—— 21 Sinne wie Herr Kollege Zietſch geäußert —: es bezieht ſich das auf die „Würdigkeit“. So ohne weiteres nur zu ſagen: die Bedürftigkeit entſcheidet, auf die Würdigkeit kommt es nicht an — dazu kann ich mich nicht entſchließen. Es genügt nicht, daß der Betreffende vielleicht einige Monate im Ehrenamte geweſen iſt; er kann mit Schimpf und Schande aus dieſem Ehrenamte herausgekommen ſein! (Zuruf.) — Ja, warum ſoll das nicht auch einmal möglich ſein? — Gerade die Ausführung des Herrn Kollegen Zietſch: es kommt nur auf die Bedürftigkeit an ſcheint mir zu beweiſen, daß es ſehr zweckmäßig iſt, wenn in der Satzung auch die Würdigkeit zum Aus⸗ druck gebracht wird. Sonſt kommen wir dahin, daß jeder Bedürftige den Anſpruch hat, wenn er ein Ehrenamt innegehabt: dann können wir die ganze Satzung allerdings ſehr kurz und einfach ge⸗ ſtalten: es ſind den Bedürftigen nach Maßgabe der vorhandenen Zinſen Unterſtützungen zu geben. Ahnlich liegt es mit den §§ 7 und 8. Ich kann nicht ohne weiteres zugeben, daß es ſich hier um ein Superfluum handelt. Aber auf Einzelheiten will ich nicht eingehen. Mir lag vor allem daran, den Rechtsſtandpunkt etwas ſchärfer zu präziſieren, als es bisher geſchehen iſt, und von dieſem Rechts⸗ ſtandpunkt aus ſtellt ſich auch die Magiſtratsvorlage in einem ganz anderen Lichte dar. Es wird aber, wie bemerkt, vielleicht wünſchenswert ſein, wenn wir auf Einzelheiten hier nicht weiter eingehen, vor allen Dingen auch die Frage der Komvetenz hier nicht weiter anſchneiden, ſondern verſuchen, im Ausſchuß ohne alle Kompetenzſtreitigkeiten einen Modus zu finden, nach dem Magiſtrat und Stadt⸗ verordnetenverſammlung gemeinſam über die Mittel dieſer ja nicht allzu reichhaltigen Stiftung beſtimmen. Oberbürgermeiſter Schuſtehrus: Meine Herren, Herr Stadtv. Zietſch hat dem Magiſtrat den Vorwurf gemacht, daß er mit dieſer Vorlage eine flüchtige Arbeit geliefert habe. Das iſt falſch. Die Arbeit iſt nicht flüchtig, ſondern ſie iſt durchaus ſach⸗ gemäß und baut ſich auf den Erfahrungen auf, die wir ſeit Jahren mit der Fritſche⸗Stiftung in ge⸗ nügendem Maße gemacht haben. Flüchtig, meine Herren, iſt nur eins: nämlich die Kritik des Herrn Zietſch. (Heiterkeit.) Herr Zietſch hat ſich in höchſt flüchtiger Weiſe mit dieſer Vorlage und mit ihrer rechtlichen Baſis be⸗ ſchäftigt. Das geht aus der ganzen Art hervor, wie er die Vorlage anſieht, und daß er völlig die doch wohl zu beachtenden Beſtimmungen der Städte⸗ ordnung außer acht läßt. Er hat, wie ich ſage, flüchtig die Vorlage geleſen; das geht daraus hervor, daß er der Anſicht iſt, daß wir die Satzung der Stadt⸗ verordnetenverſammlung zur Beſchluß⸗ faſſung vorgelegt haben. Das iſt falſch. Wir haben die Satzung der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung lediglich zur Kenntnisnhme gegeben; die Stadtverordnetenverſammlung hat über die Satzung gar nicht zu beſchließen; denn dieſe Satzung iſt ein Internum des Magiſtrats. Der Magiſtrat teilt der Stadtverordnetenverſammlung mit, daß er ſeinerſeits nach folgender Satzung ſeine Verwaltung, die ihm zur Ausführung der Beſchlüſſe der Ge⸗ meindetörperſchaften durch die Städteordnung überwieſen iſt, ausführen werde. Der Magiſtrat kommt damit der Stadtverordnetenverſammlung weit entgegen, meine Herren. Er hätte es nicht er die Verwaltung führen will. Er hat nur eins zu tun: nämlich bei