reichsgeſetzliche Vorlagen zu erwarten, alſo warten wir einmal ab! Ja, vielleicht ſind auch noch Vor⸗ lagen in Preußen zu erwarten, und vielleicht ſtehen auch, wenn die hier genannten Vorlagen erledigt ſind, weitere Vorlagen in Ausſicht, ſo daß wir aus der Zeit des Abwartens kaum noch herauskommen werden. Meine Herren, ich habe bereits vorhin geſagt: ich erkenne an, daß die Vorlage in einigen Punkten Fortſchritte aufweiſt. So finden Sie in § 2 der Grundſätze über die Gewährung von Ruhegeld an ſtädtiſche Arbeiter und Angeſtellte die Herabſetzung des Alters von 25 auf 17 Jahre. Sie finden in § 4 458 muß: vielleicht wirſt du nach9½ Jahren entlaſſen! Es iſt Sache des Ausſchuſſes, dem ich die Vorlage zu überweiſen beantrage, eine entſprechende Be⸗ ſtimmung aufzunehmen, die die Arbeiter und An⸗ geſtellten in dieſer Hinſicht ſchützt und die Vorlage wirklich ſegensreich geſtaltet. Ich beantrage bei der Wichtigteit der Vorlage die Überweiſung an einen Ausſchuß von 15 Mit⸗ gliedern. Sache des Ausſchuſſes wird es ſein, ein⸗ gehend zu prüfen, ob die Entſchuldigungsgründe, die der Magiſtrat angeführt hat, ſtichhaltig ſind, und es wird ferner ſeine Aufgabe ſein, ſonſtige Verbeſſerungen vorzunehmen. Ich gebe mich der eine Anderung, die ſich auf die Erhöhung des Ruhe⸗ Hoffnung hin, daß die Vorlage aus dem Ausſchuß gehaltes bezieht, analog den Beſtimmungen für in einer Form herauskommt, in der ſie, den in Beamte. Sie finden weiter in § 5 eine Anderung, Betracht kommenden Perſonen wirkliche Vorteile die die Heraufſetzung des Mindeſtruhegehaltes von bietet. Ich hoffe, daß an die Stelle des Halben, 250 auf 300 ℳ betrifft, und ſchließlich in § 10 die das der Magiſtrat uns vorſchlägt, im Ausſchuß etwas Gewährung des Gnadenquartals. Das ſind die Ganzes geleiſtet wird. Punkte, in denen die Vorlage einen Fortſchritt (Bravo!) gegenüber den jetzigen Beſtimmungen bedeutet. Analog dieſen Beſtimmungen ſind auch die Vor⸗ Bürgermeiſter Matting: Meine Herren, nach ſchriften über das Ruhegehalt der Feuerwehrmann⸗ der Kritik, die in der Sitzung vom 23. September ſchaften geſtaltet, und ebenſo finden wir für die Anſtellung ſtädtiſcher Schweſtern im Krankenpflege⸗ dienſt in Charlottenburg Beſtimmungen, die ſich mit denen für die ſtädtiſchen Arbeiter und die Feuerwehrmannſchaften decken. Nun, meine Herren, iſt mir bei den Beſtim⸗ mungen für die ſtädtiſchen Schweſtern eins auf⸗ gefallen. Der Magiſtrat ſchlägt vor, daß in § 10 ein Abſatz hinzugefügt werden ſoll: Hinterläßt eine Ruhegehaltsempfängerin bei ihrem Tode eheliche Kinder, ſo wird das Ruhegehalt noch für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) gezahlt. Hier haben wir den Begriff der ehelichen Kinder in die Vorlage hineingebracht. Als wir vor mehreren Jahren die Vorlage betreffend die Be⸗ willigung von Ruhelohn und Hinterbliebenenver⸗ ſorgung für die ſtädtiſchen Angeſtellten und Arbeiter berieten, wurde es allgemein anerkannt, daß im Gegenſatz zu den Beſchlüſſen anderer Gemeinden in § 60 nichts davon geſagt war, daß nur die e he⸗ lichen Kinder einer im Dienſte der Stadt be⸗ ſchäftigt geweſenen weiblichen Perſon Anſpruch auf Ruhegehalt und Waiſengeld haben. Die Frage wurde auch im Ausſchuß — ich