4 566 Stadtv. Meyer: Ich ſtimme dem Antrage ſoll oder der Arbeitgeber des Hausgewerbetreiben⸗ des Herrn Kollegen Dr Rothholz auf Wieder⸗ herſtellung der Magiſtratsvorlage zu. Aus den Aus⸗ führungen des Herrn Kollegen DrStadthagen, denen ich mich großenteils anſchließe, geht ja ſchon hervor, daß der Ausſchuß eine Unklarheit in die Magiſtrats⸗ vorlage hineingetragen hat. Soweit die hinzu⸗ gefügte Beſtimmung die Verſicherungspflicht ab⸗ hängiger Heimarbeiter konſtituieren will, iſt ſie, wie Herr Stadtrat Boll zutreffend ansgeführt hat, überflüſſig; denn die Perſonen, die Herr Kollege Zietſch hierbei ins Auge faßt, ſind tatſächlich ver⸗ ſichert. Es ſpukt hier immer wieder der alte Irrtum, den ich ſchon bei der erſten Beratung dieſer Angelegenheit aufzuklären mich beſtrebt habe, daß das Ortsſtatut auch die Verſicherung von Heimarbeitern zu regeln hat, während die Verſicherung der Heimarbeiter in klarer, un⸗ zweifelhafter Weiſe bereits durch Geſetz geregelt iſt. Soweit aber durch den Art. 6 bewirkt werden ſoll, daß das Drittel, welches ſonſt der unmittel⸗ bare Arbeitgeber zu tragen hat, dem mittelbaren Arbeitgeber auferlegt wird, erſcheint er mir unſach⸗ gemäß und in der Tendenz verfehlt. Das Geſetz geht davon aus, daß der Arbeitgeber, der den vermutlichen Nutzen von der Arbeitsleiſtung hat, einen Teil der Verſicherung zu leiſten hat. Den Nutzen hat zunächſt der unmittelbare Arbeitgeber, und ſelbſt wenn dieſer eine noch ſo wenig wohl⸗ habende Perſon iſt, ſo vermittelt er dieſe Arbeit doch in ſeinem Intereſſe, zu ſeinem Vorteil. Aus dieſem Grunde iſt auch gerecht, daß er die Ausgabe trägt. Den mittelbaren Arbeitgeber direkt zu verpflichten, dem vielfach jede Kenntnis und Kontrolle der von dem Zwiſchenmeiſter ab⸗ hängigen Arbeitskräfte fehlt, läßt ſich nicht recht⸗ fertigen. Ich kann nur den Antrag unterſtützen, den neuen Artikel abzulehnen. Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, ge⸗ ſchäftsordnungsmäßig möchte ich zunächſt bemer⸗ ken, daß ein Antrag Rothholz, den Herr Kollege Meyer unterſtützen will, nicht vorliegt. (Zuruf: Jawohl!) — Wenn jemand beantragt, einen Antrag nicht anzunehmen, dann liegt kein Antrag vor, ſondern dann ſpricht er die Bitte aus, gegen einen Antrag zu ſtimmen. Als Antrag liegt vor der Art. 6, und Herr Kollege Dr Rothholz hat gebeten, gegen dieſen Art. 6 zu ſtimmen. Das iſt kein beſonderer Antrag, über den abgeſtimmt werden kann. Meine Herren, unklar liegen die Verhältniſſe und liegt der Streitpunkt, um den es ſich hier han⸗ delt, durchaus nicht. Herr Kollege Dr Stadthagen irrt auch durchaus, wenn er in den Ausführungen über die verſicherungspflichtigen Perſonen von Herrn Kollegen Dr Rothholz und in meinen Aus⸗ führungen irgendeinen Widerſpruch findet. Dieſe Frage iſt durchaus vom Geſetz geregelt. Auch die Familienangehörigen ſind verſicherungspflichtig, ſo⸗ weit ſie in einem beſtimmten feſten Arbeitsver⸗ hältnis ſtehen. Herr Kollege Dr Rothholz iſt in der Beziehung durchaus derſelben Mienung wie ich, und das hat auch Herr Stadtrat Boll genau ſo aus⸗ geführt. Ebenſo hat auch Herr Kollege Meyer be⸗ tont, daß