e, c und privaten Wirkens haben — öffentlichen: die Stadt trägt die Koſten; privaten Wirkens: die Vereine, die freiwilligen Helfer, die Rechercheure, die Lehrer und Lehrerinnen leiſten freiwillig die Arbeit. Ich bitte Sie, die Vorlage anzunehmen, näm⸗ lich die Etatsnummer um 11 300 ℳ aus dem Dis⸗ poſitionsfonds zu verſtärken und ferner 1000 ℳ für die Kücheneinrichtung zu bewilligen. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung beſchließt nach dem Antrage des Aus⸗ ſchuſſes, wie folgt: 1. Die Etatsnummer Ord. Kapitel XIV Ab⸗ ſchnitt 5 Nr. 7 für 1908 wird um weitere 11 300 ℳ aus dem Dispoſitionsfonds ver⸗ ſtärkt. 2. Zur Vervollſtändigung der Küchen⸗ uſw. Ein⸗ richtungen für die Schulſpeiſung werden 1000 ℳ aus dem Dispoſitionsfonds bewilligt.) Vorſteher Kaufmann: Punkt 11 der Tages⸗ ordnung: Bericht des Ausſchuſſes über die Vorlage betr. Krankenverſicherung der Hausgewerbetreibenden. — Druckſachen 457, 469. Berichterſtatter Stadtv. Zietſch: Meine Herren! Im Ausſchuß ſind vor allen Dingen zwei Fragen zur Diskuſſion geſtellt worden, die das be⸗ trafen, was ſchon in der Hauptdebatte an dem Entwurf des Magiſtrats ausgeſetzt worden war. Die beiden Fragen waren erſtens: wie iſt der vom Hausgewerbetreibenden, der verſicherungspflichtig iſt, wiederum beſchäftigte Hausgewerbetreibende zu verſichern? — und zweitens: wer verſichert den Hilfsarbeiter des Hausgewerbetreibenden, wenn der Hausgewerbetreibende auch ſchon verſicherungs⸗ pflichtig iſt? UÜber dieſe beiden Punkte ſind ent⸗ ſprechende Anträge im Ausſchuß geſtellt worden. Die zuerſt von mir berührte Frage, wie der vom verſicherten Hausgewerbetreibenden wiederum beſchäftigte Hausgewerbetreibende verſichert werden ſoll, ſollte durch folgende Formel gelöſt werden: „Für die Hausgewerbetreibenden, die nicht unter das Gewerbeſteuergeſetz fallen, gilt als Arbeitgeber derjenige, welcher als erſter Arbeitgeber die Arbeit vergibt.“ Damit ſollte ausgedrückt werden: Wenn z. B. ein Konfektionär einen Hausgewerbetreiben⸗ den beſchäftigt, und dieſer Hausgewerbetreibende, der auf Grund des Ortsſtatuts krankenverſicherungs⸗ pflichtig ſein würde, beſchäftigt wiederum einen andern Hausgewerbetreibenden, ſo würde für den in zweiter Linie beſchäftigten Hausgewerbetreiben⸗ den auch der Arbeitgeber des erſten verſicherten Hausgewerbetreibenden, der Konfektionär, als Arbeitgeber im Sinne dieſes Statuts zu gelten haben, wenn der erſte Hausgewerbetreibende ein Einkommen unter 1500 ℳ pro Jahr hat. Dieſer Antrag iſt von dem Ausſchuß mit ſtarker Mehrheit abgelehnt worden, und damit iſt dieſe Regelung der Frage im Ausſchuß für erledigt erklärt worden. Eine andere Frage war: Wie geſtalten ſich die Verhältniſſe, wenn ein Hausgewerbetreibender in ſeinem Hauſe auch noch Hilfsperſonen beſchäftigt? Gilt für dieſe Hilfsperſonen der verſicherungs⸗ pflichtige Hausgewerbetreibende als ſelbſtändiger Arbeitnehmer gegenüber der Krankenkaſſe, oder tritt für dieſe Hilfsperſonen des Hausgewerbe⸗ 3 treibenden auch der Arbeitgeber des Hausgewerbe treibenden ein? Hierbei iſt namentlich darauf hin⸗ zuweiſen, daß durch dieſes Ortsſtatut in erſter Linie der Hausgewerbetreibende, auch