—— 386 — die hier vorliegen? Das ſieht beinahe ſo aus, als wenn ſich ganz unheimliche Dinge in Charlotten⸗ burg abgeſpielt haben. Dagegen muß ich doch ganz entſchieden Verwahrung einlegen. Im übrigen, wenn ſich die Dinge wirklich ſo bedenklich abgeſpielt haben, und zwar ſolange Sie hier in der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung tätig ſind, dann mache ich Sie mit dafür verantwortlich! (Heiterkeit.) Warum haben Sie denn nicht den Antrag auf öffent⸗ liche Sitzung geſtellt? (Stadtv. Hirſch: Haben wir ja!) Und wenn Sie den Antrag geſtellt haben, dann, bin ich feſt überzeugt, iſt er ſtets von uns befür⸗ wortet und angenommen worden, und die Dinge ſind in der öffentlichen Sitzung behandelt worden. Alſo war auf Grund der jetzigen Geſchäftsordnung von Ihnen ſtets das zu erreichen, was Sie be⸗ zwecken. Die heutige Geſchäftsordnung iſt demnach vollkommen ausreichend, das herbeizuführen, was Sie wünſchen. Meine Herren, ich möchte darauf aufmerkſam machen, daß die frühere Geſchäftsordnung der Stadtverordnetenverſammlung allerdings eine Be⸗ ſtimmung in dem Sinne enthielt, der in dem Antrag liegt; dieſc Beſtimmung iſt aber bei der Reviſion der Geſchäftsordnung im Jahre 1900 ab⸗ geändert und ſo gefaßt worden, wie ſie jetzt lautet, d. h. daß grundſätzlich ſowohl bei Ankäufen wie Verkäufen die Verhandlung in geheimer Sitzung zu erfolgen hat und daß es der Stadtverordneten⸗ verſammlung überlaſſen bleibt, durch beſonderen Antrag die öffentliche Form der Verhandlung herbeizuführen. Ich möchte aber, damit keine Miß⸗ verſtändiſſe entſtehen, damit nicht etwa außerhalb der Stadtverordnetenverſammlung wieder einmal eine kleine Legendenbildung konſtruiert wird, darauf hinweiſen, daß wir bisher in allen den Fällen, wo wirklich ein Bedürfnis vorlag, die Angelegenheit öffentlich verhandelt haben, und daß wir ſelbſt⸗ verſtändlich auch nach wie vor bereit ſind, der Offentlichteit den denkbar breiteſten Spielraum zu gewähren und die Offentlichkeit — wir ſehen darin gar nicht etwas beſonderes, das iſt einfach unſere Pflicht — an den Verhandlungen teilnehmen zu laſſen. Aber, meine Herren, es können auch die Dinge einmal anders liegen, und ich weiß nicht, ob es in jedem einzelnen Falle zweckmäßig iſt, wenn es ſich um den Verkauf eines Grundſtücks handelt, von vornherein die Sache in öffentlicher Sitzung zu erörtern — bei dem Ankaufe würde es meiſt ſchäd⸗ lich ſein. Bei der früheren Beſprechung dieſes Gegen⸗ ſtandes habe ich eigentlich den Eindruck gehabt, als wenn hier eine Verwechſelung zwiſchen den Verhandlungen in der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung und den Verhandlungen in der Grundſtücks⸗ erwerbsdeputation vorliegt. Wir bekommen doch ſchließlich die Vorſchläge von dort her: dort ſind die Verhandlungen vorbereitet, dort hat man den günſtigſten Käufer ausgewählt — vorausgeſetzt, daß man überhaupt an den Verkauf des Grundſtücks gehen wollte. Selbſtverſtändlich fürchte ich nicht eine Erörterung in öffentlicher Verſammlung über die grundſätzliche Frage, ob das Grundſtück verkauft werden ſoll. Viel unbequemer können in der öffentlichen Sitzung Erörterungen über die Preis⸗ frage werden. Meine Herren, wir werden ja nur im äußerſten Notfalle — es braucht auch nicht mal ein Notfall vorzuliegen, ſondern ganz beſondere Verhältniſſe können