18 Die Satzung hat nicht zu beſtimmen, wie dieſe 50 000 ℳ zuſammenkommen. Das iſt nicht Sache der Stiftung, ſondern das iſt Sache des Gemeinde⸗ beſchluſſes. Da ließe ſich vielleicht ein anderer Ausdruck einfügen. UÜber § 5 habe ich ſchon geſprochen. In § 6 handelt es ſich um die Summe von 500 ℳ. Auch dieſe kann noch einer Prüfung unterworfen werden. In § 7 ſcheint mir der Schlußſatz: Im übrigen wird das Etats⸗ und Rechnungs⸗ weſen in derſelben Weiſe gehandhabt wie bei den ſonſtigen von der Stadtgemeinde verwalteten Stiftungen keinen rechten Inhalt zu haben. Natürlich, wenn nichts anderes beſtimmt wird, iſt die Verwaltung genau dieſelbe wie bei den andern Stiftungen: es müßte hier etwas Spezielles eingeſetzt ſein, wie gerade bei dieſer Stiftung verfahren werden ſoll. Und nun § 8: Abänderungen der materiellen Grundlagen der Stiftung ſind nur durch Gemeindebeſchluß zuläſſig. Wenn unter materiellen Grundlagen des Kapital und der Zweck zu verſtehen ſind, ſo iſt dieſe Be⸗ ſtimmung in § § überflüſſig. Denn es iſt ja ſelbſt⸗ verſtändlich, daß daran nichts geändert werden kann als durch Gemeindebeſchluß. Wenn aber noch mehr darunter zu verſtehen iſt, dann iſt nicht klar, wo das Materielle aufhört und das Formelle beginnt; dann weiß man nicht, was durch Ge⸗ meindebeſchluß geändert werden muß, und was ohne Gemeindebeſchluß geändert werden kann. Dies ſind Punkte, die noch einer Klärung be⸗ dürfen. Ich empfehle, die Vorlage einem Aus⸗ ſchuß zu überweiſen, und zwar demſelben Aus⸗ ſchuß, der die Frage der Ehrentafel zu beraten hat. Dieſer Ausſchuß hat ſich im November mit der Stein⸗Stiftung befaßt und iſt deshalb recht geeignet, ſich auch mit dieſer Satzung für die Stein⸗Stiftung zu beſchäftigen. Oberbürgermeiſter Schuſtehrus: Ich kann ja den Wunſch, den der Herr Referent geäußert hat, daß die Stadtverordnetenverſammlung bei der Verteilung dieſer Stiftung mitwirkt, menſchlich verſtehen. Aber, meine Herren, die Wünſche des Herrn Referenten laſſen ſich in den Rahmen der Beſtimmung der Städteordnung ſehr ſchwer hinein⸗ bringen. Soweit ich heute ſehe — mich überraſcht der geäußerte Wunſch, der eben erſt durch den Vor⸗ trag des Herrn Referenten an mich herangetreten —, laſſen ſich dieſe Wünſche mit der Städteordnung nicht gut vereinigen. Oder der Magiſtrat müßte der Stadtverordnetenverſammlung bei jedem Unter⸗ ſtützungsfalle eine Vorlage machen, und das, meine Herren, wäre doch weder im Sinne der Stadt⸗ verordnetenverſammlung, noch würde es diejenigen erfreuen, die unterſtützt werden ſollen. Ich kann mir nicht denken, daß bei den verhältnismäßig doch immer geringen Unterſtützungen, die hier in Frage kommen, die Stadtverordnetenverſammlung im Plenum jedesmal darüber beraten will. Das wäre ein Weg. Der zweite Weg wäre, daß eine Deputation eingeſetzt wird, die über die Sache beſchließt. Ja, iſt denn die Sache von ſolcher Wichtigkeit, daß es ſich lohnt, eine beſondere Deputation dafür einzu⸗ ſetzen? Die Deputation würde dann übrigens unter dem Magiſtrat ſtehen, und wenn der Magiſtrat anderer Meinung wäre, würde die Sache