— 15 ſehen, klagt der Magiſtrat darüber, daß die Ge⸗ ſchäftsführung inſofern ſchwerfällig und mangelhaft iſt, als die Anzahl der Mitglieder nicht ausreicht, weil ſehr oft bei den notwendigen Reviſionen die Mitglieder nicht erſcheinen, ſei es, daß ſie durch Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ſind, daß insbeſondere bei den Reviſionen des Depoſitoriums die Mitglieder des Depoſitoriums, die alſo ſelbſt die Verwaltung führen, die Kontrolle übernehmen. Um dieſem Übelſtande abzuhelfen, wollte der Magiſtrat eine Anzahl von Beamten deputieren, die die Kontrolle auszuüben hätten. Er iſt aber davon zurückgekommen. In der Vorlage heißt es hierüber: Wir ſind jedoch hiervon abgekommen, weil wir annehmen, daß auch die Stadtverordneten⸗ verſammlung ein großes Intereſſe an der -ſtädtiſchen Kaſſenführung hat, und weil es uns beſonders erwünſcht erſcheint, daß die Stadtverordnetenverſammlung von dem ihr zuſtehenden Kontrollrecht hinſichtlich des Kaſſenweſens ausgiebigen Gebrauch macht. Meine Herren, bei Prüfung dieſer Vorlage ſind meine Freunde etwas ſtutzig geworden. Wir ſind davon ausgegangen, daß nach den Beſtimmun⸗ gen des § 37 der Städteordnung das Kontrollrecht inbe zug auf die ganze Verwaltung, insbeſondere auch die Kaſſenverwaltung der Stadtverordneten⸗ verſammlung als ſolcher obliegt, daß die Stadt⸗ verordnetenverſammlung das Recht hat, dieſe Kontrolle von Kommiſſion oder Deputation im Verein mit dem Magiſtrat ausüben zu laſſen. Dieſer Art der Regulierung iſt dadurch Rechnung getragen, daß wir ſeit einigen Jahren die von mir ſchon erwähnte Kaſſen⸗ und Finanzdeputation haben. Es mag dahingeſtellt bleiben, ob ſeit einigen Jahren die Geſchäftsführung umfangreicher geworden iſt. Uns lag vor die Anderung im Kaſſen⸗ und Rech⸗ nungsreviſionsdienſt, welche am 1. April 1904 — eine ausgezeichnete Leiſtung, wie ich in Parantheſe hinzuſetze — hier eingeführt worden iſt, bei deren Beurteilung wir davon ausgingen, daß die Kaſſen⸗ prüfung, überhaupt die ganze Kaſſenverwaltung im Verhältnis zu früher erleichtert worden iſt. Wie dem aber auch ſein mag, meine Herren, wir ſind der Meinung, daß rechtlich die Art und Weiſe, wie der Magiſtrat dem Übel abhelfen will, kaum zu be⸗ gründen iſt. Man könnte ſich die Sache vielleicht ſo vorſtellen, daß der Magiſtrat aus dem § 56 der Städteordnung die Berechtigung herleitet, einzelne Mitglieder der Stadtverordnetenverſammlung zu den Reviſionen heranzuziehen. Ich bin aber der Meinung, daß der § 56 zu 4 hier nicht Platz greift, da wir bereits im Beſitze einer Deputation ſind, die volle Verantwortlichkeit neben dem Magiſtrat üb ernimmt und dazu berufen iſt, der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung die Verantwortlichkeit abzu⸗ nehmen. Wenn wir einzelne Herren aus unſerm Kreiſe deputieren, ſo übernehmen dieſe doch nicht im geringſten eine Verantwortlichkeit dafür, ob die Kaſſen⸗ und Finanzverwaltung in Ordnung iſt oder nicht, ſondern die Verantwortlichkeit hat der Magiſtrat bzw. ſein Hilfsorgan, die Deputation, die ich vorhin näher bezeichnet habe. Ich bin daher der Meinung, meine Herren, daß wir mit der Maßnahme, welche der Magiſtrat vorſchlägt, keinen Schritt weiter kommen würden; die Verhältniſſe würden ſich nicht verbeſſern. Ich ſehe gar nicht ein, weshalb mit der gegenwärtig beſtehenden