Haftpflicht der erſten Arbeitgebers gegenüber der Krankenkaſſe getroffen werden ſoll. Das iſt nicht der Sinn dieſes Artikels, ſondern der Artikel iſt nur in der Weiſe zu erklären, wie ich es eben getan habe, daß alſo ein Hausgewerbetreibender, der Hilfs⸗ perſonen beſchäftigt, überhaupt als Arbeitgeber im Sinne des Krankenverſicherungsgeſetzes als Ver⸗ pflichteter gegenüber der Krankenkaſſe ausſcheidet und daß fuͤr die Verſicherung dieſer vom Haus⸗ gewerbetreibenden beſchäftigten Hilfsperſonen der Arbeitgeber des Hausgewerbetreibenden ein⸗ zutreten hat. Mit dieſer Erklärung und Erläuterung des Artitels 6 bitte ich Sie, die Vorlage ſo anzunehmen, wie ſie jetzt geſtaltet worden iſt. Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren, Herr Kollege Zietſch hat Ihnen ja angedeutet, daß Zweifel über die Deutung des Artikels 6, den der Ausſchuß hineingebracht hat, entſtanden ſind. Meine Freunde teilen dieſe Zweifel in erheblichem Maße und würden eine Rückverweiſung dieſer Vorlage an den Ausſchuß befürworten, wenn nicht vom Magiſtratstiſch eine klare Auslegung dieſes Artikels nach zwei Richtungen gegeben werden könnte. Zunächſt haben die Befürworter dieſes Artikels damit erreichen wollen, daß das Drittel der Koſten bei Perſonen, die der Hausgewerbetreibende be⸗ ſchäftigt, nicht dieſer, ſondern der hinter ihm ſtehende Arbeitgeber zu zahlen hat. Ob das durch dieſen Artikel erreicht wird, erſcheint mir außerordentlich zweifelhaft; denn es heißt da: die vorſtehenden Be⸗ ſtimmungen finden auf die von ihm beſchäftigten Perſonen entſprechende Anwendung. Ja, „ent⸗ ſprechende Anwendung“ kann ebenſo heißen, daß die Hausgewerbetreibenden in dieſem Falle ge⸗ wiſſermaßen Zwiſchenmeiſter ſind. Wie hinter den ſelbſtändigen Hausgewerbetreibenden ſonſt auch zwiſchen ihnen und dem erſten Arbeitgeber Zwiſchenmeiſter ſtehen, die zunächſt für das Drittel, aufzukommen haben, ſo kann das in dieſem Fall auch angenommen werden. Ich bitte, dieſe Frage zu klären. Ferner taucht die Frage auf: welche Perſonen hat man durch den Artikel 6 in den Kreis der Ver⸗ ſicherungspflichtigen hineinbeziehen wollen? Es wurde im Ausſchuß auch von dem Magiſtratstiſch feſtgeſtellt, daß diejenigen Arbeiter, die der Haus⸗ gewerbetreibende beſchäftigt, bereits nach dem Krankenverſicherungsgeſetz verſicherungspflichtig wären, bis auf diejenigen, die in ſeinem Hauſe ohne feſten Arbeitsvertrag tätig ſind, d. h. im weſentlichen bis auf die Familienmitglieder. Gleichfalls wurde aber vom Magiſtratstiſch betont, daß es bedenklich ſein würde, die Verſicherungspflicht auf alle Familienmitglieder auszudehnen: dann würden die Hausgewerbetreibenden erheblich beſſer daſtehen als ein Arbeiter, deſſen Familie nicht krankheits⸗ verſichert iſt. Man kann ſachlich der einen oder andern Anſicht ſein, daß man die Familienmitglieder mit verſichern will oder nicht, man muß aber wiſſen, was man will. Nach meiner Anſicht würde der Artikel 6 bedeuten, daß auch die Familienangehörigen in die Verſicherungspflicht einzubeziehen ſind. Wollen wir das — gut, ſo ſtellen wir es feſt. Wollen wir es aber nicht, dann hat meines Erachtens dieſer Artitel 6 keinen Wert; denn die betreffenden Perſonen, die er in dieſem Fall umfaſſen ſoll, ſind ja bereits durch das Krankenkaſſengeſetz ver⸗ 564 ſicherungspflichtig. Ich möchte alſo nach dieſen beiden Richtungen um Aufklärung bitten und be⸗ halte mir vor, eine Zurückverweiſung an den Aus⸗ ſchuß zu beantragen. Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, den letzten Ausführungen des Herrn Kollegen Stadt⸗ hagen vermag ich nicht recht zu folgen, mir ſcheint, daß er da über Dinge ſpricht, die gar nicht mehr zur Entſcheidung ſtehen. Denn wer verſicherungs⸗ pflichtig iſt, das iſt geſetzlich geregelt. Familien⸗ mitglieder ſind genau ebenſo verſicherungspflichtig, wenn ſie in derſelbenWeiſe beſchäftigt werden, wie fremde Arbeiter verſicherungspflichtig ſind. Aber darin ſtimme ich mit dem Herrn Kollegen Dr Stadt⸗ hagen überein, daß der Art. 6 doch vielleicht nicht voll das trifft, was er nach dem Sinne der Mehr⸗ heit des Ausſchuſſes hat treffen wollen. Es heißt in dem Art. 6: Auf die von dem Hausgewerbe⸗ treibenden beſchäftigten Hilfsperſonen ſollen die vorſtehenden Beſtimmungen entſprechende An⸗ wendung finden, und es ſoll damit gemeint ſein, daß für dieſe Perſonen als Arbeitgeber der Arbeit⸗ geber des Hausgewerbetreibenden gilt, daß alſo nicht der Hausgewerbetreibende das Drittel der Beiträge, welches den Arbeitgeber trifft, zu tragen hat, ſondern der Arbeitgeber des Hausgewerbe⸗ treibenden. Aber, meine Herren, das liegt doch in dem Wortlaut nicht ganz klar. Wenn wir den vorhergehenden Artikel 3 anſehen, in dem von der Beitragspflicht die Rede iſt, ſo ſteht da nur, daß, wo mehrere voneinander abhängige Arbeit⸗ geber vorhanden ſind, ſämtliche die Beitragspflicht zu tragen haben, dergeſtalt, daß zuerſt der unmittel⸗ bare Arbeitgeber haftbar iſt. Das würde doch alſo heißen: zuerſt käme der unmittelbare Arbeitgeber — und nach dem Wortlaut dieſer Beſtimmung ſcheint mir nichts der Deutung entgegenzuſtehen, daß dieſer unmittelbare Arbeitgeber eben der die Hilfsperſonen beſchäftigende Hausgewerbetreibende iſt. Wenn das aber ſo gedeutet wird, dann würde durch Art. 6 gerade das nicht erreicht werden, was erreicht werden ſoll. Deswegen möchte ich Sie bitten, um jede Unklarheit zu vermeiden, dem Art. 6 noch den folgenden Satz hinzuzufügen: „Als Arbeitgeber dieſer Perſonen gilt der Arbeit⸗ geber des Hausgewerbetreibenden.“ Stadtv. Dr. Rothholz: Meine Herren, ich perſönlich hätte zu dieſer Vorlage eine ganze Reihe von Wünſchen bezüglich ihrer Umgeſtaltung vor⸗ zubringen. Es wäre z. B. ganz gut geweſen, da Berlin⸗Charlottenburg ein Arbeitsgebiet darſtellt, das Charlottenburger Ortsſtatut mehr mit dem Berliner in Einklang zu bringen. Ich habe aber meine Bedenken zurückgeſtellt mit Rückſicht darauf, daß das Ortsſtatut, wie es der Magiſtrat uns vor⸗ gelegt hat, ſehr einfach und überſichtlich iſt. Die Vorlage des Magiſtrats erſcheint mir annehmbar, während ich bitte, den Art. 6, der von dem Aus⸗ ſchuß vorgeſchlagen worden iſt, abzulehnen, weil er weder im Intereſſe der Arbeiter, noch in dem der Hausgewerbetreibenden liegt. Meine Heren, der Art. 6 — das wurde im Ausſchuß ganz klar feſtgeſtellt — ſoll ſich nur auf verſicherungspflichtige Arbeiter beziehen, alſo auf diejenigen Arbeiter, welche momentan ſchon unter das Krankenverſicherungsgeſetz fallen. Die Folge davon wäre, daß als Maßſtab für die Beiträge zur Krantenverſicherung nur die ortsüblichen Tage⸗ löhne gelten, welche im allgemeinen niedriger