immer wieder an die Stadtverordnetenverſammlung gehen müſſen. Mir ſcheint, daß ſich im Rahmen der Städte⸗ ordnung die Wünſche nicht ausführen laſſen, daß es unzweckmäßig wäre, einen ſo großen Apparat in Bewegung zu ſetzen, um verhältnismäßig kleine Dinge zur Erfüllung zu bringen. Nun wäre noch ein anderer Weg möglich: daß man die ganze Sache als Stiftung im Sinne des Bürgerlichen Geſetzbuches ausgeſtaltet. (Rufe: Natürlich! Das iſt ſie ja!) Dann würde ſie aber der Kontrolle der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung erſt recht nicht unterſtehen; dann würde ſie ganz aus dem Rahmen dieſer Kontrolle herausfallen. Es würde die Beſtimmung des Bürgerlichen Geſetzbuches in Frage kommen, und auch hier ſcheint es mir, als wenn wir mit Kanonenkugeln nach Spatzen ſchießen: warum einen ſo großen Apparat in Bewegung ſetzen, um dieſe kleine Sache — klein im Verhältnis zu den großen Arbeiten, die wir in der Verwaltung haben — auszuführen? Ich glaube, es dürfte gar nicht ſo viel dazu gehören, dem Magiſtrat das Vertrauen zu ſchenken, daß er die richtigen Perſonen finden wird, die unterſtützt werden ſollen; ich glaube wirklich nicht, daß das ſo ſchwer iſt. Bei der Fritſche⸗Stiftung iſt hierin noch niemals eine Schwierigkeit ent⸗ ſtanden. Und da handelt es ſich ja auch nicht um Beamte, ſondern um die Hinterbliebenen, um die Witwen und Waiſen, alſo auch um Perſonen, die uns ja aus dem Beamtenverhältnis nicht bekannt ſind, ſondern auch um Bürgerfrauen, deren Be⸗ dürftigteit und Würdigkeit zu prüfen iſt. Auch dieſe letztere Prüfung iſt nicht ſo ſchwierig, wie der Herr Referent ſich das denkt. Unter Würdigkeit verſteht man, daß die Perſonen ein verſtändiges, anſtändiges Leben führen, (Stadtv. Zietſch: Was iſt das?) daß ſie nicht Dinge machen, die ſie mit dem Straf⸗ geſetzbuch in Berührung bringen. Man iſt natürlich auch weitherzig und nicht kleinlich nach dieſer Rich⸗ tung. Ich glaube wirklich, daß Sie die Dinge als zu ſchwierig anſehen. Ich erwähne das alles, um zu ſagen, daß es nicht ganz leicht iſt, die Wünſche, die der Herr Referent ausgedrückt hat, in eine Form zu bringen. Wir ſind aber ſehr gern bereit, in einem Ausſchuß über die Sache uns mit Ihnen weiter zu unter⸗ halten, wenn Sie dies beſchließen. Stadtv. Zietſch: Nach den eingehenden Aus⸗ führungen des Herrn Referenten, der geſagt hat, es ſeien nur verſchiedene Punkte an der Vorlage zu ändern, bleibt aber in Wirklichkeit an der Vorlage kein guter Faden übrig. Es iſt ſo ziemlich alles kritiſiert worden, was in dem Satzungsentwurf ſteht, und meiner Auffaſſung nach mit Recht. Die in die Augen ſpringenden Mängel der Vorlage fielen auch meinen Freunden auf; wir hatten den Eindruck, als wenn wir es dabei mit einer ziemlich flüchtigen Arbeit zu tun hätten. (Sehr richtig!) Vor allen Dingen wende auch ich mich dagegen, daß, wie es im § 5 heißt, 3 Magiſtratsmitgliedern das Verfügungsrecht über die Stiftung offenge⸗ halten werden ſoll. Auch wir ſind der Meinung, daß die Stadtverordnetenverſammlung mindeſtens in paritätiſcher Zuſammenſetzung des Verwaltungs⸗