e., 4214 —— b) Der § 26 des Statuts der Sparkaſſe der Stadt Charlottenburg erhält folgende Faſſung: Eine Zinsvergütung für Einlagen, 5 inner⸗ halb 14 Tage nach der Einzahlung ganz oder 44 wieder abgehoben werden, findet nicht tatt. Die Zinſen werden von dem auf die Ein⸗ zahlung folgenden Werktage ab bis zu dem der Rückzahlung vorhergehenden Werktage berechnet, wobei das Jahr zu 360 Tagen angenommen wird. Bei der Zinsberechnung ſich ergebende Pfennig⸗ bruchteile werden für eine ganze Einheit berechnet, wenn ſie einen halben Pfennig oder mehr betragen. Pfennigbruchteile unter einem halben Pfennig bleiben außer Anſatz. Unterbleibt die Abhebung gekündigter Ein⸗ lagen, ſo werden keine Zinſen über die abgelaufene Kündigungsfriſt hinaus vergütet, ſolche vielmehr erſt wieder nach Rücknahme der Kündigung ge⸗ währt.) Stadtv. Otto (zur Geſchäftsordnung): Meine Herren, ich möchte den Antrag ſtellen, den Punkt 27 unſerer Tagesordnung, dem meine Freunde und gewiß auch die ganze Verſammlung eine beſondere Bedeutung beimeſſen, vorwegzunehmen und jetzt zu verhandeln. Vorſteher⸗Stellv. Dr. Hubatſch: Wenn kein Widerſpruch laut wird, nehme ich an, daß die Ver⸗ ſammlung zuſtimmt. Dann treten wir ein in die Verhandlung über Punkt 27: Mitteilung betr. Zahlung der Teuerungszulage an die Lehrer und Lehreriunen der Gemeinde⸗ ſchulen. — Druckſache 271. Stadtv. Otto: Meine Herren, meine Freunde legen dieſer Vorlage aus zwei Gründen eine be⸗ ſondere Bedeutung bei: einmal, weil die finanziellen Verhältniſſe eines erheblichen Teils unſerer Bürger⸗ ſchaft, nämlich der Lehrer und Lehrerinnen an den Gemeindeſchulen und der Bürgermädchenſchule, dadurch auf das empfindlichſte berührt werden, und zum zweiten, weil die Frage der Selbſtverwaltung durch dieſe Mitteilung des Magiſtrats ſtark berührt erſcheint. Es handelt ſich um die Teuerungs⸗ zulagen. Sie alle erinnern ſich, daß wir nach ſehr langen und eingehenden Verhandlungen zu den Beſchlüſſen gekommen ſind, die wir am 15. April gefaßt haben und denen der Magiſtrat am 8. Mai beigetreten iſt. Dieſe Verhandlungen haben die ver⸗ ſchiedenſten Punkte berührt. Aber ein Punkt iſt von keiner Seite, weder vom Magiſtrat, noch von der Stadtverordnetenverſammlung, erwähnt worden, nämlich der Punkt, ob die Teuerungszulage für die Lehrträfte etwa der Beſtätigung der Regierung be⸗ dürfte. Es iſt demgemäß auch an die Regierung über unſere Beſchlüſſe nichts berichtet worden. Wenn wir nun dieſe Regierungsverfügung, die uns der Magiſtrat inhaltlich mitteilt, bekommen haben, ſo entſteht zunächſt die Frage: wie iſt die Regierung zur Kenntnis unſerer Beſchlüſſe ge⸗ kommen? Der Magiſtrat war verpflichtet, auf Grund des Nachtragsetats, der die durch den Staat, wenn auch nur auslegenderweiſe, zu zahlende Teuerungszulage betraf, eine Nachweiſung der⸗ jenigen techniſchen Lehrerinnen Charlottenburgs einzureichen, die von dieſer ſtaatlichen Teuerungs⸗ zulage betroffen wurden. In dieſer Nachweiſung findet ſich, wie ich auf Grund der Akten