werden können; für ſie iſt eine Unter⸗ bringung in Erziehungs⸗ und Beſſerungsanſtalten vorgeſehen. Anders liegt die Frage für diejenigen, die das 12., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben; ſie ſind bedingt verurteilbar, bedingt ſtraffähig, nämlich wenn ſie die Einſicht in die Strafbarkeit ihrer Tat beſitzen. Es wird vom Richter verlangt, daß er das Merkmal feſtſtellt, an dem erkennbar iſt, ob ein Kind ſtraffühig iſt:; eine überaus ſchwierige Anforderung, die eine große pſychologiſche Kenntnis vorausſetzt. Das iſt ein Erfordernis des Strafrechts, während die Straf⸗ prozeßordnung dem Richter keine Gelegenheit gibt, auf dieſes Erfordernis Rückſicht zu nehmen, einmal weil ihm die dazu gehörige Zeit nicht bleibt, nament⸗ lich wenn die Geſchäfte ſich an einem Tage einmal ſehr häufen, dann aber auch, weil er kaum in der Lage iſt, die dazu notwendigen Informationen einzuziehen; es würde einer ſehr breiten Grundlage bedürfen, um über die Pſyche des Individuums, das dem Richter vorgeführt wird, ein klares Bild zu gewinnen. Unſere Stadt hat, wie jede andere, das In⸗ tereſſe daran, daß ihre Jugend in guter Zucht auf⸗ wächſt, daß das Verbrechen auf ein Mindeſtmaß beſchränkt wird. Das iſt dasſelbe Intereſſe, das jeder Staat hat. Nun hat ſich aber erwieſen, daß die Zahl der jugendlichen Kriminellen in den letzten Jahren koloſſal geſtiegen iſt, und noch wichtiger und bedenklicher iſt es, daß der Prozentſatz der rück⸗ fälligen jugendlichen Kriminellen ganz unverhält⸗ nismäßig geſtiegen iſt, woraus hervorgeht, daß die Strafe ein zweiſchneidig Schwert iſt, gleichgültig, ob es ſich um Vergeltungs⸗ oder Zweckſtrafe handelt, und daß ſie in dieſem Falle den rückfälligen jugend⸗ lichen Kriminellen dem Verbrechen in die Arme getrieben hat. Man hat natürlich den Gründen nach⸗ geforſcht und iſt der Meinung, daß die Strafe, welche in das Strafregiſter eingetragen wird und dem Beſtraften ſein Leben lang als Makel anhaftet, der Grund iſt, ihn gleichgültig zu machen gegen die Vorſchriften des Geſetzes. Die Frage der bedingten Verurteilung hat bereits im Jahre 1876 eine Rolle zu ſpielen ange⸗ fangen in Norwegen, wo der erſte Jugendgerichtshof eingeführt wurde. Ihm gehörten der Unterſuchungs⸗ richter, der Geiſtliche, ein Arzt, zwei Frauen, außerdem noch zwei Mitglieder an. Seit dem Jahre 1899 wurden gleiche Einrichtungen in den Ver⸗ einigten Staaten getroffen, zunächſt in Illinois; ſehr bald breitete ſich die Einrichtung auf 24 Staaten aus, alſo den größten Teil der 47 Staaten der amerikaniſchen Union. Man hat dort glänzende Erfahrungen damit erzielt. Es ſteht daſelbſt dem Richter ein Ausſchuß zur Seite, der ihm dazu hilft, das Kriterium zu finden, das unterſchiedliche Merk⸗ mal zwiſchen Straffähigkeit und Strafloſigkeit, indem dieſer Ausſchuß ihm im breiteſten Umfange hilft, ſich über die Perſönlichkeit des ihm vorge⸗ führten Delinquenten zu orientieren. Dem De⸗