nehmens, Konzeſſion, auf Grund der von den Wegeunter⸗ haltungspflichtigen erteilten Zuſtimmung, auf Grund von Verträgen, bezüglich deren allſeitige Übereinſtimmung herrſcht. Der Magiſtrat drückt ſich dahin aus: es kann der Gegenſtand der Zu⸗ ſtimmung nicht noch einmal Gegenſtand der Er⸗ gänzung ſein. Meine Herren, das iſt ein vollkommen logiſcher und richtiger Standpunkt. Vergegen⸗ wärtigen wir uns doch: was bedeutet denn das Ergänzungsverfahren eigentlich im Rahmen des Kleinbahngeſetzes, und was ſoll es von höheren Geſichtspunkten aus bewirken? Lediglich doch, daß nicht durch einen unbegründeten Widerſpruch einer einzelnen Gemeinde ein im Intereſſe der Allgemeinheit oder einer Reihe von Gemeinden liegendes Unternehmen gefährdet oder nicht zu⸗ ſtande gebracht wird, während die allgemeinen Intereſſen die Betreibung eines ſolchen dringend wünſchenswert machen. Nichts von alledem liegt vor. Das Unternehmen arbeitet. Die beteiligten Kreiſe ſind ſich darüber einig geworden, unter welchen Modifitationen es arbeiten ſoll. Rechte und Pflichten ſind nach beiden Seiten verteilt. Wohin ſoll es nun führen, wenn dem einen Kom⸗ parenten jetzt die Möglichkeit gegeben wird, dieſe Verteilung von Rechten und Pflichten auf dem Wege des Ergänzungsnerfahrens umzuſtoßen und ſich ganz neue Vertragsbedingungen zu ſchaffen in einem Verfahren, auf welches der andere Kom⸗ parent, in dieſem Falle die Stadt Charlottenburg, gar nicht die Möglichkeit einer Einwirkung haben kann! Meine Herren, daß die Zuläſſigkeit eines ſolchen Ergänzungsverfahrens bei einem ſchon beſtehenden Unternehmen falſch iſt, zeigen am beſten die Folgen, zu denen die Anwendung eines ſolchen Verfahrens führen würde. Sie finden dieſe unter Punkt 3 der Magiſtratsausführungen eingehend behandelt. Der Magiſtrat ſtellt den Satz voran: die Anträge der Straßenbahngeſellſchaften zielen auf den Um⸗ ſturz des beſtehenden Rechtes ab, und derjenige, der ſolchen Anträgen zur Geltung verhilft, tut nichts anderes, als daß er tatſächlich das, was nach den Abmachungen Recht iſt, umdreht und dadurch die Gemeinde vollkommen rechtlos macht. Ich kann mir nicht denken, daß irgendeine Königliche Be⸗ hörde wirklich ihre Hand dazu bieten wird, einen der⸗ artigen Zuſtand, der nichts anderes als eine Art von Rechtsanarchie bedeutet, herbeizuführen oder ihm Vorſchub zu leiſten. Daß die Gemeinde durch ein derartiges Vorgehen rechtlos würde, iſt ſelbſt⸗ verſtändlich. Was nützen alle Verträge, wenn ſie einſeitig beſeitigt werden können und einſeitig in das Gegenteil von dem verkehrt werden können, was ſie urſprünglich darſtellen ſollen! Meine Herren, wir ſind bei der Betrachtung von rein rechtlichen Dingen eigentlich ſchon ganz von ſelbſt auf eine Betrachtung gekommen, die von einer höheren Warte aus erfolgt, ich möchte ſagen, von dem Standpunkte von Treu und Glauben, von Recht und Billigkeit aus. Nach meiner An⸗ ſicht kann überhaupt in dieſen Dingen, die die Offentlichkeit, das Wohl der Allgemeinheit ſo intenſiv berühren, das papierne Recht, das Buch⸗ ſtabenrecht auf die Dauer nur Recht bleiben, wenn es ſich wirklich mit den großen allgemeinen Rechts⸗ prinzipien von Treu und Glauben und Billigkeit verträgt. Nun, meine Herren, frage ich Sie: wo iſt in den Anträgen der Straßenbahngeſellſchaften 428 das ſchon arbeitet auf Grund polizeilicher irgendein Punkt, der, vom Standpunkte