20 mehr hinzuzufügen iſt. Wenn eine Stiftung, eine Zweckbeſtimmung, eine juriſtiſche Perſon überhaupt ins Leben tritt, ſo muß im Augenblick ihrer Geburt feſtſtehen, was für ein Vermögen ſie hat, das ver⸗ waltet werden ſoll. Sollte ſpäter etwas hinzutreten, ſo würde eine Satzungsänderung eintreten müſſen, was uns in dieſem Augenblick, wo wir die Satzung beſchließen, nicht zu bekümmern hat. Mit Recht hat Herr Kollege Hubatſch auch auf § 7 hingewieſen. Selbſtverſtändlich, meine Herren, hat die Stadtverwaltung bei allen Stiftungen die Kontrolle im Sinne der Städteordnung, wie über⸗ haupt bei dem ganzen Vermögen der Stadtverwal⸗ tung. Das wiſſen Sie ja aus Erfahrung, daß wir jedes Jahr beim Etat und im Laufe des Jahres an den Stiftungen herumkontrollieren, ſoviel es uns be⸗ liebt — und es iſt auch dringend notwendig, daß es geſchieht; denn wir ſind ja mit verantwortlich. Deshalb iſt der Satz des § 7 ein vollſtändiges Superfluum. Der Herr Oberbürgermeiſter wies darauf hin, daß es ungeheure Schwierigkeiten machen würde, die Sache in eine andere Form zu bringen als in diejenige, wie ſie vorgeſchlagen iſt. Ich war auf dieſen Einwand nicht vorbereitet; mir iſt aber bekannt, daß in Berlin eine ganze Menge von Stiftungen verwaltet werden, für die ein Kuratorium, beſtehend aus Magiſtrat und Stadt⸗ verordneten, eingeſetzt iſt, und kein Menſch hatte bisher den Gedanken, daß dieſe Kuratorien gegen die Städteordnung verſtoßen. Bezeichnen wir doch dieſe Stiftung als Stiftung, und verleiben wir ſie dem leider ſo kleinen Kreiſe unſerer Wohlfahrts⸗ ſtiftungen ein! Und wenn es eine Stiftung iſt, dann paßt ſie eben in den Rahmen der Städte⸗ ordnung hinein und kann verwaltet werden, wie Herr Kollege Hubatſch es vorgeſchlagen hat. Ich ſchließe alſo mit der Bitte, dem Antrage des Herrn Referenten zuzuſtimmen, die Vorlage an einen Ausſchuß zu verweiſen, und zwar an den⸗ jenigen Ausſchuß, der mit der Ehrentafel be⸗ ſchäftigt iſt. Ich würde dieſem Ausſchuß die Bitte mit auf den Weg geben, dafür Sorge zu tragen, daß das Kuratorium ſo zuſammengeſetzt wird, wie es der Natur der Sache und dem Zwecke der Stiftung entſpricht. Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren, die Herren Vorredner aus der Stadtverordneten⸗ verſammlung haben ja ſo eingehend ihre Stellung⸗ nahme begründet, daß dem kaum etwas hinzuzu⸗ fügen iſt. Ich möchte nur gegenüber den Be⸗ merkungen des Herrn Oberbürgermeiſters doch hervorheben, daß in dem Kommentar von Leder⸗ mann, dem oft zitierten, ausdrücklich ſteht: Insbeſondere fällt daher auch die Verwaltung ſtädtiſcher Stiftungen, ſofern nicht in den Stif⸗ tungsurkunden beſtimmte Perſonen als Auf⸗ ſeher beſtellt ſind, unter das Kontrollrecht der Stadtverordnetenverſammlung. (Mi⸗ niſterialreſkript vom 27. 7. 