eine Regelung durch Geſetz ſchon geſchehen iſt. Die einzige Frage, um die es ſich hier dreht, iſt die, ob für die vom Hausgewerbetreibenden beſchäftigten Arbeiter die Verſicherungslaſt des Arbeitgebers der Hausgewerbetreibende tragen den. Diejenigen Herren, welche der Meinung des Herrn Kollegen Meyer ſich anſchließen, daß ein ſolcher Hausgewerbetreibender — ich glaube, der Ausdruck lautete ſo — den Nutzen von der Arbeit dieſer Arbeiter hat und deswegen mit Recht zu den Beitragslaſten als Arbeitgeber herangezogen wird, werden naturgemäß gegen dieſen Art. 6 ſtimmen. Die Mehrheit des Ausſchuſſes war jedoch der Meinung, daß man dem Hausgewerbetreiben⸗ den als Arbeitgeber eine ſolche Laſt nicht aufbürden ſoll, da der Hausgewerbetreibende de facto doch nicht der Arbeitgeber iſt, ſondern in der Tat nur ein Arbeiter des eigentlichen Arbeitgebers. Da nun die Mehrheit des Ausſchuſſes dieſer Auffaſſung einen klaren Ausdruck geben wollte — die Mehrheit des Ausſchuſſes, zu der auch Fraktionskollegen des Herrn Dr Rothholz gehörten —, ſo wurde dieſer Artikel eingefügt. Diejenigen Herren, welche dieſe Meinung auch weiter beibehalten und ihr auch hier im Plenum Ausdruck geben wollen, daß nämlich der Hausgewerbetreibende nicht als Arbeitgeber für die von ihm beſchäftigten Hilfsperſonen be⸗ trachtet werden ſoll, ſondern daß in dieſem Falle als Arbeitgeber der Arbeitgeber des Hausgewerbe⸗ treibenden gilt, — diejenigen Herren, welche dieſe Meinung beibehalten, werden für den Art. 6 ſtim⸗ men müſſen, und zwar, um jeden Zweifel über den Sinn desſelben auszuſchließen, in der von mir amendierten Faſſung. Irgendwelche Unklarheit liegt weder in der Streitfrage noch in dem Austrag derſelben. Borſteher Kaufmann: Das Wort wird nicht weiter verlangt; ich ſchließe die Debatte. Wünſcht der Herr Berichterſtatter noch das Wort? (Stadtv. Zietſch: Zur Geſchäftsordnung! — Sie brauchen nicht das Wort zur Geſchäfts⸗ ordnung zu verlangen, ſondern Sie haben als Berichterſtatter das Schlußwort. Stadtv. Zietſch: Ich wünſche als Bericht⸗ erſtatter das Wort, wie ich es ſchon als Diskuſſions⸗ redner gewünſcht habe. Als Referent kann ich nicht meinen perſönlichen Standpunkt vertreten, in dem ich vom Herrn Kollegen Meyer angegriffen worden bin. Deswegen habe ich als Diskuſſions⸗ redner noch ums Wort gebeten. Vorſteher Kaufmann: Dann iſt die Debatte noch nicht geſchloſſen. Herr Kollege Zietſch hat das Wort. Ich bitte aber, das gleich mit dem Schluß⸗ wort zu verbinden, da niemand mehr zum Worte gemeldet iſt. Stadt. Zietſch: Damit bin ich ganz einver⸗ ſtanden. Ich wende mich vor allen Dingen dagegen, daß durch meinen Antrag im Ausſchuß eine Ande⸗ rung in den Magiſtratsentwurf inſofern hinein⸗ gebracht werden ſollte, als ich eine Erweiterung der Krankenverſicherung auf die vom Hausgewerbe⸗ treibenden beſchäftigten Hilfsperſonen beabſichtigte. Es lag gar nicht in meiner Abſicht und konnte darin gar nicht gelegen haben, weil ich genau ſo wie die Herren Kollegen Dr Rothholz und Meyer weiß, daß die vom Hausgewerbetreibenden beſchäftigten Hilfsperſonen ohne weiteres verſicherungspflichtig