der ſelbſtändige Hausgewerbetreibende geſchützt und geſichert werden ſoll. Ihm ſollen die Vorteile des Krankenver⸗ ſicherungsgeſetzes zuteil werden, die auch dem unſelbſtändigen Betriebsarbeiter ſchon zuteil ge⸗ worden ſind, weil der Hausgewerbetreibende ſozial und finanziell nicht beſſer als dieſer geſtellt iſt. Es iſt aber erklärlich, daß der Hausgewerbetreibende, wenn er auf der einen Seite verſicherter Arbeit⸗ nehmer im Sinne des Krankenverſicherungsgeſetzes, zu gleicher Zeit aber verſichernder Arbeitnehmer iſt, dann für die von ihm beſchäftigten Hilfsperſonen auch ein Drittel der Krankenkaſſenbeiträge aus ſeiner Taſche zu zahlen hat. Die Belaſtung des Hausgewerbetreibenden durch ſeine Eigenſchaft als Arbeitgeber würde alſo beſtehen bleiben. Das wollte die Mehrheit des Ausſchuſſes verhindert ſehen. Es iſt deshalb ein neuer Artikel der Vorlage des Magiſtrats angefügt worden. Man hätte die Formulierung dieſes Grundſatzes auch anders finden und hätte in Artikel 1, 2 und 4 einige Ande⸗ rungen vornehmen können. Darunter hätten aber zweifellos einmal die Kürze, dann vielleicht auch die Klarheit, Überſichtlichkeit und Deutlichkeit des Magiſtratsentwurfs gelitten. Es iſt deswegen ein Artikel 6 angenommen worden, der folgenden Wortlaut hat: Die vorſtehenden Beſtimmungen für die Hausgewerbetreibenden finden auf die von ihnen beſchäftigten Perſonen entſprechende Anwendung, auch wenn ſie nicht ſelbſt Haus⸗ gewerbetreibende ſind. Dieſer Artikel wurde im Ausſchuß mit erheblicher Mehrheit angenommen. Nach ſeiner Annahme äußerten einzelne Mitglieder des Ausſchuſſes über die, weitgehenden Wirkungen dieſes Artikels lebhafte Bedenken. Man ſagte, das, was die Mehrheit des Ausſchuſſes durch dieſen Artikel erreichen wollte, ſei tatſächlich durch dieſen Artikel nicht erreicht worden, der Wortlaut des Artikels deute auf eine ganz andere Auslegungsmöglichkeit hin. Ich möchte demgegenüber feſtſtellen, daß nach dem, was auch ſeitens des Magiſtratsvertreters im Ausſchuſſe zu dieſem Artikel 6 erklärt worden iſt, irgendwelche Differenzen zwiſchen dem von der Ausſchußmehr⸗ heit in dieſen Artikel hineingelegten Sinn und der Auffaſſung des Magiſtrats, der als erſte Aufſichts⸗ behörde bei der Auslegung dieſes neuen Ortsſtatuts in Frage kommt, nicht beſtehen können. Wenn es in dem Artikel ausdrücklich heißt: „Die vorſtehenden Beſtimmungen für die Hausgewerbetreibenden finden auf die von ihnen beſchäftigten Perſonen ent⸗ ſprechende Anwendung, auch wenn ſie nicht ſelbſt Hausgewerbetreibende ſind“, ſo ergibt ſich daraus mit voller Klarheit, daß auch die von dem Hausgewerbe⸗ treibenden beſchäftigten Hilfsperſonen im Sinne dieſes Geſetzes genau den verſicherten ſelbſtändigen Hausgewerbetreibenden gleichgeſtellt ſind, daß ſie alſo denſelben Arbeitgeber haben, wie ihn der Hausgewerbetreibende hat, und daß der Arbeitgeber des Hausgewerbetreibenden zu gleicher Zeit die von dieſem Hausgewerbetreibenden beſchäftigten Hilfsperſonen mit zu verſichern und ein Drittel der auf dieſe entfallenden Krankenkaſſenbeiträge zu bezahlen hat. Es iſt nach der Abſtimmung die Meinung vor⸗ handen geweſen, daß durch dieſen Artikel nur die