Vorzüge auswärtiger Beſtimmungen macht hat. Stadtv. Dr. Spiegel: Meine Herren, im Gegenſatz zu dem Herrn Referenten kann ich für meine Freunde erklären, daß wir die Vorlage des Magiſtrats mit uneingeſchränkter Freude begrüßt haben. Ich ſchließe mich dem Herrn Referenten wohl darin an, daß es erwünſcht wäre, auch die noch ausſtehenden Punkte ſo früh wie irgend möglich und in dem Sinne, wie auch er es möchte, geregelt zu ſehen. Aber wir können nicht verkennen, daß die Gründe, die der Magiſtrat für die Verſchiebung dieſer endgültigen Regelung anführt, recht ſchwer⸗ wiegend ſind, und daß ſie vollauf die Verſchiebung rechtfertigen. Um ſo dankenswerter erſcheint es uns, daß der Magiſtrat es für richtig gefunden hat, mit der hier vorgeſehenen Regelung nicht bis zu dem letztmöglichen Termin zu warten, ſondern daß er ſchon jetzt unſeren Angeſtellten und Arbeitern die materielle Verbeſſerung in der Beziehung zuteil werden laſſen will, wie ſie unſern Beamten zuteil geworden iſt. 460 wettge⸗ geſetzt wird, hätte ich auf das Wort verzichten können; aber ich habe vorhin in meinen Ausführungen Herrn Stadtv. Hirſch gegenüber einen Gegenſtand überſehen, auf den ich gern noch in der Offent⸗ lichkeit zurücktommen möchte. Das iſt die Frage wegen der Sicherung im Falle der Entlaſſung nach vollendetem 10. oder 15. Dienſtjahre — nach dem Muſter von Berlin. Wir haben zum Schutze der Arbeiter, welche die Anwartſchaft auf Ruhelohn und Hinterbliebenenverſorgung erworben haben, eine Beſtimmung getroffen, die nach meiner Auf⸗ faſſung wenigſtens ebenſo wirkſam iſt wie die Ber⸗ liner, daß nämlich nach vollendetem 10. Dienſtjahre (Stadtv. Zietſch: Sie werden aber vorher raus⸗ geſchmiſſen!) — nennen Sie mir erſt einen Fall! — nach voll⸗ endetem 10. Dienſtjahre kein Arbeiter entlaſſen werden darf ohne einen ausdrücklichen Magiſtrats⸗ beſchluß. Und daß ein Arbeiter, der eine Ruhe⸗ lohnanwartſchaft erdient hätte, alſo nach voll⸗ endetem 10. Dienſtjahre entlaſſen werden ſollte bloß wegen Arbeitsloſigkeit, alſo aus Gründen, die nicht in ſeiner Perſon liegen, ein ſolcher Fall Die Beſtimmungen der Vorlage enthalten, iſt mir wenigſtens, ſolange ich im Magiſtrat bin, wie ja auch Herr Kollege Hirſch zugegeben hat, durchweg Verbeſſerungen gegenüber dem bisherigen Zuſtande. Die eine Beſtimmung, welche er als eine noch nicht vorgekommen. Ich halte es für voll⸗ ſtändig ausgeſchloſſen, daß ein Arbeiter, der Ruhe⸗ lohnanſpruch erdient hat, entlaſſen werden ſollte Verſchlechterung aufgefaßt hat, nämlich der Zuſatz aus ſolchen Gründen oder aus Gründen, die den zu § 10, enthält vielleicht etwas, was uns nicht genehm ſein mag, nämlich den Hinweis auf die Anſchein erwecken könnten, er wäre wegen ſeines erdienten Ruhelohnanſpruchs entlaſſen worden. ehelichen Kinder; aber ſie bedeutet doch eine Ver⸗ Im Gegenteil, zahlreiche Beiſpiele werden genannt beſſerung: denn in der bisherigen Beſtimmung war von den Kindern überhaupt nicht die Rede. In dieſer Hinſicht iſt die Beſtimmung eine Ver⸗ beſſerung, und wir hätten die Beſeitigung des gekennzeichneten Schönheitsfehlers für die end⸗ gültige Regelung laſſen können: wir hätten darin keinen Grund für eine Ausſchußberatung geſehen