von Recht und Billigkeit betrachtet, ihr Vorgehen irgend wie rechtfertigen könnte? Mir iſt es nicht gelungen, ein derartiges Moment zu entdecken. Ich kann es nicht einſehen, daß es recht und billig ſein ſoll, den Verſuch zu machen, den Kommunen die Be⸗ fugnis, über ihre Straßen und über den Verkehr zu verfügen, auf 90 Jahre zu entziehen; ja, es wird Ihnen aus den Magiſtratsmitteilungen klar geworden ſein, daß es ſich hier nicht einmal nur um 90 Jahre, alſo etwa um ein Jahrhundert handelt, ſon⸗ dern daß, wenn ein derartiges Ergänzungsverfahren für zweckmäßig erklärt und ſeitens der Straßenbahnen mit Erfolg durchgeführt werden würde, uns unſer Recht auf die Straßenbahn, unſer Selbſtverwal⸗ tungsrecht in Verkehrsfragen für die Ewigkeit ge⸗ nommen wird! Es iſt ja einleuchtend, daß man innerhalb einer ſo langen Periode irgendeinen Grund, ſei es techniſcher, ſei es finanzieller Natur, finden würde, auf den hin man wieder ein neues Ergänzungsverfahren, eine neue Verſchlechterung der Bedingungen, eine neue Verlängerung der Konzeſſionsdauer bewirken könnte, und ſo fort bis in die Ewigkeit. Das heißt doch nichts anderes, als daß nunmehr den Kommunen — zunächſt der Stadt Charlottenburg, aber vielleicht würden ſich auch in andern Städten derartige Ereigniſſe abſpielen — das Selbſtverwaltungsrecht in Verkehrsfragen aus dem Kreiſe ihrer Befugniſſe überhaupt geſtrichen und Verkehrsgeſellſchaften anvertraut und über⸗ liefert würde. Daß die Gemeinden das größte Intereſſe an Verkehrsfragen haben und die größte Verpflichtung beſitzen, dieſen Dingen ihre Auf⸗ merkſamkeit zu widmen, meine Herren, das ſind Dinge, die. Ihnen allen ſo bekannt ſind, daß ich ſie nicht zu erwähnen brauche; das weiß ein jeder, der ſich mit derartigen Fragen jemals beſchäftigt hat. Die Regelung der Verkehrsfragen, die Ver⸗ kehrspolitik gehört eben in den Rahmen der all⸗ gemeinen Kommunalpolitik hinein, ſie muß von dieſem Standpunkte aus betrachtet und Fragen höherer Natur untergeordnet werden, die darüber entſcheiden müſſen, wie die Tarife geſtaltet, welche Verbeſſerungen vorgenommen werden ſollen uſw. Beſonders herausgreifen möchte ich nur noch das Erwerbsrecht der Kommunen, das ja nach der ganzen Tendenz des Kleinbahngeſetzes als den Kommunen durchaus zuſtehend anerkannt und, wie Sie aus unſern Verhandlungen wiſſen, uns durch unſere Ver⸗ träge ohne weiteres zugeſichert worden iſt. Daß durch eine ſolche Konzeſſion dieſes Erwerbsrecht ſo verdunkelt, ſeine Feſtſtellung ſo ſchwierig ge⸗ macht wird, daß man überhaupt kaum mehr ſagen kann, ob ein ſolches Recht noch beſteht und wirkſam ausgeübt werden kann, das liegt auf der Hand. Iſt nun aber eine Verkehrsgeſellſchaft irgend⸗ wie imſtande, die Mitwirkung der Kommune bei der Regelung des Verkehrs zu erſetzen? Ich be⸗ haupte: nein —, und ich habe es ſeinerzeit in meinem Referat auch hier ausgeſprochen: die Er⸗ werbsgeſellſchaft wird immer von dem finanziellen Intereſſe ihrer Aktionäre und des Kapitals, auf dem ſie gegründet iſt, geleitet ſein. Daß uns eine derartige Ausſicht auch in Zukunft blühen wird, zeigen ja ſchon die Tarifvorſchläge, die die Geſell⸗ ſchaften gemacht haben. Sie ſehen, daß die Tarife es vollkommen unmöglich machen werden, Vororte, die in der Entwicklung begriffen ſind, aufzu⸗ ſchließen, weiter entfernte Straßen und Stadt⸗ viertel, die noch unbebaut ſind, ſchneller der Be⸗