eigene Arbeitsſtätte haben und Hilfsperſonal be⸗ ſchäftigen, Verſicherte und Verſichernde, alſo Arbeit⸗ geber und Arbeitnehmer in einer Perſon ſind. Durch die Annahme des Artikels 6 wird hierin keine Anderung geſchaffen. Herr Kollege Zietſch über⸗ ſieht ferner, daß durch ſeinen Antrag die Haus⸗ gewerbearbeit vermehrt wird. Durch den Druck der Arbeitgeber kann ſich leicht die Zahl der Haus⸗ gewerbetreibenden mit eigenen Arbeitsſtätten ver⸗ mindern, ohne daß damit die Arbeiten für den Haus⸗ gewerbebetrieb zurückgedrängt werden. Gerade dieſe ungünſtige Rückwirkung des Artikels 6 auf den Hausgewerbebetrieb veranlaßt mich, gegen ihn zu ſtimmen. Stadtv. Meyer: Meine Herren, nur noch eine Bemerkung. Wenn man das erreichen will, was Herr Kollege Zietſch bezweckt, dann hätte man ſich konſequent nach dem Berliner Vorbilde richten und das, was ich wiederholt befürwortet habe, tun müſſen, nämlich die Grenze von 1500 ℳ für die Verſicherungspflicht ziehen. Dann wären die Perſonen, die mehr als 1500 ℳ gewerbliches Ein⸗ kommen haben, nicht verſicherungspflichtig, Per⸗ ſonen mit weniger als 1500 ℳ. verſicherungspflichtig, und dieſe hätten inſofern nicht mehr als Arbeit⸗ geber zu gelten, ſondern die Beitragsleiſtung würde ſtets dem nächſten, nicht ſelbſt verſicherungs⸗ pflichtigen Arbeitgeber obliegen. Nachdem aber auf Wunſch des Herrn Kollegen Zietſch und auch im Einverſtändnis mit dem Magiſtrat von dieſer Regelung nach Analogie der Berliner Verhältniſſe abgeſehen worden iſt, iſt es nur die logiſche Kon⸗ ſequenz der unbeſchränkten Verſicherungspflicht der Hausgewerbetreibenden, daß unter allen Um⸗ ſtänden der unmittelbare Arbeitgeber des Ver⸗ ſicherten den Beitrag, den der Arbeitgeber zu zahlen hat, ſeinerſeits leiſtet. Da die Magiſtratsvorlage dieſen Gedanken durchführt, bitte ich wiederholt, den neuen Art. 6 abzulehnen. (Sehr richtig!) (Die Beratung wird geſchloſſen.) Berichterſtatter Stadtv. Zietſch (Schlußwort): Nach den ganzen Ausführungen dürfte es wohl klar geworden ſein, daß eine Differenz in den Anſchauungen darüber beſteht, daß Sie den Hausgewerbetreibenden teilweiſe als ſelbſtändigen Arbeiter anſehen, während die Mehrheit des Aus⸗ ſchuſſes ihn als ſolchen anzuſehen nicht in der Lage war. Es iſt doch auch hier in bezug auf die Be⸗ ſchränkung der Verſicherungspflicht der ſelb⸗ ſtändigen Hausgewerbetreibenden eine Höchſt⸗ grenze des Verdienſtes nicht gezogen. Mit Recht ſagt die Magiſtratsvorlage in ihrer Begründung, daß es unrecht wäre, wenn man auf der einen Seite den ſelbſtändigen Hausgewerbetreibenden dem Arbeiter gleichſtellen will, ihn nicht auch voll der Benefizien der Kaſſe, gleich dem gewöhnlichen Betriebsarbeiter im Sinne des Krankenverſiche⸗ rungsgeſetzes, teilhaftig werden laſſen zu wollen. Auch für den Betriebsarbeiter iſt eine beſtimmte Höhe des Einkommens nicht vorgeſehen, er iſt ohne weiteres verſicherungspflichtig. Dasſelbe hat mit Recht die Magiſtratsvorlage in ihrer Begrün⸗ dung auch für die ſelbſtändigen Hausgewerbe⸗ treibenden verlangt. Nun ſagen