auf Grund des Krankenverſicherungegeſetzes ſind. Das ſteht für mich feſt. (Stadtv. Dr Stadthagen: Wenn ſie in feſtem Ver⸗ trag ſtehen!) — Über den Begriff „feſter Vertrag“ kann man ſtreiten. Es kommt nicht darauf hinaus: wenn ein Kind oder die Frau des Hausgewerbetreibenden vorübergehend einen Handgriff macht, dann kann ſie nicht ſofort unter das Krankenverſicherungs⸗ geſetz geſtellt werden. Das iſt doch wohl erklärlich. Die nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit beruhende Einbeziehung der Familienmitglieder des Ver⸗ ſicherten unter die Benefizien der Kaſſe regelt das Kaſſenſtatut, nicht ein Ortsſtatut. Worum es ſich bei meiner Anregung gehandelt hat, das hat Ihnen mein Freund Dr Borchardt ſchon auseinandergeſetzt. Es handelt ſich nicht um eine Neuhineinbeziehung der Hilfsperſonen des Haus⸗ gewerbetreibenden in die Krankenverſicherung, ſon⸗ dern um eine Entlaſtung des Hausgewerbetrei⸗ benden. Es iſt ganz unlogiſch, wenn man durch das Ortsſtatut den Hausgewerbetreibenden als ver⸗ ſicherten Arbeitnehmer hinſtellen und ihm auf der andern Seite den Charakter als verſichernder Arbeit⸗ geber laſſen will. Ich habe ſchon bei der erſten Beſprechung der Vorlage darauf hingewieſen, daß das nicht nur in bezug auf die Handhabung der Kaſſengeſchäfte in der Generalverſammlung und hinſichtlich der Zuſammenſetzung des Vor⸗ ſtandes unter Umſtänden von unheilvollen Folgen begleitet, ſondern auch gegenüber der Kaſſe nicht angebracht iſt. Denn wenn der ſelbſtändige Haus⸗ gewerbetreibende verſichernder Arbeitgeber und zu gleicher Zeit der Kaſſe gegenüber haftpflichtig iſt, dann hat in den meiſten Fällen die Kaſſe nicht die geeigneten Perſonen, an die ſie ſich event. als Regreßpflichtige wenden kann, da der Hausgewerbe⸗ treibende meiſt nicht über die Mittel verfügt, um ſeine Pflichten gegenüber der Krankenkaſſe erfüllen zu können. Dieſe Entlaſtung der Hausgewerbe⸗ treibenden muß daher in erſter Linie herbeigeführt werden. Nun ſagt Herr Kollege Meyer: Der Haus⸗ gewerbetreibende iſt doch Arbeitgeber, er hat den Nutzen von der Beſchäftigung der Hilfsperſonen. Das iſt bei den meiſten Hausgewerbetreibenden nicht der Fall. Die von den Hausgewerbetreibenden beſchäftigten Hilfsperſonen werfen für ſie ſo viel wie gar keinen Nutzen ab. Der Hausgewerbe⸗ treibende zieht dieſe Hilfsperſonen meiſtenteils nur heran, um die kurzen Lieferungsfriſten ein⸗ 567 auf der andern Seite zugleich als Arbeitgeber, der er in der Tat nicht iſt, zu belaſten. Auf das übrige, was noch vorgebracht worden iſt, kann ich mich als Referent ganz kurz faſſen. Die Befürchtung, die Herr Kollege Dr Stadthagen angeführt hat, daß die Familienmitglieder ohne weiteres unter das Ortsſtatut fallen könnten, iſt nicht berechtigt. Nur die Familienmitglieder können darunter fallen, die in irgendeinem gewerb⸗ lichen Verhältnis, das ihnen ein Einkommen garan⸗ tiert, zu dem Hausgewerbetreibenden ſtehen. Als ein derart gewinnbringendes gewerbliches Ver⸗ hältnis kann man es nicht anſehen, wie ich vorhin ſchon ſagte, wenn gelegentlich ein Handſchlag getan wird. Für den Zuſatz des Herrn Kollegen Dr Bor⸗ chardt würde ich mich ohne weiteres erklären; er würde die Klarheit ſchaffen, die noch vermißt wird. Herr Dr Rothholz hat aber nicht recht, wenn er gegen den