hinterläßt, ſondern auch etwaigen unehelichen, aberf der Ausſchußanträge empfehlen. ſpäter legitimierten Kindern die Wohltaten dieſes Ortsſtatuts gewähren will. Ich glaube, Sie alle werden dem Ausſchuß darin beipflichten, daß dieſe Beſtimmung einen weſentlichen Fortſchritt be⸗ deutet. Das Wort „Gnadenvierteljahr“ haben wir geſtrichen, weil wir es für überflüſſig hielten. Dann iſt ferner noch in § 10 eine Anderung von weittragender Bedeutung getroffen worden. Der Ausſchuß hat ſich auf den Standpunkt geſtellt, daß auch Kinder einer Ruhelohnempfängerin den Ruhe⸗ lohn der Mutter für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate erhalten ſollen. Sie wiſſen ja, daß nach unſern Beſtimmungen nach dem Tode einer ſtädtiſchen Angeſtellten für deren Kinder, auch wenn ſie unehelich ſind, geſorgt wird; das iſt in § 6 näher beſtimmt. Der Ausſchuß hat nun die Vorlage des Magiſtrats dahin erweitert, daß auch den Kindern einer ſolchen Angeſtellten, genau ſo wie den ehelichen oder legitimierten Kindern von ſtädtiſchen Arbeitern, drei Monate hindurch der Ruhelohn der Mutter gewährt wird. Dieſelben Anderungen ſind vorgeſehen worden in dem Ortsſtatut betr. das Ruhegehalt der Feuer⸗ wehrmannſchaften. Schließlich iſt noch in dem Nachtrag zu den Beſtimmungen für die Anſtellung ſtädtiſcher Schweſtern im Krankenpflegedienſt das Wort „eheliche“ geſtrichen worden. Nach der urſprüng⸗ lichen Vorlage des Magiſtrats ſollten nur eheliche Kinder von ſtädtiſchen Schweſtern in den Genuß der Wohltaten kommen. Der Ausſchuß hat ſich geſagt: wenn wir bei Arbeiterinnen von der Vor⸗ ausſetzung der ehelichen Geburt der Kinder Abſtand nehmen, ſo liegt kein Grund vor, bei den ſtädtiſchen Schweſtern anders zu verfahren. Allerdings hat der Magiſtrat hierbei auf eine Konſequenz hinge⸗ wieſen; er hat uns darauf aufmerkſam gemacht, daß die ſtädtiſchen Schweſtern ein klagbares Recht auf Ruhelohn haben, alſo Beamteneigenſchaft ge⸗ nießen, und daß nun die andern Beamtinnen der Stadt ſchlechter geſtellt ſind, weil auf ſie die Beſtimmung, daß auch uneheliche Kinder Unter⸗ ſtützungen bekommen, nicht zutrifft. Der Magiſtrat hat deshalb ſelbſt angeregt, daß wir uns auf eine Reſolution einigen, worin der Magiſtrat erſucht wird, für die Beamtinnen ähnliche Beſtimmungen zu treffen wie für die Schweſtern. Ich kann Ihnen die Annahme dieſer Reſolution nur empfehlen. Abgelehnt hat der Ausſchuß dann einen Antrag, den Sie auf Seite 522 der Vorlage abgedruckt finden, einen Antrag, der im weſentlichen darauf hinauslief, ſolchen Arbeitern, die eine beſtimmte Reihe von Jahren im Dienſte der Stadt tätig ſind, aber aus Gründen, die nicht in ihrer Perſon liegen, entlaſſen werden müſſen, und denen keine ander⸗ weitige Beſchäftigung nachgewieſen werden kann, eine Entſchädigung zu gewähren. Der Magiſtrat erklärte uns im Ausſchuß, daß ſolche Fälle nicht vorkommen, ja, er ſprach ſogar die Befürchtung aus, daß die Annahme dieſes Antrags dazu führen könnte, daß Arbeiter entlaſſen werden, die man gern los ſein möchte. Ich verſönlich teile die Befürchtung nicht. Dieſelbe Beſtimmung finden wir in dem Ortsſtatut von Berlin, und ſie hat ſich dort durchaus bewährt. Der Magiſtrat hat aber, wie geſagt, den Antrag abgelehnt. Meine Herren, wenn ich auch perſönlich eine