feſtgeſtellt habe, folgender Paſſus: Es iſt in Ausſicht genommen, in eine Reviſion der Normalbeſoldungspläne für die ſtädtiſchen Lehrer und Lehrerinnen mit Wirkung vom 1. April 1908 einzutreten. Bis dahin erhalten u. a. auch ſämtliche nebenſtehend aufgeführten Handarbeitslehrerinnen Teuerungszulagen nach dem Jahresſatze von 100 ℳ in Form von Zu⸗ ſchlägen zu den jedesmaligen Gehaltsbezügen vorbehaltlich der ſpäteren Verrechnung. Auf dieſen Bericht und vor allem auf dieſe Be⸗ merkung hin iſt nun die Regierungsverfügung unter dem 25. Mai dieſes Jahres ergangen, die uns der Magiſtrat in ihrem weſentlichen Inhalt durch ſeine heutige Mitteilung übermittelt. Ich möchte Ihnen den Wortlaut des Abſchnitts, der uns hier inter⸗ eſſiert, aus der Regierungsverfügung vorleſen. Der Abſchnitt lautet: Auf die aus ſtädtiſchen Mitteln an die Lehr⸗ perſonen für das Rechnungsjahr 1908 bereits erfolgte Zahlung einmaliger Zulagen, die un⸗ bedingt unſerer ſchulaufſichtlichen Genehmi⸗ gung bedurft hätte und ohne dieſe rechts⸗ ungültig iſt, kann gegenüber den miniſteriellen Anordnungen unſererſeits keine Rückſicht ge⸗ nommen werden. Es muß der Stadt über⸗ laſſen bleiben, die ihrerſeits geleiſteten Zah⸗ lungen ganz oder teilweiſe von den beteiligten Lehrperſonen zurückzufordern. (Hört, hört!) Binnen zwei Wochen ſehen wir noch einem Bericht darüber entgegen, weshalb unſere Ge⸗ nehmigung zur Zahlung der einmaligen Zu⸗ lage aus ſtädtiſchen Mitteln nicht eingeholt worden iſt. Meine Herren, wir unterſcheiden bei unſeren Teuerungszulagen zwei Gruppen; laſſen Sie ſie mich die alten und die neuen Teuerungszulagen nennen. Die alten Teuerungszulagen, die wir bereits ſeit dem 1. Oktober 1906 zahlen und die unter näheren Beſtimmungen 100 ℳ betragen, haben den Vermerk, daß ſie auf eine ſpäter er⸗ folgende Gehaltsregulierung angerechnet werden, nicht. Die neuen Teuerungszulagen, die mit dem 1. April dieſes Jahres in Kraft getreten ſind oder in Kraft treten ſollen, tragen dieſen Vermerk. Nach dem Wortlaut der Regierungsverfügung, die nur von den Teuerungszulagen für das Rechnungsjahr 1908 ſpricht, ſcheiden die alten Teuerungszulagen hier aus. Wir dürfen alſo annehmen — voraus⸗ geſetzt, daß die Regierung davon weiß, daß wir ſolche alten Teuerungszulagen gezahlt haben —, daß auch die Regierung nicht verlangt, daß für dieſe Teuerungszulagen etwa auch noch ihre ſchulaufſicht⸗ liche Genehmigung eingeholt werden müßte. Der Magiſtrat ſtellt ſich in dem Bericht, den ich heute leſen konnte, auf denſelben Standpunkt und er⸗ klärt, daß er für dieſe Teuerungszulagen ein Be⸗ ſtätigungsrecht der Königlichen Regierung nicht an⸗ erkennt. Anders freilich, meine Herren, kann es liegen mit den neuen Teuerungszulagen. Wenn dieſe neuen Teuerungszulagen den Vermerk tragen, daß ſie auf die neue Beſoldungsregulierung in An⸗ rechnung zu bringen ſind, ſo bedeuten ſie in ge⸗ wiſſem Umfange eine Vorwegnahme der neuen Beſoldungsordnung, und da Beſoldungsordnungen nach den geltenden Beſtimmungen der Genehmi⸗