körpers mit dem Magiſtrat über die Ausgaben der Stiftung zu beſtimmen hat: doch wenn Sie weiter⸗ gehen wollen, würden wir uns den Wünſchen des Herrn Vorſteher⸗Stellvertreters anſchließen und mit dafür eintreten, daß die Stadtverordneten⸗ verſammlung die Mehrheit in dem betreffenden Kuratorium hat. Welcher geeignete Weg dazu einzuſchlagen ſein wird, dürfte die Beratung im Ausſchuß ergeben. Ob die Verwaltung durch eine gemiſchte Deputation gebildet wird, oder ob die zu gewährenden Unterſtützungen in der Form von einzelnen Vorlagen an die Stadtverordnetenver⸗ ſammlung gehen und durch beſondere Beſchlüſſe derſelben zu bewilligen ſein werden, das kann im Ausſchuß eingehender erörtert werden. Daß vielleicht deswegen der große Apparat der Einſetzung einer gemiſchten Deputation oder überhaupt einer Deputation geſcheut werden müßte, weil es ſich hier nach den Ausführungen des Herrn Ober⸗ bürgermeiſters nur um eine kleine Sache handelt — dieſer Grund ſcheint mir nicht durchleuchtend genug zu ſein, um ihn gelten laſſen zu können. Denn dieſe Stiftung ſoll wohl nur der Anfang einer größe⸗ ren Stiftung ſein; es beſteht doch ſchließlich die Ab⸗ ſicht, über dieſe 100 000 ℳd hinaus dem Fonds weitere Zuwendungen zu machen. Es iſt alſo die Möglichteit gegeben, daß über den jetzigen umfang dieſer Einrichtung hinaus eine größere Inſtitution erwächſt, die auch einen größeren Ver⸗ waltungsapparat erfordert und rechtfertigt. Ich wende mich, um nicht auf die einzelnen Mängel des Entwurfes einzugehen, nur noch gegen den § 2. Da gefällt mir vor allen Dingen das Wort „Würdigkeit“ nicht. Der Herr Referent hat ja ſchon geſagt: einmal läßt ſich die Würdigkeit ſehr ſchwer feſtſtellen, und zum andern läßt der Entwurf Zweifel darüber aufkommen, welche Würdigkeit gemeint iſt: iſt die Würdigkeit desjenigen feſt⸗ zuſtellen, der verſtorben iſt, der Ehrenbeamter war, oder ſoll die Würdigkeit der Hinterbliebenen feſt⸗ geſtellt werden? Der Herr Oberbürgermeiſter hat geſagt, die Feſtſtellung der Würdigteit dürfte gar nicht ſo ſchwer fallen, darunter ſei in erſter Linie der Begriff eines anſtändigen Lebens zu ver⸗ ſtehen. Was aber ein anſtändiges Leben iſt, hat der Herr Oberbürgermeiſter nicht näher erläutert. Dieſe Erklärung hängt doch von Auffaſſungen ab, die verſchieden ſein können, je nach der Stellung, die jemand in der Geſellſchaft und im Leben ein⸗ nimmt. Für manchen iſt etwas unanſtändig, was für einen andern nicht als unanſtändig gilt. Oder umgekehrt. Meine Freunde ſtehen auf dem Stand⸗ punkt, daß überhaupt das Wort „Würdigkeit“ zu ſtreichen iſt. Es handelt ſich nicht darum, die Würdigkeit des Verſtorbenen feſtzuſtellen; denn durch ſeine Eigenſchaft als Ehrenbeamter der Stadt beſitzt er ohne weiteres die Würdigkeit. Wenn es ſich aber um die Feſtſtellung der Würdigkeit ſeiner Hinterbliebenen handelt, dann ſoll man um ſo weniger danach ſpüren, ob dieſer oder jener An⸗ gehörige ein „anſtändiges Leben“ führte, ſondern in erſter Linie ſich um die Bedürftigkeit der Hinter⸗ bliebenen kümmern. Und wenn die Bedürftigkeit feſtgeſtellt iſt, dann ſoll man ſchon aus Rückſicht auf denjenigen, den man durch dieſe Stiftung ehren will, nämlich auf den verſtorbenen Ehrenbeamten der Stadt, nicht gar zu ſehr die ſittenrichterliche Sonde anlegen und prüfen, ob derienige, der be⸗ dürftig iſt, auch würdig iſt. Wer einer Hilfe be⸗ dürftig iſt, iſt in letzter Linie auch ihrer würdig. 