340 —— ſchöpft. Es gibt in Deutſchland eine ganze Reihe geſehen; ſie verpflichten nämlich den Unternehmer von Städten, welche die Krankenverſicherung der Hausinduſtriellen ortsſtatutariſch geregelt haben; aber die Statuten dieſer Städte zeichnen ſich nicht ſo wie der ſpäter für Charlottenburg Geltung findende Entwurf durch dieſelbe Klarheit, Präziſität und Deutlichkeit aus. Und dieſer Vorzug iſt um ſo höher zu bewerten, als es ſich um eine ſehr ſchwierige Materie handelt, die durch eine kurze, leicht verſtändliche Form eines Geſetzes zu umfaſſen war. Der Begründung des Entwurfs ſchließe ich mich im allgemeinen an. Ich möchte aber doch auf einen mir ſehr wichtig erſcheinenden Punkt in dieſem Ortsſtatut hinweiſen, der meiner Anſicht nach im Entwurf nicht genügend berückſichtigt worden iſt. Es heißt nämlich im Artikel 1 des Entwurfs, daß verſicherungspflichtig die ſel b⸗ ſt ändigen Hausgewerbetreibenden ſein ſollen. Nun wiſſen wir aber auch, daß die ſelbſtändigen Hausgewerbetreibenden im Sinne dieſes Ent⸗ wurfes nicht ſelten noch Hilfsperſonen beſchäftigen. Dieſe Hilfsperſonen können der Familie des Haus⸗ gewerbetreibenden fremd gegenüberſtehende Leute ſein. Zum größten Teil werden es aber Familienmitglieder ſein, die in irgendeinem Arbeitsverhältnis zu dem Familienangehörigen, der als ſelbſtändiger Hausgewerbetreibender hier in Frage kommt, ſtehen. Ich meine nun, man darf nicht nur die Kranken⸗ verſicherung der ſelbſtändigen Hausgewerbetrei⸗ benden vorſehen, ſondern man muß auch die Kranken⸗ verſicherung der Hilfsperſonen der ſelbſtändigen Hausgewerbetreibenden hierbei mit regeln. Man wird ja ſagen können: dieſe unſelbſtändigen Hilfs⸗ perſonen ſelbſtändiger Hausgewerbetreibender ſind auf Grund des Krankenverſicherungsgeſetzes ohnehin verſicherungspflichtig. Das iſt richtig. Aber es kommt hier doch noch etwas anderes in Frage. Wenn nämlich auf Grund dieſes Entwurfes der ſelbſtändige Hausgewerbetreibende krankenver⸗ ſicherungspflichtig wird, wenn er in ein Verhältnis als Verſicherter in eine Krankenkaſſe eintritt, und er iſt zu gleicher Zeit auf Grund der übrigen Beſtimmungen des Krankenverſicherungsgeſetzes angehalten, ſeine Hilfsperſonen in derſelben Kaſſe als Arbeitgeber zu verſichern, dann wird ein Zuſtand geſchaffen, wonach dieſer Hausgewerbe⸗ treibende in derſelben Kaſſe zugleich Arbeitgeber und Arbeitnehmer iſt. Im Sinne des Kranken⸗ verſicherungsgeſetzes kann das an und für ſich wenig in Betracht kommen; aber die Rechte dieſes Hausgewerbetreibenden in der Kaſſe verſchieben ſich weſentlich. Welche Rechte ſoll er in der Kaſſe wahrnehmen: die auf Grund des Kaſſenſtatutes gegebenen Rechte als Arbeitgeber oder die als Arbeitnehmer? Es iſt alſo eine ziemlich komplizierte Frage, die dadurch auftaucht, und welche durch eine klarere Faſſung dieſes Entwurfes geregelt werden muß. Die Rechte der Arbeitgeber ſind in der Krankenkaſſe ganz andere als die der Arbeitnehmer. Das kommt beſonders bei der Zuſammenſetzung der Generalverſammlung der Krankenkaſſe und bei der Bildung des Vorſtandes zur Geltung. Es muß alſo feſtgelegt werden, wie die Gehilfen des ſelbſtändigen Hausgewerbetreibenden, der ſelbſt unter dieſe Verſicherungspflicht fällt, ſpäter in Charlottenburg verſichert werden ſollen. Die Statuten in Berlin, in Frankfurt a. O. und in Hannover haben eine