37 riums fünf Mitgliederder Stadtverordneten⸗ verſammlung abzuordnen. wird abgelehnt. 1I1. Der Magiſtrat wird um eine Vorlage erſucht, durch welche die Zahl der Mitglieder der Kaſſen⸗ und Finanzdeputation auf 15 erhöht wird.) Borſteher Kaufmann: Meine Herren, als Mitglieder des zur Beratung der Vorlage zu Punkt 9 der Tagesordnung beſchloſſenen Ausſchuſſes werden in Vorſchlag gebracht die Herren Kollegen Becker, Gebert, Haack, Jachmann, Kern, Klau, Klick, Mottek, Neukranz, Schmidt und Stein. — Dagegen erhebt ſich kein Widerſpruch. Das Protokoll der heutigen Verſammlung bitte ich die Herren Kollegen Otto, Protze und Scharnberg zu vollziehen. Punkt 14 der Tagesordnung: Antrag der Stadtv. Hirſch und Gen. betr. Ande⸗ rung der Geſchäftsordnung. Druckſache 44. Der Antrag lautet: Die Unterzeichneten beantragen, in der Geſchäftsordnung für die Stadtverordneten⸗ verſammlung § 10 Ziffer 6 zu ſtreichen. Antragſteller Stadtv. Wilt: Meine Herren, § 10 Abſatz 6 unſerer Geſchäftsordnung behandelt den An⸗ und Verkauf von ſtädtiſchem Grund⸗ und Bodenbeſitz; er lautet: In geheimer Sitzung ſind ſtets zu erledigen die Verhandlungen über: An⸗ und Verkauf von Grundſtücken, ſofern die Verſammlung in der betreffenden Sitzung nichts anderes beſchließt. Anträge auf Be⸗ ratung in öffentlicher Sitzung ſind vor Schluß der öffentlichen Sitzung zu ſtellen und nach Abſatz 1 zu behandeln. Meine Herren, wir ſind der Meinung, und die Erfahrung in letzter Zeit hat das auch gelehrt — die Mehrheit der Verſammlung hat ſich auf Grund der letzten Ereigniſſe auf dieſen Standpunkt ge⸗ ſtellt —, daß beſonders die Verkäufe von ſtädtiſchem Grund⸗ und Bodenbeſitz in öffentlicher Sitzung zu behandeln ſind. Der Abſatz 6 des § 10 gibt aber keineswegs die Garantie, daß ſpäter ebenſo ver⸗ fahren wird, wie es jetzt einmal zufällig geſchehen iſt. Wir können nicht wiſſen, wie ſich in der Zukunft die Mehrheit zu dieſer Frage ſtellen wird. Die Offentlichkeit hat nach unſerer Anſicht das weitaus größte Intereſſe, daß über den Verkauf von ſtädtiſchem Grund⸗ und Bodenbeſitz in öffentlicher Sitzung verhandelt wird. Wir beantragen daher, den Abſatz 6 des § 10 in dieſem Sinne zu ändern. Sollten Sie ſich heute unſerm Antrage nicht anſchließen, ſo empfehle ich Ihnen, unſern Antrag einem Ausſchuß von 15 Mitgliedern zu überweiſen. Die Sache iſt jedenfalls ernſthaft genug, um ein⸗ gehend beraten zu werden. Vorſteher Kaufmann: Ich mache darauf aufmerkſam, daß der Herr Antragſteller jetzt einen andern Antrag befürwortet, als er geſtellt hat. Der Antrag lautet: in § 10 die Ziffer 6 zu ſtreichen. Seine Motivierung geht dahin, lediglich die Be⸗ ſtimmung über den Verkauf abzuändern. So habe ich wenigſtens Ihre Ausführungen verſtanden. Ich möchte das klargeſtellt haben. Ein ſolcher Antrag liegt jedenfalls nicht vor. Das würde ein neuer Antrag ſein. Antragſteller Stadtv. Wilt: Wir wünſchen nur eine Anderung in dem Sinne, wie ich mich ausgedrückt habe. Vorſteher