—— 487 Und endlich — und das iſt meiner Anſicht nach Ich will gleich hier bemerken: wir bezahlen unſeren die ſchwierigſte und für unſere Arbeiten am meiſten Lehrern zurzeit eine Teuerungszulage von 7 ½ 7% , hemmende Beſtimmung — die Beſtimmung über die Mietsentſchädigung, welche lautet: Als MNietsentſchädigung für die Lehrer und Lehrerinnen iſt eine Geldſumme zu ge⸗ währen, die eine ausreichende Entſchädigung für die nicht gewährte Dienſtwohnung darſtellt. Einen Abſatz laſſe ich aus; dann heißt es weiter: Die Mietsentſchädigung iſt für jede Provinz unter Zugrundelegung der für den Wohnungs⸗ geldzuſchuß der unmittelbaren Staatsbeamten maßgebenden Ortsklaſſeneinteilung nach be⸗ ſtimmten Sätzen für jede Klaſſe feſtzuſetzen, und zwar getrennt für Rektoren, Lehrer und Lehrerinnen. Der Tarif wird nach Anhörung der Kreis⸗ ausſchüſſe und der Gemeindevorſtände der einen Stadtkreis bildenden Stadtgemeinden ſowie der Bezirksausſchüſſe durch Beſchluß des Provinzialrats endgültig feſtgeſetzt. Es wird alſo von dieſen vier Faktoren, aus denen ſich das Lehrergehalt zuſammenſetzt, in Zukunft nur noch der Faktor der Ortszulage der freien Entſchließung der Stadtgemeinde überlaſſen (Zurufe: Noch nicht einmal!) — natürlich auch nur innerhalb der Grenzen, die feſtgelegt ſind —, wobei ich bemerken will, daß es zuläſſig iſt, dieſe Ortszulage nach der Zeit des Dienſtalters abzuſtufen. Alle andern Beſtimmungen ſind von dem Geſetz in einer Weiſe vorgeſchrieben, daß es den Gemeinden abſolut unmöglich iſt, dagegen etwas zu tun. Und was die Mietsentſchädigung anbetrifft, ſo iſt das eine Beſtimmung, die die Regelung der Angelegenheit, ſelbſt wenn der Geſetz⸗ entwurf Geſetz geworden ſein wird, noch für eine längere Zeit hinausſchiebt; denn nun müſſen erſt, nachdem das Geſetz erlaſſen iſt, die entſprechenden Inſtanzen an die Arbeit gehen, um die Miets⸗ entſchädigungen feſtzuſetzen, bei deren Feſtſetzung der Magiſtrat und die Gemeindevorſtände lediglich gehört werden. Meine Herren, was die Wirkung dieſer Be⸗ ſtimmung — ich könnte noch manches dazu ſagen, das würde aber wohl zu weit führen — was die Wirkung dieſer Beſtimmung betrifft, ſo würde ſie für die Lehrer z. B. folgendes Ergebnis haben. Das Grundgehalt unſerer Lehrer beträgt zurzeit 1450 ℳ — neu iſt es feſtgeſetzt auf 1350 ℳ . Die Alterszulagen betragen zurzeit 250 ℳ für die Zu⸗ lage, und 9 Zulagen machen 2250 ℳ aus — in Zukunft werden nur 9 mal 200 ℳ., alſo 1800 ℳ gewährt. Nun will ich annehmen — aber rein fiktiv zunächſt —, daß wir die volle Ortszulage von 750 ℳ einſetzen, den Höchſtbetrag, der überhaupt zuläſſig iſt. Dann bleibt noch die Mietsentſchädigung übrig; auch hier will ich einmal annehmen, daß die gegenwärtige Mietszulage von 750 ℳ von dem Provinzialrat feſtgeſetzt werden wird; daß darüber hinausgegangen wird, bezweifle ich ſehr. Wenn dieſe Zahlen eingeſetzt werden, erhalten wir nach dem gegenwärtigen Stande ein Gehalt von 2200 ℳ ſteigend bis zum Höchſtgehalt von 4450 ℳ — nach den neuen Beſtimmungen würde das Anfangs⸗ gehalt 2850 ℳ?, das Höchſtgehalt 4650 ℳ betragen. Sie ſehen, das in Zukunft das höchſtmögliche Höchſtgehalt, das unter günſtigſter