— 189 Es iſt ganz klar, daß dadurch ein weſentlicher Ein⸗ werden daher nicht geſchädigt und wirtſchaftlich fluß auf die Geſtaltung des Normaletats ausgeübt werden muß. Wenn ich dem hier eintretenden Militäranwärter auf ſein Dienſtalter von vorn⸗ herein 6 — oder was weiß ich — wieviele, Jahre an⸗ rechnen muß, dann würde er nicht mehr mit der unterſten Stufe beginnen, ſondern gleich zwei oder entſprechende Stufen höher eintreten, und davon würde natürlich die Dotierung der unterſten Stufe abhängen, ebenſo die Aufſteigungsfriſten und alles, was ſonſt noch von einem gewiſſen Wert iſt. Auf einem Gebiete, das wir auch hier bereits eingehend beſprochen haben, ſcheinen allerdings die derzeitigen Grundſätze unverändert bleiben zu ſollen — und das tut mir herzlich leid —: das iſt hinſichtlich der Familienzulagen, oder in welcher Weiſe Sie ſonſt dieſe Angelegenheit bezeichnen wollen. Es ſcheint keine Ausſicht zu ſein, daß dieſer Gedanke — wenigſtens jetzt — von der Geſetzgebung aufgenommen werden wird, wenn auch — ich glaube, das doch feſtſtellen zu ſollen — auf mehreren Seiten des Hauſes und auch vom Herrn Finanz⸗ miniſter, der mit dem Scherze vom ſelbſtregiſtrieren⸗ den Storch den Ernſt der Frage nicht ablehnen konnte, der Grundgedanke anerkannt worden iſt; nur die Schwierigkeit der Ausführung ſchreckt vor⸗ läufig noch davon zurück. Meine perſönliche Meinung iſt, daß auf Grund dieſes Vorgangs zu⸗ nächſt wohl auch der Magiſtrat Bedenken tragen wird, jetzt ſchon, bei der gegenwärtigen Reviſion des Normaletats für die Beamten, an dieſe Frage heranzutreten. Nichtsdeſtoweniger iſt die Frage damit nicht abgetan, und ich glaube andererſeits, daß bei der Reviſion des Normaletats für die Arbeiter ſich die Gelegenheit finden wird, den Gedanken wieder aufzunehmen und zunächſt einmal den Beweis ſeiner Lebensfähigkeit und ſeiner Durch⸗ führbarkeit zu geben. Ich kann mich von der Über⸗ zeugung nicht abbringen laſſen — im übrigen iſt mir das auch in Privatgeſprächen von andern Kommunalbeamten wiederholt beſtätigt worden —, daß dieſer Gedanke ſchließlich ſiegreich ſein wird. Denn das Argument, das Herr Stadtv. Dr Crüger neulich dagegen eingewendet hat, daß das Gehalt nichts weiter ſei als Bezahlung für geleiſtetete Dienſte, und daß die geleiſtete Arbeit eines jeden Beamten damit in gleicher Höhe abgegolten werden müſſe, verliert immer mehr an Durchſchlagskraft; auch das Reichsgericht hat dieſen Standpunkt in unzweideutiger Weiſe verworfen. Die Frage der Familienzulagen bildete bisher wenigſtens ein enge verbindendes Glied zwiſchen den Normaletats der Beamten und Arbeiter. Selbſt wenn aber auch dieſe Verbindung fernerhin gelöſt werden ſollte, ſo kommt man meiner Anſicht nach doch auch hinſichtlich der Arbeiter zu der Über⸗ zeugung, daß die Verhältniſſe es empfehlenswert erſcheinen laſſen, nicht in eine einſeitige Reviſion etwa dieſes Normaletats nun einzutreten; wenn man nun ſchon, wie ich unter Zuſtimmung des Magiſtrats empfehle, die Reviſion des Normal⸗ etats der Beamten und Lehrer hinausſchiebt, bis die ſtaatlichen Verhältniſſe geregelt ſind, dann wird man das auch für die Arbeiter wohl verantworten können. Meine Herren, wenn an irgendeiner Stelle das Proviſorium, das wir geſchaffen haben, nahe an das Definitivum heranreicht, ſo