Artikel mit der Begründung auftritt, die Arbeiter ſchützen zu wollen. Herr Kollege Dr Rothholz, da befinden Sie ſich auf einem Irrwege. Die größte Anzahl der vom Hausgewerbetreibenden beſchäftigten Hilfsperſonen wird ohne weiteres jetzt ſchon in die Beitragsklaſſe fallen, für die der ortsübliche Tagelohn jetzt auch durch das Ortsſtatut feſtgeſetzt wird. Materiell werden die Hilfsarbeiter nicht geſchädigt; denn die vom Hausgewerbe⸗ treibenden beſchäftigten Hilfsperſonen werden nicht ſo bezahlt, daß ſie in die Klaſſe a oder 1 der Char⸗ lottenburger Krankenkaſſe kommen; das iſt aus⸗ geſchloſſen. — Wenn Sie ferner ſagen: Sie wollen den Art. 6 auch deshalb nicht haben, weil Sie den Hausgewerbetreibenden ſchützen wollen, damit er nicht event. arbeitslos wird —, ſo möchte ich darauf erwidern: wenn durch dieſen Art. 6 eine Ein⸗ ſchränkung des Hausgewerbes erreicht werden kann, ſo würden wir mit verdoppelter Kraft dafür ſtim⸗ men. Denn die voll e Ausdehnung der Kranken⸗ verſicherungspflicht auf die Hausgewerbetreibenden trägt mit dazu bei, die unter ganz unglückſeligen Verhältniſſen arbeitende Hausinduſtrie und das Hausgewerbe zu beſeitigen. Ich habe noch in meinem Referat vergeſſen, einer Reſolution Erwähnung zu tun, die die Mehr⸗ heit des Ausſchuſſes gefaßt hat. Sie finden dieſe Reſolution in der Vorlage. Ich bitte Sie, einmütig dafür einzutreten, wenn ich mich auch keinen großen Hoffnungen darüber hingebe, daß die Re⸗ ſolution in nicht zu langer Zeit in die Tat umgeſetzt werden wird. Die Reform der Krankenverſicherung iſt wieder auf ziemlich lange Zeit hinausgeſchoben halten zu können, um einen großen Teil der Arbeit worden, da die Gutachten der Vertreter der Kranken⸗ zu denſelben niedrigen Arbietslöhnen, zu denen er ſo gelautet haben, wie es ſich die preußiſche Regierung ſie übernommen hat, an andere weiter zu geben. Es iſt eine totale Verſchiebung der wirklichen Ver⸗ hältniſſe zwiſchen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn man zwiſchen den eigentlichen Arbeitgeber und den richtigen Arbeitnehmer den Hausgewerbe⸗ treibenden auch noch als Arbeitgeber ſchieben will, der den eigentlichen Arbeitgeber von dem Drittel des Krankenkaſſenbeitrags entlaſten ſoll. Das halte ich für ungerecht, und deshalb habe ich mich im Ausſchuſſe bemüht, dieſe Halbheit, die in der Magiſtratsvorlage enthalten iſt, zu beſeitigen. Wenn Sie den Art. 6 ablehnen, dann haben Sie dieſe Halbheit und dann haben Sie nicht das erreicht, was durch unſere Anregung erreicht werden ſoll: den Hausgewerbetreibenden unter die Segnungen des Krankenverſicherungsgeſetzes zu ſtellen und ihn kaſſen, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht gewünſcht hat. Es iſt alſo in nächſter Zeit an eine Reform des Krankenverſicherungsgeſetzes nicht zu denken. Und nur bei einer Reform könnte doch dieſe Reſolution nutzbringend angewendet werden. Aber wenn ich auch wenig Hoffnungen auf den Erfolg dieſer Reſolution habe, ſo bitte ich Sie doch, dafür einzutreten, denn meiner Anſicht nach iſt es die Pflicht der Städte, auf die Unhaltbarkeit des jetzigen Zuſtandes hinzuweiſen. Es ſollte mich freuen, wenn Charlottenburg dabei in erſter Reihe vorgeht. (Bravo!) Stadtv. Dr. Rothholz: Herr Kollege Zietſch überſieht, daß Hausgewerbetreibende, die keine