19 Wir würden im Ausſchuß dahin wirken, daß das Wort „Würdigkeit“ fortfällt. Stadtv. Holz: Meine Freunde ſtimmen im weſentlichen mit dem Herrn Referenten überein. Die Vorlage des Magiſtrats iſt eine Ausführung des Beſchluſſes, welchen wir im Angeſicht der er⸗ hebenden Jahrhundertfeier der Städteordnung gefaßt haben, zunächſt 100 000 ℳ zu bewilligen für die Ehrenbeamten, die in § 2 der vorliegenden Satzung der Freiherr vom Stein⸗Stiftung näher bezeichnet worden ſind. Bei Prüfung der Vorlage konnte ich meiner Verwunderung nicht genug Ausdruck geben, daß der Magiſtrat gerade hier die Stadtverordneten⸗ verſammlung gewiſſermaßen als eine duantité négligeable behandelt hat. Es unterliegt doch gar keinem Zweifel, daß wir im Oktober 1908 die Stiftung beſchloſſen haben in Erinnerung nicht bloß an den berühmten Mann, dem wir ſo viel ver⸗ danken, ſondern auch in Erinnerung an den Tag, der uns erſt die Exiſtenz und die Berechtigung gegeben hat, die Ehrenbeamten zu wählen, von denen der Herr Referent geſprochen hat. Es han⸗ delt ſich alſo im Gegenſatz zur Fritſche⸗Stiftung hier nicht um Beamte der Stadt, die der Magiſtrat an⸗ ſtellt, um Berufsbeamte, Lehrer uſw., ſondern es handelt ſich um diejenigen Ehrenbeamten, die im freien Dienſt, ſo, wie der Referent Herr Kollege br Hubatſch ſie bezeichnet hat, im Dienſte der Stadt ihre Arbeit und ihre Mühe aufgewendet haben. Und dieſe Ehrenbeamten kennen wir als Stadtver⸗ ordnete natürlich viel beſſer, können ihre Würdigung viel beſſer einſchätzen, als es eine Kommiſſion aus dem Schoße des Magiſtrats tun könnte. Mit Rückſicht darauf alſo war die Kritik, welche Herr Kollege Hubatſch dem Entwurf der Satzung der Freiherr vom Stein⸗Stiftung angedeihen ließ, durchaus berechtigt. Ich bin der Meinung, daß die Ausführung unſeres Beſchluſſes nur denkbar iſt in ner Form, daß, wenn nicht die Stadtverordneten⸗ verſammlung überhaupt allein die Stiftung ver⸗ walten ſoll, ein Kuratorium, zuſammengeſetzt aus Mitgliedern des Magiſtrats und der Stadtverord⸗ netenverſammlung, die Verwaltung der Freiherr vom Stein⸗Stiftung zu beſorgen hat, und deshalb würde ich im Ausſchuß, an den die Vorlage jeden⸗ falls gehen wird, den Antrag befürworten, daß im Kuratorium, welches die Verwaltung der Stiftung leiten ſoll, mindeſtens mehr Stadtverordnete ſitzen als Mitglieder des Magiſtrats. Im Ausſchuß werden wir uns ja natürlich auch über die einzelnen Beſtimmungen der Satzung zu unterhalten haben. Meine Herren, ich freue mich, daß Herr Kollege Hubatſch dieſe Beſtimmungen, 9u von der Prinzipalfrage, richtig kritiſiert at. Was insbeſondere die Bedürftigkeit und Wür⸗ digkeit betrifft, ſo ſtimme ich zwar vollſtändig mit dem Referenten überein, und ich möchte Herrn Kollegen Zietſch antworten, daß in dieſer Be⸗ ziehung von dem Entwurf wohl nur die Würdigkeit und Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemeint ſein ſollte. Ich bin aber der Meinung, daß es zweckmäßig iſt, an dieſer Wortfaſſung ſoviel zu ändern, daß das Kuratorium in der Lage iſt, die mildeſte Auslegung anzuwenden. Was den §3 der Satzung anbetrifft, ſo hat Herr Kollege Hubatſch ihm juriſtiſch bereits eine ſo zu⸗ treffende Würdigung zuteil werden laſſen, daß nichts