Es iſt ein Antrag von Herrn Kollegen Stadt⸗ hagen eingegangen. Die Worte „„ die bereits ein Jahr lang im hieſigen Schuldienſt beſchäftigt worden ſind,“ zu ſtreichen, ſo daß übrig bleibt: „Den Hilfs⸗ lehrerinnen wird ein Mindeſteinkommen von 75 ℳ monatlich gewährt.“ Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren, in der Vorlage iſt davon geſprochen, daß der Magiſtrat davon abgeſehen hat, ſchon im erſten Jahre dieſe Vergünſtigung eintreten zu laſſen, weil 319 hierbei zu belaſſen. Ich habe die Überzeugung, daß durch Annahme der Magiſtratsvorlage die Situation unſerer Hoſpitantinnen ſich ganz weſent⸗ lich verbeſſert. Übrigens iſt der Zudrang der Hoſpitantinnen ſo groß, daß wir nicht zu befürchten brauchen, in Verlegenheit zu kommen, wenn nicht ſchon im erſten Jahre ein Minimalgehalt garantiert wird. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung beſchließt unter Annahme des Ab⸗ änderungsantrages des Stadtv. Dr. Stadthagen dieſe Zeit noch als praktiſche Vorbereitung nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: aufgefaßt werden kann und weil erſt durch befriedigende Leiſtungen während dieſes Jah⸗ res eine Anwartſchaft auf weitere Beſchäfti⸗ gung im ſtädtiſchen Schuldienſt erworben werden ſoll. Man kann ja gewiß dem zuſtimmen, muß aber doch ſagen: ein Minimum von 75 ℳ iſt nicht ſo ſehr hoch. Ich glaube, man wird auch im erſten Jahre den Lehrerinnen dieſes Minimum ruhig zugeſtehen können. Wir müſſen auch davon aus⸗ gehen, daß, wenn wir dieſes Minimum gewähren, wir doch auch in der Lage ſind, eventuell noch tüchtigere Kräfte bei uns ſich melden zu ſehen als unter den anderen Verhältniſſen, wo die Lehre⸗ rinnen von außerhalb eventuell noch damit rechnen müſſen, daß ſie im erſten Jahre unter Umſtänden einige Monate lang ſehr wenig beſchäftigt ſind, alſo eine ſehr geringe Einnahme haben. Die Be⸗ gründung, die der Magiſtrat für die ganze Vor⸗ lage gibt, trifft meines Erachtnes auch vollkommen für das erſte Jahr zu, und wir würden deshalb gut tun, die Beſchränkung auf die Jahre über das erſte Jahr hinaus fortfallen zu laſſen. Ich möchte dabei aber von vornherein bemerken, daß ſelbſt⸗ verſtändlich irgendeine Bindung, die Lehrerinnen zu behalten, darin nicht enthalten ſein ſoll. Das iſt ganz fraglos, daß, wenn eine Lehrerin ſich nicht bewährt hat, ſie ſelbſtverſtändlich auch im erſten Jahre entlaſſen werden kann, auch wenn ihr das Minimum an Einnahme gewährt iſt. Stadtſchulrat Dr. Neufert: Meine Herren, dieſe Frage iſt ſeinerzeit in der Schuldeputation auch erörtert worden; die Schuldeputation kam aber zu dem Schluß, daß mit den jungen Hilfs⸗ lehrerinnen im erſten Jahre zweckmäßigerweiſe anders verfahren werden muß als mit denen im zweiten und den folgenden Jahren. Es iſt in Ausſicht genommen, daß die Hilfslehrerinnen erſt, wenn ſie tatſächlich ein Jahr lang im Schuldienſt prak⸗ tiſch gearbeitet und ſich dabei bewährt haben, dauernd als Hilfslehrerinnen behalten werden. Im erſten Jahre werden ſie in der Regel nur eingeſtellt, wenn momentan ein Bedürfnis vor⸗ liegt, ſie treten daher meiſt ſogleich in eine Ver⸗ tretung ein und bekommen gleich anfangs gewiſſe Einnahmen. Freilich kann es ja vorkommen, daß dieſe erſte Vertretung nur eine kurze Zeit dauert und die Einnahmen daher nicht erheblich ſind. Da die Vertreterinnen im erſten Jahre doch nur in einem loſeren Verhältnis zur Stadt ſtehen, und da dieſe Zeit für ſie eine Art praktiſcher Vorberei⸗ tung auf ihren Beruf iſt, ſo glaubte die Schul⸗ deputation davon abſehen zu können, auch ſchon in dieſer Zeit ein beſtimmtes Jahresgehalt zu garantieren. Der Magiſtrat hat ſich auf denſelben Standpunkt geſtellt, und ich möchte bitten, es Den Hilfslehrerinnen wird ein Mindeſt⸗ einkommen von 75 Mark monatlich gewährt.) Vorſteher⸗Stellv. Dr. Hubatſch: Es iſt ½ 7 Uhr; wir müſſen nun zum 6. Punkt der Tages⸗ ordnung: Wahl von 7 unbeſoldeten Stadträten für die Wahlzeit vom 1. Jannar 1909 bis 31. Dezember 1914 ſchreiten. Ich ernenne zu Wahlaufſehern die Herren Kollegen Jachmann und Zietſch. Der § 32 der Städteordnung beſtimmt: Für jedes zu wählende Mitglied des Magiſtrats wird beſonders abgeſtimmt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die abſolute Stimmenmehrheit bei der erſten Ab⸗ ſtimmung nicht erreicht, ſo werden diejenigen vier Perſonen, auf welche die meiſten Stimmen gefallen ſind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die abſolute Stimmen⸗ mehrheit nicht erreicht, ſo findet unter den⸗ jenigen zwei Perſonen, welche bei der zweiten Abſtimmung die meiſten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl ſtatt. Bei Stimmen⸗ gleichheit entſcheidet das Los. Meine Herren, ich ſchlage vor, damit die Stimmen ſich nicht unnütz zerſplittern, es ſo zu machen, daß ich die einzelnen Herren, die aus dem Magiſtrat ausſcheiden, nenne, und wir darauf zur Erſatzwahl für die einzelnen Herren ſchreiten. Alſo erſtens ſcheidet aus Herr Stadtrat Meyer. Wir treten zunächſt ein in die Wahl für die Stelle, die Herr Stadtrat Meyer bisher innegehabt hat. — Meine Herren, es iſt hier gefragt worden, wie Herr Stadtrat Meyer ſich ſchreibt; er ſchreibt ſich „M—e—y—e—r“. — Ich bitte nunmehr, die Stimmzettel zu ver⸗ teilen. (Die Stimmzettel werden verteilt. Die Wahl erfolgt. Das Ergebnis wird ermittelt.) Es ſind 45 Stimmzettel abgegeben worden. Sie lauten ſämtlich auf den Namen des Herrn Stadtrats Meyer. Herr Stadtrat Meyer iſt wieder⸗ gewählt. Wir treten nun ein in die Wahl eines unbeſoldeten Stadtrats als Erſa tz für Herrn Stadtrat Schliemann. (Die Stimmzettel werden verteilt. Die Wahl erfolgt. Das Ergebnis wird ermittelt.) Es ſind 45 Stimmzettel abgegeben. Sämt⸗ liche 45 Zettel lauten auf den Namen Schliemann. Herr Schliemann iſt zum Stadtrat wiedergewählt