Anſetzung ſämt⸗ licher Poſitionen erreicht wird, nur um 200 ℳ über das Höchſtgehalt hinausgeht, welches nach unſerer gegenwärtigen Skala den Lehrern gewährt wird. wir werden ſchon hier die Erfahrung machen, daß die gezahlte Teuerungszulage über das demnächſt mögliche Höchſtgehalt unſerer Lehrer hinausgeht; ein großer Teil unſerer Lehrer — ich habe die Nachweiſung hier — bezieht ſelbſtverſtändlich eine Teuerungszulage über 200 ℳ, bis 300 ℳ — das iſt ja die Höchſtgrenze. Noch viel ungünſtiger ſind die Beſtimmungen für Lehrerinnen. Ich will die einzelnen Poſitionen nicht mehr in der Gründlichkeit erörtern wie vorher. Das Grundgehalt beträgt augenblicklich 1300 ℳ, die Alterszulagen 1350 ℳ., die Mietsentſchädigung 500 ℳ; das gibt ein Gehalt von 1800 bis 3150 ℳ. Wenn ich nun in derſelben Weiſe wie bei den Lehrern die nach dem Geſetzentwurf zuläſſigen Poſitionen in der höchſten Höhe einſetze, die möglich iſt, ſo ergibt ſich ein Gehalt von 1850 bis 3200 ℳ, das heißt: die mögliche Steigerung beträgt im Anfangs⸗ wie im Endgehalt höchſtens 50ℳ, während unſere ſämtlichen Lehrerinnen nach den Beſchlüſſen der ſtädtiſchen Behörden eine Teuerungszulage von mindeſtens 150 ℳ., vielfach über 200 ℳ hinaus erhalten haben. (Hört, hört!) Ich bin der Überzeugung, daß, wenn wir eine Reviſion des Normaletats nach unſerem eigenen unbeeinflußten Ermeſſen vorgenommen hätten, wir ſicherlich ſolche Beſtimmungen, wie in dieſem Geſetzentwurf enthalten ſind, nicht gemacht haben würden; 42 (lebhafte Zuſtimmung) und daß die Beſtimmungen, die wir getroffen haben würden, wenn wir auf der Grundlage unſerer Teuerungszulagen Beſchlüſſe gefaßt hätten, nicht die Zuſtimmung der Aufſichtsbehörde gefunden hätten, iſt ganz zweifellos. Selbſt Herr Stadtv. Zietſch wird mir zugeben, daß die Ausſicht, die Aufſichtbehörde dadurch etwa zu überrumpeln, daß wir ſchon vorher unſeren Normaletat unter Dach und Fach gebracht hätten, vollſtändig aus⸗ geſchloſſen geweſen wäre. (Stadv. Hirſch: Sie hätte es vielleicht nicht geleſen! — Heiterkeit.) Nun, meine Herren, will ich noch hinzufügen, daß, wenn man die Verhandlungen des Abgeord⸗ netenhauſes verfolgt hat, man doch ſehr zweifelhaft werden muß, ob ſelbſt dieſer Geſetzentwurf Geſetz (Sehr richtig!) ob es nicht gelingen wird, der Selbſtverwaltung, insbeſondere der freien Entwicklung der großen Städte, noch viel größere Feſſeln anzulegen, als es dieſer Geſetzentwurf verſucht — wie ich nach dem Eindruck der Verhandlungen gern zugeben will, bona fide, ſogar mit dem Gefühl eines Entgegen⸗ kommens gegen die großen Städte. Das Ab⸗ geordnetenhaus ſcheint viel weniger Neigung zu haben, ſich auf einen entgegenkommenden Stand⸗ punkt zu ſtellen, als der Herr Miniſter ſelbſt. Ja, es ſcheint mir nicht einmal ausgeſchloſſen, daß der Gedanke der Beſoldungskaſſen greifbare Geſtalt annimmt, womit dann ja überhaupt jede Selb⸗ ſtändigkeit der Gemeinden ausgeſchaltet wäre. Nun, meine Herren, wie es kommen wird, das kann beim beſten Willen im gegenwärtigen Augen⸗ blick nicht geſagt werden; aber daß der gegenwärtige Augenblick oder daß auch nur der Zeitpunkt vor zwei Monaten geeignet geweſen wäre, um auf werden wird,