44.) Nun könnte man ja ſagen, das Kontrollrecht iſt etwas anderes; aber ich meine, das naturgemäßeſte Kontrollrecht bei einer Stiftung iſt doch, daß der Betreffende, der kontrollieren ſoll, an der Ver⸗ waltung tätig iſt. Das iſt eben die einfachſte Kontrolle. Deshalb ſchließe ich mich den Darle⸗ gungen in dieſer Richtung vollſtändig an. Stadtv. Dr. Crüger: Meine Herren, ich kann allerdings nicht zugeben, daß die heutige Verhand⸗ lung ſehr zur Vereinfachung der Sachlage bei⸗ getragen hat, und daher möchte ich beinahe be⸗ fürchten, daß dem Ausſchuſſe ein ziemliches Stück Arbeit zufallen wird. 2 Ein paar Worte zu der Kritik, die von ver⸗ ſchiedenen Rednern an der Vorlage geübt wird! Ich meine, daß Herr Kollege Zietſch in der Kritik der Vorlage von falſchen Vorausſetzungen ausgeht und infolgedeſſen auch zu unrichtigen Schlußfolgerungen kommt. Wenn er ſagt, die Vorlage wäre flüchtig, dann nimmt er eben an, daß ſein Standpunkt der allein maßgebende ſein kann, daß es ſich hier nicht um eine Satzung handelt, die der Magiſtrat gibt, ſondern um eine Angelegenheit der Stadtverord⸗ netenverſammlung, bei der die Stadtverordneten⸗ verſammlung das entſcheidende Wort mitzuſprechen hat. Wenn Sie ſich aber auf den Standpunkt des Magiſtrats ſtellen — und das müſſen wir doch zunächſt einmal, da wir es mit einer Vorlage des Magiſtrats zu tun haben —, dann werden Sie finden, daß der Kritik, die von verſchiedenen Herren hier an der Satzung geübt wird, jedenfalls eine ſehr ſachgemäße Gegenkritik entgegengeſtellt werden kann. Sie würden wahrſcheinlich verſchiedene Punkte der Satzung nicht mehr als ein Superfluum betrachten, wenn Sie dieſe Satzung als die Satzung einer Stiftung anſehen, die in der Verwaltung des Magiſtrats ſteht. Meine Herren, inwieweit wir überhaupt bei dieſer Satzung noch mitzuſprechen haben, ſteht dahin. Es iſt ſehr möglich, daß man dieſe Vorlage als aus zwei Teilen beſtehend zu betrachten hat: einmal dem Beſchluß: „Der Magiſtrat wird er⸗ mächtigt, die Stiftung in der und der Weiſe zu ver⸗ walten“, und dann kommt die Satzung. Wenn wir dem Magiſtrat die Ermächtigung geben, wird es auch Sache des Magiſtrats ſein, innerhalb dieſes Rahmens die Satzung aufzuſtellen, und wir haben bei dieſer ganzen Satzung nicht mehr mitzureden. Haben wir aber nicht mitzureden, dann möchte ich nicht von irgend einem Superfluum in dieſer Satzung ſprechen, ſondern dann würde ich noch manche weiteren Beſtimmungen hineinwünſchen, die die Rechte der Stadtverordnetenverſammlung ſichern. So einfach liegt die Sache alſo nicht, wie Herr Kollege Zietſch ſich denkt, und wir können auch nicht einmal von redaktionellen Verſtößen ſprechen, ſondern müſſen ſehr ernſthaft an die Frage treten: wie ſoll die Stiftung verwaltet werden? Da würde ich allerdings auch viel mehr Sympathien der Ver⸗ waltung der Stiftung unter Mitwirkung der Stadt⸗ verordnetenverſammlung entgegenbringen. Das wäre dann eine Stiftung, die wir aus dem Etat herauslöſen, die eine beſondere Verwaltung be⸗ kommt nicht etwa die einer gemiſchten Depu⸗ tation; für den Apparat würde ich auch nicht zu haben ſein, und ich denke auch ebenſowenig daran, daß wir hier eine Stiftung im Sinne des Bürger⸗ lichen Geſetzesbuch errichten — da ſtünde dieſelbe nicht im richtigen Verhältnis zum ganzen Kram, der verwaltet werden ſoll! Jedenfalls möchte ich— die Vorlage wird ja an den Ausſchuß verwieſen werden — dem Ausſchuß den Wunſch auf den Weg geben, daß es gelingen möge, einen Modus zu finden, nach dem in der dentbar einfachſten Form eine Art Kuratorium beſtimmt wird, das die Stiftung verwaltet. Dann möchte ich mich auch in einem anderen Punkte an den Kollegen Zietſch wenden — ich glaube, der Herr Referent hat ſich in demſelben