mitſpielen — zum Verkauf eines Grundſtückes ſchreiten. Denn darin ſind wir, glaube ich, volltommen einer Meinung: Grund⸗ ſtücke, die die Stadt einmal zu dauerndem Beſitz erworben hat, wird ſie feſthalten —, und wir ſind ganz und gar der Meinung der Herren von der ſozialdemokratiſchen Fraktion, daß wir alles Inter⸗ eſſe daran haben, rechtzeitig Vorſorge zu treffen für ausreichenden Grundbeſitz der Stadt, daß eine großzügige Kommunalpolitik es ſogar verlangt, daß die Stadt ſelbſt dort, wo vorläufig vielleicht noch Odländereien liegen, ſich einen Grundbeſitz ſichert und daß, hat ſie ſich ihn einmal geſichert, ganz beſondere Verhältniſſe vorliegen müſſen, wenn wir zu einem Vertauf des Grundbeſitzes übergehen wollen. Alſo ich meine, nach der Richtung hin herrſcht vollſtändige Klarheit über unſere Auffaſſung, und es wird auch nach draußen hin keine andere Auffaſſung ſich breit machen können. Es handelt ſich demnach hier nur um den Ausnahmefall. Es liegt mir keine Statiſtik darüber vor, in wie vielen Fällen wir uns überhaupt mit dem Verkauf von ſtädtiſchen Grundſtücken zu befaſſen gehabt haben oder mit dem Verkauf von ſolchen Grundſtücken, von denen wir von vornherein wußten, daß wir ſie nur erworben haben, um im entſcheidenden Augenblicke Teile davon abzugeben. Ob aber dieſe Fälle ſich gerade für die Beratung in öffentlicher Sitzung eignen, erſcheint mir in höchſtem Maße zweifelhaft. In allen dieſen Fällen hat die Stadt das lebhafteſte Intereſſe daran, den beſten Käufer zu gewinnen und den denkbar beſten Preis zu erzielen, und ich bin der Meinung, wir werden beſſer abſchneiden, wenn ſolche Angelegen⸗ heiten in geheimer Sitzung der Stadtverordneten⸗ verſammlung erörtert werden. Aber wie geſagt, auch ich kann es mir ſehr wohl denken, daß in einem Falle von der linken oder rechten Seite oder aus der Mitte meiner Freunde heraus der Antrag geſtellt wird, die Sache in öffentlicher Sitzung zu beraten. Wenn ein ſolcher Antrag entſprechend begründet wird, werden wir ihm ſelbſtverſtändlich Folge leiſten. Alſo, meine Herren, ich glaube, wir haben auf Grund der Vorgänge der letzten § Jahre auch nicht die geringſte Veranlaſſung, von dem Modus ab⸗ zuweichen, der ſich doch zweifellos bewährt hat: es müßten denn die Herren, die eine Veränderung beantragen, den Beweis erbringen, daß dieſer Modus ſich nicht bewährt hat. Ich wiederhole noch einmal, daß wir, wenn der Verſammlung ein Antrag auf öffentliche Verhandlung unterbreitet wurde, dieſem Antrag entſprochen haben. Meine Herren, man ſoll ohne zwingende Ver⸗ anlaſſung an der Geſchäftsordnung nicht rütteln, vor allen Dingen auch deswegen nicht, weil wir ja gar nicht allein das Recht haben, unſere Ge⸗ ſchäftsordnung zu modifizieren, ſondern der Ma⸗ giſtrat hat ſeine Zuſtimmung dazu zu erteilen. Liegen nun die Dinge hier ſo, daß wir mit dem Magiſtrat über die Abänderung unſerer Geſchäfts⸗ ordnung in Verhandlungen eintreten ſollen? Ich glaube, es liegen keinerlei zwingende Verhältniſſe vor, ſondern wir können es bei dem Modus belaſſen, der ſich durchaus bewährt hat, das heißt, grund⸗ ſätzlich den Verkauf und Ankauf gleich zu behandeln, und zwar in geheimer Sitzung, ſelbſtverſtändlich aber dann, wenn die Dinge ſo liegen, daß eine öffentliche Erörterung der Angelegenheit geboten erſcheint, dies auch zu beſchließen. Die Geſchäfts⸗