289 —— ch kenne das Statut, das für die Beſchickung des handlungen, welche ſich auf die Verwaltung der Städtetages reſp. für den ganzen Städtebund maß⸗ gebend iſt, in ſeinen Einzelheiten nicht. Ich weiß alſo nicht, ob in dem Statut vorgeſehen iſt, daß die Mehrheit der Vertreter einer Stadt dem Magiſtrat angehören muß. N (Stadtv. Otto: Nein!) — Das iſt nicht der Fall; dann begreife ich es nicht, warum der Magiſtrat ohne weiteres für ſich zwei Vertreter reklamiert. Die Vertretung der Ge⸗ meinde iſt einerſeits die Bürgerſchaft, die Stadt⸗ verordnetenverſammlung, anderſeits der Magiſtrat. Das numeriſche Verhältnis der beiden Körper⸗ ſchaften iſt doch ſo, daß von drei Vertretern der Magiſtrat höchſtens einen für ſich und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung zwei für ſich in Anſpruch nehmen könnte. Ich möchte gern vom Magiſtrat die Gründe hören, die ihn veranlaßt haben, ohne weiteres zwei Vertreter für ſich in Anſpruch zu nehmen. Ich würde, wenn die Verſammlung Darauf eingeht, wünſchen — nicht, daß vielleicht der zweite Vertreter des Magiſtrats aufgegeben oder geſtrichen wird, ſondern daß, wenn wir auch nur drei Stimmen haben, ein weiteres Mitglied der Stadt⸗ verordnetenverſammlung als Gaſt auf den Städte⸗ tag geſchickt wird. Wir ſind ja nicht daran gebunden, drei Vertreter mit je einer Stimme hinzuſchicken. Zu dieſem Wunſche drängt mich vor allen Dingen, wie auch Herr Kollege Otto hier angeführt hat, der Punkt auf der Tagesordnung des Deutſchen Städte⸗ tages, der das Fortbildungsſchulweſen betrifft. Ich bin mit dem Herrn Kollegen Otto vollkommen darin einverſtanden, daß das auch ſpeziell für unſere Stadt ein äußerſt wichtiger Punkt iſt, und ich hätte es gern geſehen, wenn einem größeren Kreiſe der Stadt⸗ verordneten Gelegenheit gegeben worden wäre, den Verhandlungen des Deutſchen Städtetages beizu⸗ wohnen. In erſter Linie möchte ich mich aber da⸗ gegen wenden, wie ich ſchon eingangs meiner Aus⸗ führungen bemerkte, daß der Magiſtrat eo ipso zwei von den drei Vertretern für ſich in Anſpruch nimmt. Ich will es gelten laſſen, wenn der Magiſtrat ſagt: wir wollen das umſchichtig machen, bei dem nächſten Städtetage wollen wir einen Vertreter haben und der Stadtverordnetenverſammlung ohne weiteres zwei geben. Auf eine derartige Kon⸗ zeſſion ließe ich mich ein. OberbürgermeiſterSchuſtehrus: MeineHerren, die Zahl der Vertreter der Städte beim Deutſchen Städtetage mußte natürlich mit Rückſicht auf die roße Zahl der teilnehmenden Städte eine be⸗ chränkte ſein. Deshalb ſind in den Satzungen ge⸗ wiſſe Normen darüber aufgeſtellt, wieviel Vertreter von den einzelnen Städten teilnehmen können. Es iſt nicht angängig, daß in unbegrenzter Anzahl Mit⸗ glieder des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗ verſammlung der einzelnen Städte an den Städte⸗ tagen teilnehmen; das würde zu einem Kongreß werden, der gar nicht zu überſehen wäre. Auf die Stadt Eharloktenburg entfallen nach den Satzungen urzeit drei Vertreter. Daß der Magiſtrat zwei Vertreter für ſich in Anſpruch nimmt und für die Stadtverordnetenverſammlung einen, ergibt ſich zunächſt aus einem alten Uſus, wonach wir in der⸗ artigen Fällen immer ſo verfahren haben. Speziell für den Deutſchen Städtetag iſt ſchon ein Vorgang vorhanden. Andererſeits aber, meine Herren, liegt es auch im Weſen der