Reihe weitergehender Wünſche habe, ſo kann ich Ihnen doch als Berichterſtatter nur die Annahme 4465 —— Zweifellos be⸗ deuten die Ausſchußanträge einen gewiſſen Fort⸗ ſchritt gegenüber dem jetzigen Zuſtande. Dazu kommt, daß im Ausſchuß, ich glaube einſtimmig, die Anſchauung vorherrſchte, daß, ſobald die in der urſprünglichen Magiſtratsvorlage erwähnten Reichs⸗ geſetze in Kraft treten, an eine gründliche Reform der Beſtimmungen herangegangen und vor allen Dingen dann auch dafür geſorgt werden wird, daß den Arbeitern und Angeſtellten ein klagbares Recht gewährt wird. (Sehr gut!) Ich halte mich als Berichterſtatter für verpflichtet, das ausdrücklich zu betonen, und ich hoffe, daß der Magiſtrat, ſobald der Zeitpunkt herangerückt iſt, dieſem einſtimmig ausgeſprochenen Wunſch des Ausſchuſſes Folge leiſten wird. (Bravo!) Stadtv. Dr. Spiegel: Meine Herren, der Herr Berichterſtatter hat in ſo objektiver Weiſe über die Verhandlungen des Ausſchuſſes berichtet, daß eigentlich kaum etwas hinzuzufügen bleibt. Ich habe aber im Namen meiner Freunde doch den Wunſch, ausdrücklich zu erklären, daß, wenn wir im Aus⸗ ſchuſſe nicht auf die Wünſche des Herrn Bericht⸗ erſtatters eingehen konnten, dies lediglich deshalb geſchehen iſt, weil die augenblickliche Vorlage nur eine proviſoriſche und keine endgültige Regelung der Angelegenheit vorſieht, weil eine endgültige Regelung zurzeit nicht möglich iſt wegen der bevor⸗ ſtehenden Reichsgeſetze, und weil mit Rückſicht auf die noch nicht überſehbaren Folgen, welche dieſe Reichsgeſetze für uns haben können, es zurzeit vor allen Dingen nicht möglich iſt, den klagbaren An⸗ ſpruch zu gewähren. Dieſen klagbaren Anſpruch halten wir für durchaus notwendig, und ich betone das beſonders, weil uns auch aus Arbeitertreiſen gerade in dieſer Beziehung Wünſche geäußert worden ſind — ſehr verſtändlich, denn ſelbſtver⸗ ſtändlich muß den Angeſtellten namentlich daran liegen, daß ſie etwas Feſtes, eine ſichere Grundlage haben, mit der ſie unter Umſtänden auf dem Rechts⸗ weg vorgehen können. Wir behalten uns alſo durchaus vor, die Klagbarkeit künftighin, bei der endgültigen Regelung, zu bewilligen, und wir hoffen, daß wir dann auch weitere Verbeſſerungen in dem Sinne der von dem Herrn Referenten im Ausſchuß angerührten Fragen durchſetzen können. Ich glaube auch, daß dieſes Durchſetzen uns nicht in einen Konflikt mit dem Magiſtrat bringen wird, weil der Magiſtrat, wie aus ſeinen Entwürfen her⸗ vorgeht, mit uns auf demſelben Boden ſteht. Stadtv. Gebert: Meine Herren, im Anſchluß an die Ausführungen des Herrn Kollegen Dr Spiegel möchte ich bemerten, daß ich ebenfalls der Über⸗ zeugung bin, daß wir wohl mit der Abſchlags⸗ zahlung des Magiſtrats einverſtanden ſein können. Dennoch ſtehen wir auf dem Standpunkt, daß wir, abgeſehen von der Geſetzgebung, ſchon heute den Arbeitern den Rechtsanſpruch gewähren könnten, ohne uns nach den Beſchlüſſen im Reichstage und Landtage zu richten. Ich glaube wohl, wir hätten unsgar nichts vergeben, und auch der Magiſtrat hätte ſich nichts vergeben, wenn wir ſchon in der Ausſchuß⸗ ſitzung einen derartigen Beſchluß gefaßt hätten. Ich bedauere lebhaft, daß der Antrag, den unſere Freunde im Ausſchuß geſtellt hatten, ab⸗ gelehnt worden iſt, und zwar bedauere ich das