41 tation zur Verfügung ſtellen. Es iſt natürlich die hier die Erklärung abgeben, daß wir nicht Ihnen Vorfrage, ob überhaupt ein Bedürfnis dazu vor⸗ liegt. Für uns in der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung kann ich nur eine Verſchlechterung des Modus finden, wenn wir gerade diejenigen Angelegen⸗ heiten, die von entſcheidender Bedeutung für die grundſätzliche Stellungnahme ſind, in der öffent⸗ lichen Sitzung behandeln ſollen und mit der Vorlage der Offentlichkeit bekannt geben. Gerade das, was Herr Kollege Hirſch nach der Richtung vorge⸗ führt hat, läßt den entgegengeſetzten Standpunkt gerechtfertigt erſcheinen, daß nämlich erſt in geheimer Sitzung darüber beraten wird, ob die öffentliche Verhandlung ſich eignet oder nicht. Alſo, meine Herren: es iſt das Richtigſte, wir laſſen es bei der Geſchäftsordnung, die ſich durchaus bewährt hat, die im übrigen die Wege zeigt, um zu dem Er⸗ gebnis zu kommen, das wir alle erſtreben, nämlich, wenn die Offentlichkeit der Verhandlung von Wert iſt, die Angelegenheit in öffentlicher Sitzung zu beſprechen. Stadtv. Hirſch: Meine Herren, die letzten Ausführungen des Herrn Kollegen Dr Crüger zeigen doch, daß es in ſeinem Intereſſe ganz er⸗ wünſcht wäre, wenn er manchmal an unſern Fraktionsſitzungen teilnähme. (Heiterkeit. — Zuruf des Stadtv. Dr Crüger: Das könnte Ihnen paſſen! — Stadtv. Holz: Darf man denn das?) — Wir würden es ausnahmsweiſe geſtatten. — Er würde dann die Geſchäftsordnung, die er ſo ſehr lobt, vielleicht etwas genauer kennen lernen, als er ſie anſcheinend kennt. Herr Kollege Dr Crüger iſt der Meinung, daß, wenn unſer Antrag ange⸗ nommen würde, und wenn dann einmal ausnahms⸗ weiſe über Ankäufe oder Verkäufe von Grundſtücken in geheimer Sitzung beraten werden ſoll, zunächſt die öffentliche Sitzung ſich darüber zu unterhalten habe, ob die betreffende Vorlage in die geheime Sitzung zu verweiſen iſt; er befürchtet, daß dadurch eventuell Debatten hervorgerufen werden könnten, die die Stadt ſchädigen. Herr Kollege Dr Crüger, im § 10 der Geſchäftsordnung heißt es: „Für einzelne Gegenſtände kann die Verhandlung unter Ausſchluß der Offentlichkeit ſtattfinden. Auf Antrag des Vorſtehers, des Magiſtrats oder von 5 Mit⸗ gliedern tritt die Verſammlung zu einer geheimen Sitzung zuſammen, in welcher dann zunächſt über den Antrag auf Ausſchluß der Offentlichkeit zu beſchließen iſt.“ Sie ſehen alſo, daß alles das, was Sie als böſe Folgen aus der Annahme unſeres Antrages herleiten, ſich als unzutreffend erweiſt. Würde unſer Antrag angenommen, und würde tatſächlich einmal ein ſolcher Fall eintreten, wo nach Anſicht eines Teiles der Verſammlung das Intereſſe der Stadt gebietet, die Vorlage in geheimer Sitzung zu beraten, dann würde erſt in geheimer Sitzung und nicht in öffentlicher Sitzung darüber Beſchluß gefaßt werden. Meine Herren, auf die Sache ſelbſt will ich nicht weiter eingehen, da mir das zwecklos erſcheint. Ich möchte nur erklären, daß wir unſern Antrag auf Kommiſſionsberatung nach dem Verlaufe der Debatte naturgemäß