der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung den Modus der Bewilligung dieſer Gelder zu beantragen. Das tut er in ſeiner Vorlage. Das hat Herr Zietſch, der die Vorlage flüchtig geleſen hat, eben nicht richtig unterſchieden, daß wir nur beantragen, daß die Stadtverordnetenverſammlung einverſtanden ſein möge mit dem Modus der Be⸗ willigung der Gelder, den wir vorſchlagen. Das können Sie ablehnen, meine Herren. Dann werden wir Ihnen regelmäßig eine Vorlage zu machen haben — auch kein Unglück! Aber wir haben ge⸗ dacht, daß die Sache ſich ſehr viel leichter und zweck⸗ mäßiger und ebenſogut vollziehen wird, wenn wir nicht den großen Apparat in Bewegung ſetzen. Aber wenn Sie das nicht wollen, wenn Sie das Ver⸗ trauen zu uns nicht haben, daß unſere Fähigkeiten ausreichen, um diejenigen Leute auszuwählen die würdig und bedürftig ſind, dann lehnen Sie es ab. Aber der Satzung gegenüber ſteht Ihnen jene Kritit nicht zu; das iſt eine Sache lediglich der inneren Verwaltung des Magiſtrats. Den Herren, die meinen, daß hier eine Stiftung im Sinne des Bürgerlichen Geſetzbuches vorliegt, muß ich ebenfalls ſagen, daß ſie in den Sinn der Sache nicht eingedrungen ſind. Eine ſolche Stiftung liegt hier nicht vor. Der eine iſt allerdings kein Juriſt, der das geſagt hat; einem Nichtjuriſten kann man das eher verzeihen. Aber Herr Juſtizrat Holz iſt ein Juriſt, und ich wundere mich, daß er geſagt hat: das iſt hier eine ſolche Stiftung. Das iſt nicht der Fall. Es iſt ein Fonds, ein ſtädtiſcher Fonds, den die Stadt bewilligt hat, um beſtimmte Zwecke zu erfüllen. Aber eine Stiftung im juriſtiſchen Sinne liegt nicht vor; infolgedeſſen kommen auch nicht die Be⸗ ſtimmungen über Stiftungen, z. B. Einſetzung eines Kuratoriums uſw., in Frage. Ich muß doch bitten, wenn Sie mit ſo energiſchen Angriffen dem Magi⸗ ſtrat auf den Leib rücken, ſich vor allen Dingen über die juriſtiſche Struktur der Stiftung klar zu werden. Herr Dr Crüger hat meines Erachtens ſehr richtig darauf hingewieſen, daß die Herren vollſtändig überſehen haben, worum es ſich hier eigentlich handelt. Was den Paſſus der Würdigkeit anbetrifft, ſo iſt auch hier wieder von den Herren etwas über⸗ ſehen worden, die den Ausdruck „Würdigkeit“ in die Satzung nicht hinein haben wollen; daß nämlich in der urſprünglichen, von der Stadtverordneten⸗ verſammlung gebilligten Vorlage von uns bereits die beiden Begriffe gebraucht waren: „wir wollen die Zinſen an ſolche Perſonen verteilen, die bedürftig und würdig ſind“. Alſo es liegt über dieſen Punkt ſchon ein übereinſtimmender Gemeindebeſchluß der beiden Körperſchaften vor, und der Magiſtrat iſt in ſorgfältiger Bearbeitung dieſes Gemeindebeſchluſſes dazu gekommen, das Wort „Würdigkeit“ in ſeine Satzung aufzunehmen. Alſo auch hier liegt die Flüchtigkeit nicht beim Magiſtrat. Nun, meine Herren, muß ich Ihnen offen geſtehen, daß es mich etwas wunderbar anmutet, wenn man an die Geſchichte dieſer Stiftung zurück⸗ denkt, die doch noch nicht ſo alt iſt, und wenn man dem gegenüberſtellt, daß hier geſagt wird, daß der Magiſtrat gar kein Herz habe für die Ehrenbeamten, als ob allein die Stadtverordneten hier urteilen könnten, als ob der Magiſtrat gar nicht recht Ver⸗ trauen verdiene, um auch wirtlich im Sinne des Ehrendienſtes zu handeln. Vergegenwärtigen Sie nötig gehabt, Ihnen mitzuteilen, in welcher Weiſe ſich doch: wer iſt es denn geweſen, der die Stiftung