Sache, daß an derartigen Ver⸗ Städte erſtrecken, naturgemäß diejenigen Männer in erſter Linie teilnehmen, die zur Ausübung der Verwaltung durch das Geſetz berufen ſind, und das ſind die Mitglieder des Magiſtrats. Sie ſind es, welche die Ausführung der Arbeiten in der Hand haben, und denen die Initiative bei Neuerungen zufällt, welche der Stadtverordnetenverſammlung als Vertreter der Bürgerſchaft Rechnung zu legen haben und einzuſtehen haben dafür, daß ordnungs⸗ mäßig gearbeitet und daß die Verwaltung auf der Höhe geführt wird, die die Zeit verlangt. Die Stadtverordnetenverſammlung hat ja eine ganz andere Aufgabe. Sie hat nicht zu verwalten — und das iſt hier ſehr in Betracht zu ziehen —, ſondern zu kontrollieren. Alſo erſt in zweiter Linie kommt die Stadtverordnetenverſammlung bei ſolchen Dingen in Frage. Die verwaltende Tätigkeit ruht durchaus im Schoße des Magiſtrats. Es iſt auch hier innerhalb der Verſammlung — darin werden mir die Herren zuſtimmen — anerkannt worden, daß es nicht richtig iſt, wenn die verwaltende Tätigkeit verſchoben, aus dem Magiſtrat in die Stadtver⸗ ordnetenverſammlung hineingelegt werden würde. In den Städten, wo das geſchieht, geſchieht es niemals zum Segen der Stadt. Dann, aber, meine Herren, überſieht Herr Stadtv. Zietſch ganz, daß das Geſetz ſelbſt, die Städteordnung, den Magiſtrat als denjenigen be⸗ zeichnet, der die Stadtgemeinde nach außen hin ver⸗ tritt. Nicht die Stadtverordnetenverſammlung vertritt — nach der ausdrücklichen Beſtimmung der Städteordnung — die Stadtgemeinde nach außen, ſondern der Magiſtrat. Auch aus dieſem Grunde iſt es durchaus logiſch und der Anordnung der Städte⸗ ordnung entſprechend, daß der Magiſtrat in erſter Linie als Vertreter bei den Städtetagen fungiert. Ich glaube aber, daß wir einen ſolchen Rang⸗ ſtreit hier nicht erheben ſollten. Nach einiger Zeit wird die Stadt Charlottenburg vier Vertreter haben, und dann wird es zweckmäßig ſein, daß wir teilen, daß zwei Magiſtratsmitglieder und zwei Vertreter der Stadtverordnetenverſammlung an den Sitzungen teilnehmen. Ich glaube, die Sache iſt nicht von ſo großer Wichtigkeit, daß wir uns hierüber in einen Prinzipienſtreit einlaſſen ſollten. Im übrigen werde ich ſehr gern der Anregung des Herrn Otto, die mir perſönlich ſympathiſch iſt, durch Vortrag im Magiſtrat ſtattgeben. Stadtv. Zietſch: Selbſtverſtändlich liegt mir gar nichts daran, hier einen großen Prinzipienſtreit deswegen aufzurollen. Es kommt ja in letzter Linie ſchließlich auf eins hinaus, ob zwei Herren der Stadtverordnetenverſammlung und ein Magi⸗ ſtratsmitglied oder umgekehrt zwei Magiſtratsmit⸗ glieder und ein Mitglied der Stadtverordneten⸗ verſammlung hingehen. Aber vor allen Dingen mußten wir doch erſt einmal hören, aus welchen Gründen der Magiſtrat ohne weiteres zwei Ver⸗ treter für ſich in Anſpruch nimmt. Es iſt ja richtig: die verwaltende Tätigkeit des Magiſtrats iſt abge⸗ trennt von der Tätigkeit der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung. Darüber zu ſtreiten, welche von beiden Körperſchaften die bedeutendere iſt, dürfte nament⸗ lich anläßlich dieſes Falles nicht angeraten ſein. Aber ich meine, auch die kontrollierende Tätigkeit der Stadtverordnetenverſammlung legt der Ver⸗ ſammlung ein ziemlich großes Verantwortlichkeits⸗ gefühl auf, und es iſt gar nicht von der Hand zu