und waren entſchloſſen, der Vorlage direkt zu⸗ zuſtimmen. Gegen einen weiteren Schönheitsfehler möchte ich mich allerdings namens meiner Freunde wenden. Es iſt in der Vorlage ein Ausdruck ge⸗ braucht, der, ſo oft er vorkommt, uns verletzt, nämlich der Ausdruck „Gnadenvierteljahr“, ein Ausdruck, der früheren Zeiten entſtammt, die glücklicherweiſe hinter uns liegen, der nach dem, was wir jetzt darunter verſtehen, ganz ſinnlos iſt. Denn etwas als Gnade Erwieſenes iſt eben etwas, worauf kein rechtlicher Anſpruch beſteht. Wir aber wollen einen rechtlichen Anſpruch feſtſtellen. Es mag an ſich ja unweſentlich ſein, wie man das Ding nennen will; ich muß aber ſagen, daß ich immer das Gefühl habe, derjenige, der es bekommt, müſſe die Empfindung haben, daß man ihm ein Almoſen reicht; wenigſtens liegt das in dem be⸗ anſtandeten Worte. Wir wollten dem Magiſtrat anheimſtellen, ob nicht ſchon bei dieſer Gelegenheit dieſes Wort aus unſerer Nomenklatur ausgemerzt werden könnte. Wir würden uns aber auch haben einverſtanden erklären können, auch dieſes Wort bis zur endgültigen Löſung der ganzen Frage zu laſſen, und hätten jedenfalls deshalb keine Ausſchuß⸗ beratung beantragt. Nachdem aber eine ſolche von einer Seite beantragt worden iſt, glaube ich im Sinne meiner Freunde zu handeln, wenn ich der Ausſchußberatung zuſtimme. Bürgermeiſter Matting: Nachdem mit Sicher⸗ heit darauf zu rechnen iſt, daß ein Ausſchuß ein⸗ werden können, wo wir Ihnen Vorlagen gemacht haben wegen Erſtattung von Ruhelohn an Arbeiter, die nach dem Wortlaut der Beſtimmungen keinen Anſpruch haben würden. Wir ſind immer an Sie herangetreten und haben geſagt: zwar würde nach genauer Auslegung der Beſtimmung ein Ruhelohn nicht zu beanſpruchen ſein, wir beantragen ihn trotzdem. Ich möchte Ihnen alſo empfehlen, zu berückſichtigen, daß die Fürſorge, die wir den Arbeitern zuteil werden laſſen in dieſer Beziehung, nicht zurückſteht hinter der Fürſorge, die Sie wünſchen. In Berlin iſt es immerhin möglich — ich weiß natürlich nicht, ob es vorkommt —, daß ein Arbeiter nach 15 Jahren zur Entlaſſung kommt, indem man ſich ſagt: er bekommt dann 50 % ſeines bisherigen Dienſteinkommens und iſt damit ge⸗ nügend verſorgt. Bei uns wird dafür geſorgt, daß die Entlaſſung überhaupt nicht eintritt. Ich glaube deshalb, daß auch in dieſer Hinſicht die Fürſorge für unſere Arbeiter durchaus nicht zurück⸗ ſteht hinter der der Berliner für die ihren. (Die Beratung wird geſchloſſen.) Berichterſtatter Stadtv. Hirſch (Schlußwort): Der Herr Bürgermeiſter hat vorhin das Zolltarif⸗ geſetz erwähnt; ich erlaube mir, darauf hinzuweiſen, daß das, was er angeführt hat, längſt bekannt war. Im Geſetz iſt doch bereits beſtimmt, daß die Mehr⸗ erträge der Zölle zur Erleichterung und Durch⸗ führung einer Witwen⸗ und Waiſenverſorgung zu ver⸗ wenden ſind. Dieſe Verſorgung ſoll am 1. April 1910 in Kraft treten. Wenn ſie dann nicht in Kraft tritt, dann ſind die Mehrerträge der Invaliden⸗ verſicherung zu überweiſen. Das hat der Reichs⸗ tag bereits am 25. Dezember 1902 beſchloſſen. Näheres wiſſen wir auch heute noch nicht. Bezüglich der Privatangeſtelltenverſicherung beruft ſich der Magiſtrat auf die Denkſchrift, die