Sie auf einmal: es iſt inkonſequent, daß man nicht dieſe Höchſt⸗ grenze gelten laſſen will, wenn man event. den 568 Hausgewerbetreibenden als Arbeitgeber an⸗ ſprechen möchte. Wir ſtehen auf dem Standpunnkt, daß der Hausgewerbetreibende als Arbeitgeber überhaupt nicht in Betracht kommt. Er iſt kein Faktor, der in irgendeiner Beziehung im Wirt⸗ ſchaftsleben eine größere Selbſtändigkeit hat, ſo daß er als ſelbſtändiger Arbeitgeber angeſprochen werden könnte. Darum bitte ich Sie, für den Art. 6 ſtimmen zu wollen. Ich bedauere die Haltung der liberalen Fraktion. Wenn die Mehrheit der libe⸗ ralen Fraktion ſich hinter die Kollegen Dr Rothholz und Meyer ſtellen ſollte, ſo durchbrechen Sie hier ein Werk, das etwas Ganzes bringen will; durch Ihre Halbheit verhindern Sie wieder den Fort⸗ ſchritt, den wir wollten. (Die Verſammlung lehnt den Zuſatzantrag des Stadtv. Dr Borchardt ab, desgleichen den Antrag des Ausſchuſſes auf Einfügung eines Ar⸗ tikels 6 und beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats unter Annahme der vom Ausſchuß vorgeſchlagenen Reſolution, wie folgt: 1. Dem abgedruckten Entwurf eines Ortsſtatuts betr. die Krankenverſicherung der Hausgewerbetreibenden wird zugeſtimmt. 1I. Die Stadtverordnetenverſammlung erſucht den Magiſtrat, bei der Reichsregierung die Einbeziehung der Hausgewerbetreibenden in das Krankenverſicherungsgeſetz zu bean⸗ tragen.) Vorſteher Kaufmann: Ich ſtelle feſt, daß die Reſolution mit großer Mehrheit angenommen worden iſt. Punkt 12 der Tagesordnung: Borlage betr. Wochenmarkt in der Spreeſtraße am Sonnabend nachmittag ſowie Verpachtung des Rechtes der Erhebung des Stättegeldes auf den Wochen⸗ und Krammärkten. — Druckſache470. Berichterſtatter Stadtv. Dr. Baner (an Stelle des Stadtv. Rackwitz): Meine Herren, der Magiſtrat beantragt einmal die Wiederaufhebung des Wochen⸗ marktes am Sonnabend nachmittag in der Spree⸗ ſtraße, der durch Beſchluß der Gemeindebehörden vom 27. Mai 1907 eingeführt worden war, und zweitens die Wiederverpachtung der ſo veränderten Märkte an Herrn Gewolds. Zu Nummer 1 möchte ich bemerken, daß mit dieſem Antrage einem alten Wunſche der Anwohner der Spreeſtraße zum Teil Rechnung getragen wird. Sie werden ſich erinnern, daß ſchon ſeit längerer Zeit, ſeitdem der Wochenmarkt beſteht, von den an⸗ wohnenden Hausbeſitzern ſowohl wie auch den Mietern und Ladeninhabern gegen dieſen Markt Sturm gelaufen worden iſt. Es wird geſagt, daß der Verkehr zum Teil außerordentlich geſtört werde, daß durch die Gerüche des Marktes die Anwohner beläſtigt werden, daß ſich eine Menge Geſundheiteſchaolich⸗ keiten entwickeln. Es wird auch behauptet, die Straße werde ſchlecht gereinigt. Das hat ſich durch Nachfrage als unrichtig herausgeſtellt. Es ſind von den Anwohnern Petitionen an den Magiſtrat, an die Polizeidirektion, ſogar an das Miniſterium des Innern gegangen. Man hat auf alle mögliche Weiſe verſucht, den Markt loszuwerden, hat auch den Vorſchlag gemacht, man möge die Mittel⸗ promenade aufheben. Das hat ſich als unmöglich