beim Bau der höheren Mädchen⸗ 161 ſchurenr 4 4. 2 42 14 900 ℳ beim Bau der Kaiſer⸗Friedrich⸗ Schuten “ 14 400 „ beim Bau des Direktorwohn⸗ cſ gauſes. 44 17 100 „ beim Neubau der Südfeuer⸗ wache 4.4114. 1. 1. 145 400 „ und ferner für Ausſtattung des Mommſengymnaſiums, der Realſchule und der höheren Mädchenſchule 11 mit Unter⸗ fichtsmittelLU“. 63 200 „ das macht zuſammen 115 000 ℳ Dieſe 115 000 ℳ ſtammen von Bauten, für welche die Anleihen von den Jahren 1899, 1902 und 1905 kontrahiert worden ſind. Der Magiſtrat hat ver⸗ ſucht, dieſe Überſchreitungen in die Anleihe vom 25. April 1907 mit aufzunehmen. Der Herr Miniſter des Innern ſowie der Herr Miniſter der Finanzen haben dieſe Überſchreitungen geſtrichen und dabei geſagt, daß dieſe Überſchreitungen aus dem Dis⸗ poſitionsfonds beſtritten werden ſollen. Nun ſind im vorigen Jahre 120 000 ℳ für das Polizei⸗ koſtengeſetz zurückgeſtellt worden; das Polizei⸗ koſtengeſetz tritt aber erſt am 1. April 1909 in Kraft. Da dieſe 120 000 ℳ frei geworden ſind, ſo beantragt der Magiſtrat, die Überſchreitungen aus dieſen 120 000 ℳ zu decken. (Unruhe. Glocke des Vorſtehers.) Borſteher⸗Stellv. Dr. Hubatſch: Meine Herren, der Redner iſt ſchwer zu verſtehen. Ich bitte um etwas mehr Ruhe. Berichterſtatter Stadtv. Mann (fortfahrend): Ich bitte Sie, dem Magiſtratsantrage zuzuſtimmen. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung beſchließt nach dem Antrage des Ma⸗ giſtrats, wie folgt: Zur Deckung folgender Überſchreitungen bei Anleihebaufonds uſw., und zwar a) Bau der höheren Mädchen⸗ ſchane 11 mit 14 903,18 ℳ b) Bau der Kaiſer⸗Friedrich⸗ Schule miirrr 14 430,29 „ c) Bau des Direktorwohn⸗ hauſes Wormſer Str. 11 Rüte , 41: 17 100,— „ d) Neubau der Südfeuer⸗ Wache ut““ 5 400,— „ e) Ausſtattung des Momm⸗ ſen⸗Gymnaſiums, der Re⸗ alſchule und der höheren Mädchenſchule II mit Un⸗ terrichtsmitteln mit 17 587,16 ℳ 23 098, 85 22 493,09 ℳ, zuſammen i 63.179,10 „ werden insgeſamt 115 012,57 aus dem Dispoſitionsfonds und, ſoweit dieſer nicht ausreicht, aus laufenden Mitteln des Rechnungsjahres 1908 bewilligt.) Vorſteher Kaufmann (den Vorſitz über⸗ nehmend): Punkt 14 der Tagesordnung: Vorlage betr. Berwendung der Mittel der Frei⸗ herr vom Stein⸗Stiſtung. Druckſache 15 Berichterſtatter Stadtv. Dr. Hubatſch: Meine Herren, ich kann die Annahme der Vorlage nicht empfehlen. Der Magiſtrat wünſcht die Ermächti⸗ gung, über die Zinſen der Steinſtiftung ſelbſtändig in beſtimmter Höhe im Einzelfalle zu verfügen. Er begründet ſeinen Antrag mit dem Hinweis auf die Fritſche⸗Stiftung. Er hält es für wünſchens⸗ wert, daß die Verwaltung und die Bewilligungen aus der Stiftung in derſelben Weiſe wie bei der Fritſche⸗Stiftung erledigt werden. Dement⸗ ſprechend will er nach § 5 der Satzung zur Erledi⸗ gung aller Angelegenheiten der Stiftung einen ſtändigen Ausſchuß bilden, beſtehend aus 3 vom Magiſtratsdirigenten zu beſtimmenden Magiſtrats⸗ mitgliedern. Ich glaube nicht, daß die Stadt⸗ verordnetenverſammlung geneigt ſein wird, auf dieſen Gedankengang einzugehen. (Stadtv. Zietſch: Sehr richtig!) Die Fritſche⸗Stiftung und die Stein⸗Stiftung haben doch ſehr bedeutende Unterſchiede. Die Fritſche⸗Stiftung iſt beſtimmt für ſtädtiſche Beamte und Angeſtellte; der Magiſtrat wählt und ſtellt die Beamten an, ſie ſtehen unter ſeiner Leitung und Aufſicht: der Magiſtrat kennt am beſten ihre Ver⸗ hältniſſe, ihre Leiſtungen und iſt der berufenſte Beurteiler ihrer Würdigkeit, wenn es ſich um eine Unterſtützung handelt. Ganz anders liegt die Sache aber bei der Stein⸗Stiftung. Die Stein⸗ Stiftung iſt beſtimmt für Perſonen, die im Ehren⸗ dienſte der Stadt tätig ſind: dieſe Perſonen werden größtenteils von der Stadtverordnetenverſammlung gewählt, ſie werden alſo berufen durch das Ver⸗ trauen ihrer Mitbürger in dieſer Verſammlung, und ihre Tätigkeit wird nicht ausgeübt im Bureau⸗ oder im Beamtendienſte, der der Aufſicht des Magiſtrats unterſtände, ſondern im öffentlichen Verkehr mit der Bürgerſchaft. So iſt es wohl natürlich, daß die Stadtverordnetenverſammlung, die den Gedanken des Ehrendienſtes doch recht eigentlich verkörpert, gegebenenfalls bei der Be⸗ urteilung der Würdigkeit von Mitbürgern, die ſie ſelbſt in den Ehrendienſt berufen hat in irgend⸗ welcher Form, eine maßgebende Stimme bean⸗ ſprucht. (Sehr richtig!) Es würde ſich empfehlen, ſtatt des Triumvirats der Magiſtratsmitglieder im § 5 der Satzungen ein Kuratorium einzuſetzen, in welches die Stadtver⸗ ordnetenverſamlmung ebenſoviele Mitglieder ent⸗ ſendet wie der Ma giſtrat, oder noch beſſer: in welchem die Stadtverordnetenverſammlung die Mehrheit hat. (Sehr richtig!) Es befinden ſich nun noch einige Punkte in der Satzung, die einer Prüfung unterworfen werden müſſen. In § 2 nehme ich Anſtoß an den Ausdruck: „bei nachgewieſener Würdigkeit ſollen Unterſtützungen gewährt werden“. Ja, wer ſoll die Würdigkeit nachweiſen? (Stadtv. Zietſch: Sehr richtig!), Soll der Bedürftige ſeine Würdigkeit ſelbſt nach⸗ weiſen, oder ſollen die Hinterbliebenen, wenn es ſich um dieſe handelt, die Würdigkeit des Vaters nachweiſen oder ihre eigene Würdigkeit? Das muß doch noch genau feſtgeſtellt werden. In § 3 hätte ich gewünſcht, daß die Ausdrücke geändert werden: davon ſind 50 000 ℳ ſofort bereitgeſtellt, während weitere 50 000 ℳ durch ratenweiſe Einſtellung in die Etats der nächſten 5 Jahre (1909 bis 1913) zu decken ſind.