ſcheint mir das bei den Arbeitern der Fall zu ſein. Die Arbeiter darniedergehalten, wenn man in dieſer Hinſicht eine Verzögerung von einigen Monaten für gut hält. Ich habe hier eine Zuſammenſtellung, wie die Gewährung der Teuerungszulage an die Arbeiter wirkt. Wir haben 1450 Arbeiter. Von dieſen be⸗ kommen in Geſtalt der Minimalteuerungszulage von 150 ℳ insgeſamt 1302 oder 89,79 % in dieſer Teuerungszulage eine Zulage von mehr als dem Normalſatz von 7½ % ihres Lohnes, und zwar in der Weiſe, daß 138 Arbeiter oder 9,59 % 16,67 % und insgeſamt 1010 oder mehr als 662§ % 10 % ihres Lohnes und darüber hinaus als Teuerungs⸗ zulage erhalten. Meine Herren, ich glaube, Sie werden mit mir übereinſtimmen in der UÜberzeugung, daß das doch eine recht beträchtliche Aufbeſſerung bedeutet, welche dem Vorhandenſein etwaiger Notſtände in ausgiebiger Weiſe begegnet. Ich möchte ſchließlich noch bemerken, daß wir hinſichtlich der Gewährung von Zulagen an Pen⸗ ſionäre und Witwen das urſprüngliche Proviſorium bereits in ein Definitivum umgewandelt haben. Dieſe Verhältniſſe ſind durch die Magiſtratsver⸗ fügung vom 18. Mai dieſes Jahres geregelt, und zwar ſind wir darin meines Wiſſens allen Kommunen und dem Staat voraus; bisher wenigſtens iſt mir keine Kommune bekannt, die in eine Reviſion der Bezüge ihrer Penſionäre und Witwen in Geſtalt von Aufbeſſerungen ähnlich wie beim Normaletat eingetreten iſt, und vom Staat iſt dieſe gewiſſer⸗ maßen normaletatsmäßige Aufbeſſerung der Be⸗ züge der Penſionäre und Witwen bei der Vorlage des jetzigen Geſetzentwurfs ausdrücklich abgelehnt worden. Allerdings iſt von der Kommiſſion des Abgeordnetenhauſes auch dieſe Frage wieder auf⸗ genommen und unter die Punkte, die zur Er⸗ örterung gelangen ſollen, die Aufgabe eingereiht: die Aufbeſſerung der Bezüge der Penſionäre, der Witwen und Waiſen von Beamten. Ich kann vielleicht die Gelegenheit benutzen kurz mitzuteilen, in welcher Weiſe unſerſeits dieſe Regelung erfolgt iſt. Der Magiſtrat hat den dauernden Zuſchuß zum Ruhegehalt der Beamten nach dem Beſchluß der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung auf 7 ½ % des Ruhegehalts feſtgeſetzt mit einer Minimalſumme von 75 ℳ und mit dem Vorbehalt, daß der Zuſchuß nicht gewährt wird, wenn die Geſamtbezüge aus öffentlichen Kaſſen jährlich 3000 ℳ oder mehr betragen, und daß, inſo⸗ weit unter Hinzurechnung dieſes Zuſchuſſes die Geſamtbezüge den Betrag von 3000 ℳ jährlich überſteigen, dann der Zuſchuß nur in der Höhe gewährt wird, daß der Satz von 3000 ℳ eingehalten wird. Dasſelbe gilt ähnlich hinſichtlich des Ruhe⸗ geldes für Angeſtellte ohne Beamteneigenſchaft. Was die Zuſchüſſe zum Witwen⸗ und Waiſengeld betrifft, ſo hat auch hier der Magiſtrat an der Auf⸗ beſſerung von 7½ »% des beſtimmungsmäßigen Witwen⸗ und Waiſengeldes feſtgehalten unter Feſt⸗ ſetzung des Minimalbetrages von 50 ℳ und mit dem Vorbehalt, daß der Zuſchuß nicht gewährt wird, wenn die Geſamtbezüge aus öffentlichen Kaſſen —ohne Anrechnung etwaiger Waiſen⸗ gelder — jährlich 1800 ℳ oder mehr betragen, und daß, inſoweit unter Hinzurechnung des Zuſchuſſes die Geſamtbezüge den Betrag von 1800 ℳ jährlich überſteigen, dann der Zuſchuß nur in der Höhe gewährt wird, daß eben nur 1800 ℳ erreicht werden. Endlich iſt der Zuſchuß zu dem Waiſengeld der