nicht aufrecht erhalten. Es liegt alſo nur unſer urſprünglicher Antrag vor, den Sie ja wohl ablehnen werden. Was die Außerung des Herrn Kollegen Ir Crüger über die Kompromiſſe betrifft, ſo möchte ich nur, um allen Mißverſtändniſſen vorzubeugen, das „Kompromiß“ angeboten haben, ſondern daß das „Kompromiß“ uns von einem Ihrer Freunde angeboten worden iſt. Im übrigen werden wir dafür ſorgen, daß Sie uns nicht mehr kompro⸗ mittieren. (Heiterkeit.) Vorſteher Kaufmann: Die letztere Außerung bezog ſich doch nur auf „ein Kompromiß ſchließen“. Der Ausdruck „kompromittieren“ iſt etwas zwei⸗ deutig; aber ich faſſe ihn ſo auf. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung lehnt den Antrag der Stadtv. Hirſch und Gen. ab.) Punkt 15 der Tagesordnung: Antrag der Stadtv. Zietſch und Gen. betreffend Unfallfürſorge für Ehrenbeamte. — Druckſache 45. Der Antrag lautet: Die Stadtverordnetenverſammlung er⸗ ſucht den Magiſtrat um die Vorlage eines Ortsſtatuts⸗Entwurfs betr. die Feſtlegung der Haftpflicht der Stadtgemeinde gegen⸗ über den ſtädtiſchen Ehrenbeamten, die bei der Ausübung einer im Dienſte der Stadt unternommenen Handlung verunglückten. Antragſteller Stadtv. Zietſch: Meine Herren, ich möchte mich in Anſehung deſſen, daß einmal die Zeit ziemlich weit vorgeſchritten iſt, ſodann, daß jedenfalls dieſer Antrag an einen Ausſchuß verwieſen werden wird, kurz faſſen. Die Vor⸗ geſchichte des Antrages beruht in erſter Linie auf einem Einzelfall. Nach dem alten Sprichwort: man deckt den Brunnen erſt zu, wenn ein Kind hineingefallen iſt, iſt auch hier gehandelt worden. Ich bitte Sie aber, ſich durchaus nicht auf den Standpunkt ſtellen zu wollen, daß es nur ein einzelner Fall iſt, der uns zu dieſem Antrage ver⸗ anlaßt hat, daß Sie nicht ſagen: „Es handelt ſich hier bloß um einen Einzelfall, wer weiß, ob einmal wieder ein derartiges Unglück eintreten wird, wir brauchen deswegen nicht gleich ein Ortsſtatut oder etwas ähnliches zu ſchaffen.“ Ein Armenpfleger in Charlottenburg iſt auf ſeinem Recherchierungsgange dadurch verunglückt, daß er in einem Hauſe in eine Kellertür hineingeriet, die neben einer andern Tür lag, die auf die Hinter⸗ treppe führte. Beide Türen waren von außen ganz gleich ausgeſtattet, man konnte nicht ſehen, welche Tür zur Treppe und welche zum Keller führte. Erſt nach dem Unglücksfall iſt über der Tür, die nach der Treppe zu führt, ein Schild mit der Aufſchrift, daß es dort zur Treppe hinauf⸗ gehe, angebracht worden. Der betreffende Armen⸗ pfleger kannte das Haus nicht und vermochte den Unterſchied in den Türen nicht zu erkennen. Er geriet in die verkehrte Tür, ſtürzte die Kellertreppe hinunter und verletzte ſich erheblich am Bein. Die Krankheit wurde eine ziemlich langwierige. Dieſer Armenpfleger gehört den Kreiſen der Bevölkerung an, deren Zugehörige nicht in der Lage ſind, die Koſten derartiger Krankheiten aus eigener Taſche beſtreiten zu können. Der Verunfallte geriet mit ſeiner Familie in eine ziemlich ſchwierige materielle Lage, aus der er nur teilweiſe dadurch geriſſen