Grenze zu ſchaffen. Auf dieſer Grundlage iſt der Beſchluß des Magiſtrats bereits im Dezember vorigen Jahres gefaßt worden. Wir haben alsbald, wie geſagt, den Vertrag aufgeſtellt und dem Kuratorium überſandt. Es war nach dem Laufe der Dinge zu erwarten, daß wir nach erfolgter Beſchlußfaſſung des Kuratoriums die Sache zur Beſchlußfaſſung vor die Stadtver⸗ ordnetenverſammlung bringen konnten. Das iſt nun nicht geſchehen. Wir ſind infolgedeſſen ge⸗ nötigt, Sie zu bitten, die Sache mit einer gewiſſen Beſchleunigung zu betreiben. Sie wiſſen ja, das Gebäude iſt auf dieſem geſchenkten Grundſtück ziemlich fertiggeſtellt und der Bau der Straße iſt außerordentlich dringlich; denn unſere Baukam⸗ pagne hört ungefähr am 15. November auf. Wenn Sie heute nicht den Beſchluß faſſen, ſo kann in dieſem Jahre der notwendige Zuweg nicht mehr hergeſtellt werden. Die Verantwortung wollte die ſtädtiſche Verwaltung nicht übernehmen, ohne Zuſtimmung der Gemeindekörperſchaft eine Straße zu bauen, bevor nicht die Frage geklärt iſt, mit welchem Betrage die Stiftung an den Koſten für die Herſtellung der Zugangsſtraße beteiligt ſein ſoll. Ich möchte ferner noch etwas aufklären, was aus der Vorlage nicht unmittelbar erſichtlich iſt. Wir haben der Vorlage einen Vertrag beigefügt, der den Anſchein erweckt, als wenn der Wortlaut dieſes Vertrages bereits zwiſchen der Stiftung und dem Magiſtrat als endgültig vereinbart angeſehen werden kann. Das iſt tatſächlich nicht der Fall. Gegenüber dem Vorſchlage, den der Magiſtrat ſchlimmſtenfalls gemacht hat, hat das Kuratorium Anſtände er⸗ hoben. Der Magiſtrat hat ſich über dieſe Anſtände noch einmal ſchlüſſig gemacht und hat ſie teilweiſe zurückgewieſen. Wir haben dieſen letzten Beſchluß dem Kuratorium mitgeteilt, und es iſt uns geſtern ein Beſcheid des Schriftführers des Kuratoriums zugegangen, in welchem er zum Ausdruck bringt, daß er mit den Anderungen des Magiſtrats ein⸗ verſtanden iſt, bis auf einen Punkt, der ſich auf den § 3 und auf den korreſpondierenden § 9 des Vertrags bezieht. Wir haben das Heimfallsrecht nach Maßgabe des Gemeindebeſchluſſes auch für den Fall vorgeſehen, daß der Zweck der Stiftung abgeändert wird oder daß eine Umwandlung des Stiftungszwecks erfolgt. Das Kuratorium legt nun Wert darauf, in den § 3 die Beſtimmung auf⸗ genommen zu ſehen, daß dieſes Heimfallsrecht nur dann eintreten ſoll, wenn eine weſent⸗ liche Abänderung des Stiftungszweckes bzw. eine weſentliche Umwandlung des Stiftungszweckes ſtattfindet. Ich möchte darauf hinweiſen, meine Herren, daß alſo in dieſem Punkt möglicherweiſe noch ſeitens des Kuratoriums auch gegenüber dem Gemeindebeſchluß irgend welche Anſtände erhoben werden. Ich meinerſeits kann Ihnen 423 nicht empfehlen, den Vorſchlag des Kuratoriums bezüglich der Einſchaltung des Wortes „weſentlich“ zu akzeptieren, denn er trägt meines Erachtens dazu bei, Unklarheit in den Vertrag hineinzu⸗ bringen. (Sehr richtig!) Deswegen möchte ich bitten, die Vorlage ſo an⸗ zunehmen, wie ſie Ihnen vorliegt, und insbeſondere den Vertrag in der vorliegenden Form zu akzep⸗ tieren. Ich möchte bitten, von der Ausſchußberatung mit Rückſicht auf die Dringlichkeit abzuſehen. Wenn Sie einen Blick auf die Karte tun, ſo werden Sie ſehen, daß die Grundſtücksabgrenzung in der Tat angemeſſen iſt und der Preis von 20 ℳ nach Lage der Verhältniſſe ſich rechtfertigen und ver⸗ treten läßt. Ich möchte Sie daher bitten, ſchon heut über dieſen Antrag zu beſchließen. Berichterſtatter Stadtv. Dr. Spiegel (Schluß⸗ wort): Ich möchte im Anſchluß an das, was der Herr Syndikus uns vorgetragen hat, auch bitten, daß wir unbedingt auf der jetzigen Faſſung des § 3 beſtehen. Das Stiftungskuratorium hatte ſchon vorher, ehe der Magiſtrat uns die Vorlage machte, ſoweit ich mich der Atten entſinne, diefe Anderung zu dem Entwurfe vorgeſchlagen. Der Magiſtrat hat ſie mit vollem Rechte zurückgewieſen. Was ſoll das heißen: eine „weſentliche“ Um⸗ wandlung? Darüber würde jedesmal ein Streit entſtehen, und wir würden in die Lage kommen, einen Ausſpruch der Gerichte herbeizuführen. Und welches Gericht ſoll eine einwandfreie Entſcheidung treffen, ob eine An⸗ derung weſentlich iſt oder nicht? Es wird das mit Recht dem guten Willen der ſtädtiſchen Be⸗ hörden zu überlaſſen ſein, ob ſie eine Umwandlung als eine weſentliche anſehen oder nicht. Und ſo muß es auch meiner Anſicht nach bleiben, daß der Schenkende das Recht hat, zu beſtimmen, was er in der Richtung ſeiner Abſichten liegend anſehen und demgemäß genehmigen will oder nicht. (Die Verſammlung beſchließt mit großer Mehr⸗ heit nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: Dem Schenkungs⸗ und Kaufvertrage vom 8§. September 1908 mit der Stiftung Kaiſerin⸗ Auguſte⸗Viktoria⸗Haus zur Bekämpfung der Säuglingsſterblichkeit im Deutſchen Reiche — beurkundet unter Nr. 1011 des Urkunden⸗ verzeichniſſes — wird zugeſtimmt.) Borſteher Kaufmann: (Gegen die Vorſchläge des Wahlausſchuſſes ſind Einwendungen nicht er⸗ hoben worden. Ich ſchließe die öffentliche Sitzung. (Schluß der Sitzung 9 uhr 45 Minuten.) Druck von Adolf Gertz G. m. b. H., Charlottenburg.