§ Berlimn daß die Straßenbahn ohne weiteres das Recht hat, jederzeit dieſe Durchfahrt zu benutzen. Selbſt⸗ verſtändlich haben wir auch das Recht. Es ſoll damit nur zum Ausdruck gelangen, daß wir nicht etwa plötzlich an einem Tage der Straßenbahn die Durchfahrt verbieten können. Was im übrigen den Antrag des Magiſtrats zu dieſer Vorlage betrifft, ſo darf ich mir geſtatten, zu bitten, daß der Tenor des Beſchluſſes etwas anders gefaßt wird, als er in dem Antrage lautet. Es iſt geſagt worden zu b: „Der Kaufpreis von rund 2884 Mark iſt dem Grundſtückserwerbsfonds zu entnehmen“, und zu d: „Die Mehrkoſten uſw. im Betrage von 20 000 Mark werden aus laufenden Mitteln zur Verfügung geſtellt.“ Letzteres iſt zurzeit nicht ganz zutreffend, es muß heißen, ſie werden aus dem Dispoſitionsfonds entnommen, wenn der Dispoſitionsfonds noch nicht erſchöpft iſt. Zu b aber bitte ich auch namens des Magiſtrats, dieſe Summe ſofort aus dem Dispoſitionsfonds zu entnehmen. Da das Grundſtück ſofort zum Bau übergeben, alſo benutzt wird, muß es definitiv bezahlt werden, und andere Mittel als die des Dispoſitionsfonds wären zur Zahlung des Grund⸗ ſtücks nicht vorhanden. Wenn die Herren heute dieſem Antrage nicht ſtattgeben würden, würde die Konſequenz ſein, daß der Magiſtrat in allernächſter Zeit eine neue Vorlage machen müßte, worin er beantragt, daß dieſe Mittel, die dem Grundſtück⸗ erwerbsfonds entnommen ſind, dieſem Fonds zurückerſtattet werden. Aus Zweckmäßigkeits⸗ gründen dürfte es richtig ſein, wenn gleich be⸗ ſchloſſen wird, daß ſowohl die 2884 als auch die 20 000 Mark aus dem Dispoſitionsfonds des Jahres 1908 entnommen werden. Berichterſtatter Stadtv. Harniſch: Wegen dieſes unbeſchränkten Rechts, das in dem Vertrage ſteht, bezweifle ich natürlich nicht, daß der Ma⸗ giſtrat das ſo gemeint hat. Eine andere Frage wäre die, ob auch die Begründung juriſtiſch ſtichhaltig iſt. Wenn das der Fall iſt, wäre ich befriedigt. Wenn das nicht der Fall iſt, wenn juriſtiſche Bedenken gegen den Wortlaut vorliegen, dann würde ich bitten, daß noch einmal in eine Prüfung einge⸗ treten wird, ob wir auch das Recht behalten, ſelbſt die Durchfahrt, wie wir es wünſchen, benutzen zu können. Stadtrat und Kämmerer Scholtz: Es iſt aus⸗ drücklich vereinbart und auch bei allen mündlichen Verhandlungen, die ich ſogar perſönlich mit den Herren geführt habe, immer ausdrücklich ausgemacht worden, daß beide Parteien das Recht der Be⸗ nutzung haben. Wenn aber derartige Bedenken vorliegen, ſo kann ja ohne weiteres das noch einmal ſchriftlich beſtätigt werden. Das kann geſchehen. Berichterſtatter Stadtv. Harniſch: Vielleicht würde es genügen, wenn wir ſtatt Benutzung „Mitbenutzung“ ſchreiben. — Das wäre alſo der erſte Punkt, in dem ich dem Magiſtratsvorſchlage zuzuſtimmen bitte. Nun der zweite Punkt! Dadurch, daß wir den Streifen erwerben, wird uns natürlich auch die Möglichkeit nahe gelegt, ihn zu bebauen. Zu dieſer Bebauung wäre die Summe von 20 000 ℳT er⸗ forderlich. Durch die Mehrbebauung würden wir inſofern große Vorteile haben, als wir prozentual 333 — ſehr große Anzahl von Betten — hier ſtehen 15, in Wirklichkeit ſind es erheblich mehr — für ein geringesGeld dazubekommen. Alſo ich ſehe in der Vergrößerung des Aſyls einen Vorteil, der prozen⸗ tual viel größer iſt als die 20 000 ℳ., um die der Bau teurer wird. Ich würde demnach in beiden Fällen bitten, der Magiſtratsvorlage ſo, wie ſie jetzt vom Herrn Kämmerer geändert worden iſt, zuzuſtimmen. Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren, ich ſchließe mich durchaus den Bedenken des Herrn Berichterſtatters an. Ich meine, den mündlichen Verſicherungen der Straßenbahngeſellſchaft gegen⸗ über ſind wir doch nicht gedeckt. (Sehr richtig!) Wir haben genügend Erlebniſſe mit der Straßen⸗ bahngeſellſchaft gehabt. (Sehr richtig!) Wir müſſen uns durch den Vertrag ſichern. (Sehr richtig!) Das geht auch ſehr leicht, indem wir dem Vorſchlage des Herrn Berichterſtatters folgen und ſtatt Be⸗ nutzung das Wort „Mitbenutzung“ ſchreiben und dann noch hinzuſetzen hinter Mitbenutzuug: „als Durchfahrt“, ſo daß alſo für die Straßenbahngeſell⸗ ſchaft dieun beſchränkte Mitbenutzung nur als Durchfahrt geſtattet iſt; denn ſonſt könnte ſie das ſpäter auch anders benutzen, etwa da ein Lager anlegen oder irgendetwas herſtellen, was uns die Durchfahrt unmöglich machte. Ich möchte alſo direkt den Antrag ſtellen, den § 5 des Vertrags ſo zu ändern — der Vertrag ſoll ja erſt am 15. Juli geſchloſſen werden, Zeit iſt alſo noch vorhanden —, daß geſagt wird: „Mitbenutzung als Durchfahrt.“ Stadtv. Dr. Spiegel: Meine Herren, ich möchte ganz im Sinne wie mein Herr Vorredner betonen, daß wir uns beim Abſchluß von Verträgen niemals dabei beruhigen dürfen, daß in mündlichen Ver⸗ handlungen dies und jenes klargeſtellt oder verein⸗ bart ſei. Wir haben trübe Erfahrungen genug gemacht, andere Kommunen vielleicht noch mehr. Jedenfalls müſſen wir als vorſichtige Kontrahenten das, was gemeint iſt, in jedem Vertrage klar zum Ausdruck bringen, und wenn auch nur die geringſte Befürchtung beſteht, daß die hier vorgelegte Faſſung zu Mißverſtändniſſen und zu Differenzen Anlaß geben kann, ſo haben wir die dringendſte Veran⸗ laſſung, auf eine Klarſtellung im Vertrage hin⸗ zuwirken. Ich weiß nicht, ob es zweckmäßig iſt, im Moment hier den Wortlaut feſtzuſtellen. Ich würde mehr dafür ſein, das dem Magiſtrat zu über⸗ laſſen, ihn aber aufzufordern, daß unzweideutig im Vertrage feſtgeſtellt werde, daß nur die Mitbenutzung zur Durchfahrt der S raßenbahn⸗ geſellſchaft zuſteht. Stadtrat und Kämmerer Scholtz: Gegenüber den Worten des letzten Herrn Redners möchte ich doch betonen, daß ich ſcheinbar falſch verſtanden worden bin. Ich habe nur nebenbei erwähnt, daß auch die mündlichen Verhandlungen das tlargeſtellt haben. Nach meiner juriſtiſchen Meinung exiſtieren überhaupt gar keine Bedenken, daß wir nach der Faſſung dieſes § 5 ebenſo wie die Straßenbahn⸗ geſellſchaft das Recht haben, die Durchfahrt zu be⸗ nutzen. „Es iſt nur in dem Vertrage ausgeſprochen die Baukoſten für das Aſyl verringern und eineworden, daß der Straßenbahnge ſellſchaft jedenfal ls