habe damals dem Ausſchuß angehört — erörtert, und es wurde dort feſtgeſtellt, daß es ſich nicht etwa um einen Schreib⸗ fehler des Magiſtrats handelte, ſondern daß das Wort „ehelich“ abſichtlich fortgelaſſen war. Deshalb wundere ich mich, daß das Wort hier hineinge⸗ kommen iſt. Es wird wohl Sache des Ausſchuſſes ſern, falls der Magiſtrat nicht ganz ſtichhaltige Gründe für ſeinen Vorſchlag anführen kann, dieſe Beſtimmung zu ſtreichen. Sehr notwendig wäre auch die Aufnahme der Beſtimmung eines Schutzes gegen willkürliche Entlaſſung. Ich meſſe der Frage der Gewährung von Ruhe⸗ und Witwen⸗ und Waiſengeld ſo lange keine allzu große Bedeutung bei, als nicht den Arbeitern ein genügender Schutz gegen willkürliche Entlaſſung gegeben iſt. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) Was nützt es mir denn, wenn ich auf dem Papier die Beſtimmung ſtehen habe, daß ich nach zehn Jahren einmal einen Anſpruch auf Reliktenverſorgung habe, wenn ich mir aber anderſeits jeden Tag ſagen Herr Stadtv. Hirſch an den Leiſtungen des Ma⸗ giſtrats geübt hat, war ich darauf vorbereitet, daß Herr Stadtv. Hirſch auch dieſe Vorlage mit einer zum mindeſten nicht wohlwollenden Kritik be⸗ gleiten würde, und ich bin darauf vorbereitet geweſen, ihm hier noch ausführlich über die Gründe, die die Verzögerung der Vorlage veranlaßt haben, Auskunft zu geben. Dabei möchte ich allerdings von vornherein betonen, daß es ſich dabei nicht um eine Entſchuldigung des Magiſtrats handelt, ſondern daß die Gründe, die der Magiſtrat Ihnen darüber mitgeteilt hat, weshalb er die bisher von ihm geförderten Arbeiten hat unterbrechen müſſen, Gründe rein ſachlichen Inhalts ſind und abſolut nichts zu tun haben mit der etwaigen Entſchuldigung einer Säumnis, die ich hier auf das entſchiedenſte in Abrede ſtelle. Meine Herren, ich will zunächſt auf dieſen Teil der Ausführungen des Herrn Stadtv. Hirſch ein⸗ gehen. Herr Stadtv. Hirſch will die Motive des Magiſtrats nicht anerkennen, weil er ſagt: wenn wirklich in Zukunft die neue Reichsgeſetzgebung andere Beſtimmungen trifft, ſo kann man ja das heute beſchloſſene Statut mit einem Feder⸗ ſtrich ändern und den etwa inzwiſchen erlaſſenen Beſtimmungen anpaſſen. Herr Stadtv. Hirſch überſieht dabei, daß in Frage ſteht, die neuen Beſtimmungen unter Umſtänden mit Rechtsan⸗ ſpruch zu gewähren, und daß es dann nicht ſo leicht mit einem Federſtrich gemacht iſt. Dann läßt ſich Neues und etwa Gegenſätzliches eben nicht mehr hineinfügen, ohne daß man wohlerworbene Rechte kränkt und ſich dieſerhalb mit den Anwärtern (Stadv. Hirſch: Arbeitern!) — jawohl, auch den Arbeitern gegenüber — aus⸗ einanderſetzen müßte. Wenn ich den Arbeitern jetzt einen Anſpruch gewähre, den ich ſpäter nicht aufrechterhalten kann, nachdem die neue Reichs⸗ geſetzgebung in Kraft getreten iſt, ſo muß ich not⸗ wendigerweiſe mich über ihren Rechtsanſpruch mit den Arbeitern bzw. mit den Hinterbliebenen auseinanderſetzen, ehe ich die neuen Beſtimmungen einführen kann. Schlimmſtenfalls würde übrig bleiben, die etwa Widerſtrebenden zu entlaſſen und neue einzuſtellen; aber das wird Herr Stadtv. Hirſch mit dem Federſtrich, von dem er geſprochen hat, nicht haben andeuten wollen: der Magiſtrat