Finanz⸗ und Kaſſendeputation nicht auszukommen iſt. Sollten die Mitglieder verſagen, ſollten ſie, durch Krankheit oder durch andere Gründe verhindert, nicht an der Geſchäftsführung teil⸗ nehmen, ſo muß man eben andere Perſonen wählen, und wenn die 12 Perſonen nicht ausreichen, ſo hat es doch die Stadtverordnetenverſammlung in der Hand — und der Magiſtrat wird dem gewiß gern beiſtimmen —, die Zahl 12 auf 15 oder meinet⸗ wegen noch mehr Mitglieder zu erhöhen. Deshalb wird es zweckmäßig ſein, um die verſchiedenen Zweifelsfragen, welche bei Prüfung dieſer Vorlage ſich uns entgegengeſtellt haben, genau ins Auge zu faſſen, die Sache in einen Ausſchuß zu verweiſen, und ich beantrage namens meiner Freunde die Verweiſung in einen Ausſchuß von 9 Mitgliedern. Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren, da die Verweiſung der Vorlage in einen Ausſchuß bereits beantragt worden iſt, ſo will ich mich nur kurz zu dem äußern, was Herr Kollege Holz geſagt hat, bzw. zur Vorlage ſelber. Was zunächſt die Frage anbelangt, wie weit wir berechtigt ſind, Kaſſenreviſoren zu wählen, ſo wird darüber die Beratung wohl zweckmäßiger in einem Ausſchuſſe vorgenommen werden. Ich möchte hier nur auf eine Bemerkung von Ledermann in ſeinem Kommentar zur Städteordnung hinweiſen. Er ſagt in der Anmerkung zu § 37: Welche einzelnen Befugniſſe aus dieſem Kontrollrecht erwachſen und wem dieſelben zuſtehen, läßt ſich aus dem Wortlaut des Geſetzes nicht mit Beſtimmtheit erſehen. Ich glaube, damit iſt ſchon geſagt, daß eine gewiſſe Schwierigkeit vorliegt, wer nun eigentlich das Kontrollrecht gegenüber dem Kaſſenweſen und dem übrigen Verwaltungsweſen ausüben ſoll. Meine Herren, darüber werden wir ja auch vom Ma⸗ giſtrat im Ausſchuß jedenfalls weiter belehrt werden. Ich glaube, daß die Möglichkeit, daß wir ſo vor⸗ gehen, gegeben iſt. Ich möchte weiter Herrn Kollegen Holz gegen⸗ über betonen, daß die Notwendigkeit einer Ver⸗ ſtärkung derjenigen Perſonen aus der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung, die das Kaſſenweſen revi⸗ dieren, unbedingt gegeben iſt. Nachdem ich mehrere Jahre in der Kaſſen⸗ und Finanzdeputation bin — und ich glaube, die anderen Herren, die darin ſind, werden mir beiſtimmen —, habe ich geſehen, daß es unmöglich iſt, die Reviſionen, die der Ma⸗ giſtrat uns vorſchlägt, auszuführen, und, meine Herren, ich glaube, die Stadtverordnetenverſamm⸗ lung hat keinen Anlaß, hier engherziger zu ſein als der Magiſtrat. Wenn der Magiſtrat wünſcht, daß wir ſo und ſo viele Reviſionen ausführen, müſſen wir doch bereit ſein, das zu tun. Nun ſagt Herr Kollege Holz: wir können ja dann die Kaſſen⸗ und Finanzdeputation durch Wahl von mehreren Mitgliedern verſtärken. Ja, das hat doch gewiſſe Schwierigkeiten. Ich will nicht im einzelnen darauf eingehen, ob das zuläſſig iſt. Es hat Konſequenzen für andere Deputationen, für die Zahl der Magiſtratsmitglieder, für die Abſtimmungen uſw. Dieſen Weg wollten wir bei der Beſprechung in der Finanzdeputation auch nicht beſchreiten. Nun handelt es ſich auch gar nicht etwa darum, daß in der Kaſſen⸗ und Finanzdepu⸗ tation an ſich zu wenig Mitglieder ſind; es handelt ſich darum, daß zu wenig Mitglieder, die Stadt⸗ verordnete ſind, für die Reviſion der Kaſſen und der Depoſitorien zur Verfügung ſtehen; und da iſt es