und es war nun ernſtlich die Frage, die ſich der Magiſtrat vorlegen mußte: iſt es zweckmäßig, iſt es angemeſſen, jetzt, vielleicht zwei, drei Monate vor Erſcheinen der preußiſchen Vorlagen, von denen mit aller Sicherheit zu erwarten war, daß ſie einen tiefen Eingriff in dieſe Verhältniſſe bringen würden, Ihnen eine Vorlage zu machen, die dieſe bevor⸗ ſtehenden Vorlagen abſolut außer Rückſicht ließe? Meine Herren, auf den Standpunkt des Ab⸗ wartens und Zögerns glaubte ſich der Magiſtrat allerdings um ſo mehr ſtellen zu können, als tat⸗ ſächlich durch den Gemeindebeſchluß betr. die Gewährung von Teuerungszulagen ein Vorſchuß auf die bevorſtehende Reviſion, ein Proviſorium geſchaffen worden war, welches immerhin — darüber wird wohl kein Streit ſein — die größten Bedürfniſſe befriedigte, den größten Notſtand beſeitigte. Meine Herren, Sie ſind bei der heutigen An⸗ nahme der Vorlage des Magiſtrats betr. die Anderung der Ruhelohnbeſtimmungen für die ſtädtiſchen Arbeiter und Angeſtellten freundlichſt der Er⸗ wägung und der Darlegung des Magiſtrats gefolgt, daß die im Deutſchen Reiche bevorſtehende Regelung dieſer Verhältniſſe präjudizierlich ſei auch für die Regelung der hieſigen Beſtimmungen, und Sie haben in Anerkennung dieſer Verhältniſſe ſich auch auf dieſem Gebiete ebenfalls mit einem Pro⸗ viſorium begnügt, mit einer Abſchlagszahlung, wie Herr Stadtv. Gebert es nannte. (Stadtv. Hirſch: Notgedrungen!) Wenn nun ſchon bei dieſer Gelegenheit — wenn auch nur notgedrungen — Sie dem Magiſtrat dieſes Zu⸗ geſtändnis gemacht haben, ſo, glaube ich, werden Sie ſich noch viel mehr auf den Standpunkt des Magiſtrats ſtellen müſſen bei der Beratung der Angelegenheit der Reviſion des Normaletats unſerer Beamten, Lehrer und Arbeiter. Denn, meine Herren, wenn jene Beſtimmungen des Reiches über die Witwen⸗ und Waiſenverſorgung und die Ruhegeldberechtigung der Privatangeſtellten uſw. zwar wohl einen nicht unbeträchtlichen Eingriff in die Materie bedeuten, ſo iſt offenſichtlich, daß die bevorſtehende Regelung der Beſoldungs⸗ verhältniſſe im Staat hinſichtlich der Beamten ſowohl wie hinſichtlich der Lehrer einen viel tieferen Eingriff in die Normaletatsverhältniſſe darſtellen muß, und wenn jenes Proviſorium ausgereicht hat, um die Angelegenheit auf mehrere Jahre hinaus zu verſchieben, ſo, glaube ich, wird das Proviſorium, das durch die Teuerungszulagen geſchaffen worden iſt, ausreichen, um die Erledigung der Angelegenheit der Reviſion des Normaletats wenigſtens noch einige Monate verſchieben zu können. Das möchte ich zunächſt ganz im allgemeinen agen. Nun möchte ich auf die einzelnen preußiſchen Geſetzentwürfe eingehen und den Verſuch machen, nachzuweiſen, daß es tatſächlich unmöglich geweſen iſt, über dieſe Geſetzentwürfe hinwegzugehen bzw. dieſe Geſetzentwürfe zu ignorieren, daß, wenn der Magiſtrat das getan hätte, er Ihnen eine Arbeit geliefert hätte, die heute ſchon abſolut wertlos ge⸗ weſen wäre. Meine Herren, daß das bevorſtehende Lehrer⸗ beſoldungsgeſetz eine weſentliche Umgeſtaltung des Lehrerbeſoldungsgeſetzes vom Jahre 1897 bringen würde, das iſt ja auch von Herrn Stadtv. Otto, der die Verhältniſſe ja ziemlich genau kennt, ſchon bei 486 den früheren Verhandlungen beſtätigt worden. Daß aber ſo tiefgreifende Anderungen in der Geſetz⸗ gebung vom Jahre 1897 Platz greifen würden, ich glaube, das hat auch Herr Stadtv. Otto nicht vor⸗ hergeſehen, (Stadtv. Otto: Sehr richtig!) wenn es auch nach den Erfahrungen, die wir beim Volksſchulunterhaltungsgeſetz gemacht haben, viel⸗ leicht vorauszuſehen geweſen wäre. Meine Herren, um Ihnen ein Bild zu geben, welche umſtürzleriſchen Eingriffe das neue Lehrer⸗ beſoldungsgeſetz in die beſtehenden Verhältniſſe macht, muß ich einige Beſtimmungen dieſes Ge⸗ ſetzes verleſen. Zunächſt enthält der neue Geſetzentwurf den Satz: An die Stelle des § 2 Abſ. 1 treten folgende zwei Abſätze: Das Grundgehalt beträgt für die Lehrerſtelle 1350 ℳ, für die Lehrerinſtelle 1050 ℳ jährlich. Der alte § 2 lautet: Das Grundgehalt darf für Lehrerſtellen nich t weniger als 900 ℳ, für Lehrerinnen⸗ ſtellen nicht weniger als 700 ℳ jährlich betragen. Dann iſt in den neuen Geſetzentwurf ein § 2 a eingefügt worden mit der Überſchrift „Ortszulagen“, der da lautet: Die Schulverbände mit 25 000 oder mehr Einwohnern können mit Genehmigung der Schulaufſichtsbehörde die allgemeine Ge⸗ währung penſionsfähiger Ortszulagen an ihre Volksſchullehrperſonen beſchließen. Die Zulagen dürf en in den Schulverbänden mit 25 000 bis 50 000 Einwohnern 200 ℳ für den Lehrer und 100 ℳ für die Lehrerin, in den Schulverbänden mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern 400 ℳ für den Lehrer und 200 ℳ für die Lehrerin, in den Schulverbänden mit 100 000 Einwohnern — das iſt alſo für Charlottenburg bedeutungsvoll — 750 ℳ für den Lehrer und 300 ℳ für die Lehrerin jährlich nich t überſteigen. Ein Vorgang für dieſe Beſtimmung findet ſich in dem alten Lehrerbeſoldungsgeſetz überhaupt nicht, ſo daß durch dieſen § 2 a zu den in dem alten Be⸗ ſoldungsgeſetz gegebenen drei Faktoren Grundgehalt, Alterszulagen, Mietsentſchädigung ein neuer, vierter Faktor hinzugefügt worden iſt: Ortszulagen. Der § 6 des neuen Lehrerbeſoldungsgeſetzes ſagt: Der Einheitsſatz der Alterszulage be tr ä gt für Lehrer 200 ℳ, für Lehrerinnen 150 ℳ jährlich. In dem alten Lehrerbeſoldungsgeſetz lautet die entſprechende Beſtimmung: Die Alterszulage darf in keinem Falle weniger betragen als: 7 1. für Lehrer jährlich 100 ℳ, ſteigend von 3 zu 3 Jahren um je 100 ℳ bis auf jährlich 900 ℳ; 2. für Lehrerinnen jährlich 80 ℳ, ſteigend von 3 zu 3 Jahren um je 80 ℳ bis auf jährlich 720 . mehr als —— mehr als