Kaufmann: Ich werde weiter debattieren laſſen, obgleich das ein neuer Antrag iſt, der doch in der veränderten Form vorliegen müßte. Die Verſammlung hat ſich auf einen Antrag vorbereitet, der anders lautet als der, der jetzt aus Ihrer Motivierung hervorgeht. Ich will aber keinen Anſtand nehmen, darüber debattieren zu laſſen. Stadtv. Dr. Crüger: Meine Herren, nach dem Antrage, wie er uns vorliegt, ſollte man allerdings annehmen, daß die Herren Antragſteller nur die Streichung der betreffenden Beſtimmung aus der Geſchäftsordnung wollen. Dies heißt, daß es offen bleiben ſoll, wie z. B. beim Verkauf eines Grundſtücks die Geſchäftsordnung zu handhaben iſt. Es bleibt dann auch die Möglichkeit, den Antrag zu ſtellen, daß in geheimer Sitzung darüber zu be⸗ raten iſt. Der Unterſchied mit dem jetzigen Zu⸗ ſtand würde dann nur der ſein, daß bei Ankäufen und Verkäufen grundſätzlich die Verhandlung in öffentlicher Sitzung zu erfolgen hat, und daß ein Antrag auf geheime Sitzung eingebracht werden muß, wenn in geheimer Sitzung verhandelt werden ſoll, während jetzt bei An⸗ und Verkäufen grund⸗ ſätzlich in geheimer Sitzung verhandelt werden ſoll und es der Stadtverordnetenverſammlung über⸗ laſſen bleibt, zu beſchließen, daß die Verhandlung in öffentlicher Sitzung ſtattfindet. Die Ausführun⸗ gen des Herrn Antragſtellers gingen aber doch zum Teil nach einer ganz andern Richtung. Er ſagte, die Offentlichkeit habe ein Intereſſe daran, daß über Verkäufe ſt e ts in öffentlicher Sitzung ver⸗ handelt wird. Wenn aber in der Geſchäftsordnung beſtimmt wird: Verhandlungen über den Verkauf von ſtädtiſchen Grundſtücken finden ſt e 13 in öffent⸗ licher Sitzung ſtatt —, dann iſt es natürlich aus⸗ geſchloſſen, daß ein entgegengeſetzter Antrag in der Stadtverordnetenverſammlung geſtellt wird. Außerdem hat der Herr Kollege nur von Ver⸗ käufen geſprochen, während doch der Antrag ſich auch auf Ankäufe bezieht. Der Herr Antragſteller hat den Vorſchlag gemacht, die Stadtverordnetenverſammlung ſolle event. einen Ausſchuß einſetzen, um die Sache vorzuberaten. Ich möchte eigentlich anheimgeben, daß die Herren von der ſozialdemokratiſchen Fraktion erſt einen Ausſchuß einſetzen, um ſich ſelbſt darüber zu ver⸗ ſtändigen, was ſie eigentlich beantragen wollen. Wozu ſollen wir uns der Arbeit unterziehen? Sie haben anſcheinend zwei verſchiedene Anträge vorbereitet. Mögen ſie nun ſagen, was ſie eigentlich wollen. Wir ſind ſelbſtverſtändlich durchaus Freunde der Offentlichkeit und können uns ſehr wohl vor⸗ ſtellen, daß die Dinge beim Verkauf — ſeltener ſchon beim Ankauf — eines Grundſtückes ſo liegen, daß die Offentlichkeit Intereſſe an den Verhand⸗ lungen ſelbſt hat. Beim Ankauf dürfte die öffent⸗ liche Verhandlung meiſt der Stadt nur ſchädlich ſein. Wenn der Herr Antragſteller geheimnisvoll auf „letzte“ Ereigniſſe hinweiſt, die ſie veranlaßt haben, dieſen Antrag hier einzubringen — ja, was ſind denn das nun wieder für „letzte Ereigniſſe“,