derartige Regelung vor⸗ des ſelbſtändigen Hausgewerbetreibenden auch zur Verſicherung des von dieſem beſchäftigten Hilfs⸗ perſonals; d. h., der erſte Arbeitgeber des Haus⸗ gewerbetreibenden, der als Arbeitgeber im Sinne dieſes Entwurfes anzuſehen iſt, iſt dann auch verpflichtet, die von dem verſicherungspflichtigen ſelbſtändigen Hausgewerbetreibenden beſchäftigten Hilfsperſonen zu verſichern. Man könnte ja nun ſagen: Was kümmert uns die Verſchiebung der Rechte des Arbeitgebers in der Kaſſe, der als Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Frage kommt? Der von mir geſchilderte Zuſtand könnte deswegen beſtehen bleiben. Das möchte ich aber nicht gelten laſſen. Denn materiell könnte dadurch ſehr leicht die Krankenkaſſe geſchädigt werden, eventuell aber auch die Hilfsperſonen des ſelb⸗ ſtändigen Hausgewerbetreibenden. Es kann ſehr leicht der Fall ſein, daß der ſelbſtändige Haus⸗ gewerbetreibende als verſichernder Arbeitgeber gar nicht in der Lage ſein wird, die auf ihn entfallenden Anteile der Verſicherungsbeiträge zu bezahlen, und wenn er zahlungsunfähig iſt, müßte auf Grund des Entwurfes ohne weiteres der als nächſter Arbeitgeber in Betracht kommende Arbeitgeber des ſelbſtändigen Hausgewerbetreibenden haft⸗ pflichtig gemacht werden; die Kaſſe käme in letzter Linie doch wiederum auf den Ausgangspunkt zurück, den ich gleich im Entwurf von vornherein maßgebend ſein laſſen möchte. Vor allen Dingen aber würde damit erreicht werden, d. h. wenn auch der unmittelbare Arbeitgeber des ſelbſtändigen Hausgewerbetreibenden auch die von dieſem be⸗ ſchäftigten Hilfsperſonen verſichern müßte, daß dann eine größere Gewähr dafür geboten würde, daß die mitarbeitenden Familienmitglieder des ſelbſtändigen Hausgewerbetreibenden ſicherer verſichert würden, als es ſonſt der Fall wäre. Über ein anderes Bedenken, das ich gehabt habe, hat eine Ausſprache mit dem Herrn Dezernenten Aufklärung verſchafft. Ich ſehe davon ab, es hier hervorzuheben. Es bezog ſich auf den Artikel 2. Auch in bezug auf die Faſſung des Artikels 5 hatte ich verſchiedene Bedenken, die ebenfalls durch eine Aufklärung erledigt worden ſind, die der Herr Stadtrat Boll mir gegeben hat. Es handelte ſich dabei um die Beſtimmung, daß der Maßſtab der Leiſtungen für die Hausgewerbetreibenden, die verſicherungspflichtig ſein ſollen, nach der Höhe des ortsüblichen Tagelohnes bemeſſen werden ſoll. Aus dem Entwurf gewinnt man den Eindruck, daß die geſamten Hausgewerbetreibenden, die verſicherungspflichtig ſind, zu ein und demſelben Satze verſichert werden ſollen. Die Aufklärung, die der Herr Dezernent mir gegeben hat, beſeitigt mein Bedenken. Der Sinn des Entwurfes ſoll ſein, daß ſich die Hausgewerbetreibenden nur nicht über die Höhe des Satzes des ortsüblichen Tagelohns hinaus verſichern dürfen. Damit ſind meine Einwände gegen dieſen Entwurf erſchöpft. Ich erkenne, wie ich nochmals ſagen will, die pünktliche Arbeit des Magiſtrats ſehr gern an, und ich freue mich, daß namentlich in Rixdorf und auch in Wilmersdorf die Abſicht beſteht, dieſen Entwurf für beide Gemeinden ſpäter zu übernehmen. Es würde jedenfalls der erfreulichſte Zuſtand ſein, wenn dieſer Entwurf, der ein Ortsſtatut ſchafft, das klarer, präziſer, deutlicher und reiner im Ausdruck iſt als alle anderen Ortsſtatute, die ihm zum Vorbilde gedient haben,