worden iſt, daß ihm ein Teil der Chriſt ſchen Stiftung in Charlottenburg zugute gekommen iſt. Nun wollen wir ſelbſtverſtändlich nicht ver⸗ allgemeinern und ſagen: was dem einen paſſiert iſt, wird jeden Tag wiederum paſſieren. Die Fälle können ſelten ſein, ſehr ſelten; ſie können aber auch ſehr häufig werden. Das kann keiner wiſſen. In dieſem Falle, wo der betreffende Armenpfleger, der Ehrenbeamte der Stadt, auf einem Grundſtück einen Unfall erlitten hat, iſt ja in gewiſſer Beziehung eine Sicherung für ihn dadurch geſchaffen, daß man ſagen könnte, der Hausbeſitzer ſei ihm gegen⸗ über haftpflichtig. Das iſt richtig. Die Sache hat aber trotzdem ihre Bedenken. Wenn wirklich der Hausbeſitzer für dieſen Unfall deshalb haftpflichtig iſt, weil er den Eingang zum Keller nicht ſo geſchützt hat, daß niemand ohne grobes Selbſtverſchulden einen Unfall dort erleiden konnte, ſo hat doch in dieſem Falle der Hausbeſitzer jede Haftpflicht ab⸗ gelehnt. Der Verunglückte iſt, um zu ſeinem Rechte zu kommen, auf den Weg der Klage angewieſen. Wenn er nicht im Beſitze der notwendigen Mittel dazu iſt, ſo kann er das Klagerecht nicht ausüben, (Zuruf des Stadtv. Jolenberg) — wenn er nicht das Armenrecht benutzen will. Sie ſind ſofort mit dem Armenrecht bei der Hand! (Stadtv. Jolenberg: Dazu iſt das Armenrecht da!) — Dazu iſt es nicht da, Herr Kollege Jolenberg! Das Armenrecht iſt nicht dazu da, daß es die ſtädtiſchen Ehrenbeamten benutzen. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) um das Armenrecht auszuſchalten, wollen wir für ſolche Fälle eine Beſtimmung für die Stadt ſchaffen. Es handelt ſich aber nicht allein darum, daß jemand auf einem umfriedeten Grundſtück einen Unfall erleiden kann, wo dann der betreffende Grundſtücksbeſitzer haftpflichtig iſt, ſondern es können Ehrenbeamte irgendwelcher Art — in erſter Linie habe ich die im Dienſte der Armenverwaltung ſtehenden Perſonen im Auge — auf der Straße verunglücken. Wer tritt dann für ſie ein, wo kein Grundbeſitzer ihnen gegenüber haftpflichtig iſt? Als im November vorigen Jahres die Ju⸗ biläumsfeier der Städteordnung in Preußen auch in unſerm Rathauſe ſtattfand, hat Herr Stadtrat Profeſſor Jaſtrow eine großzügige, ſchön angelegte und durchdachte Rede gehalten, in der er ſagte: der Hauptwert, den wir in der Städteordnung zu ſuchen haben, der große liberale, weitſichtige Ge⸗ danke, der in die Städteordnung durch den Frei⸗ herrn vom Stein hineingelegt worden iſt, beruhe darauf, daß der größte Teil der Verwaltung der Stadt im ehrenamtlichen Dienſte ausgeübt werde. Herr Profeſſor Jaſtrow ſagte mit Recht in ſeiner Feſtrede: wir könnten uns dieſe Ausdehnung der ſtädtiſchen Verwaltung, namentlich die beiſpiellos daſtehende Erfüllung der ſtädtiſchen Aufgaben auf dem Gebiete der ſozialen Verpflichtungen und der Armenpflege gar nicht denken, wenn wir nicht das ausgebreitete und von dem hohen Gemein⸗ ſinn der Ehrenbeamten getragene Syſtem der Ehrenbeamten in der preußiſchen Städteordnung hätten. Ich unterſchreibe das voll und ganz, und Sie werden es mit mir tun. Herr Profeſſor Jaſtrow hatte vollkommen recht: die ganze Armenver⸗ waltung, die nicht nur vom bürokratiſchen grünen Tiſch geleitet werden kann, ſondern vom Verſtändnis der Leute getragen werden muß, die im Leben ſtehen und am eheſten den Bedürfniſſen des Lebens Rechnung tragen können, iſt auf der 42 praktiſchen Arbeit derjenigen aufgebaut, die nichts für ihre Tätigkeit im Dienſte der Stadt erhalten. Es wird von dieſen Leuten, die im Dienſte der Armen⸗ verwaltung ſtehen, eine ſehr hohe Pflichterfüllung in jeder Beziehung verlangt. Die Armenpfleger, Bezirksvorſteher, Armenvorſteher und Waiſenräte müſſen treppauf und treppab laufen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Es iſt auch gewünſcht worden — ich glaube, der Herr Dezernent des Armenweſens, der jetzt in Charlottenburg amtiert, hat ſelbſt dieſen Wunſch mehrmals ausgeſprochen —, daß im Armenweſen von Charlottenburg nicht nur ſolche Ehrenbeamte wirken, die den höheren und begüterten Klaſſen der Bevölkerung angehören, ſondern gerade Vertreter der mittleren und auch untern Kreiſe der Einwohnerſchaft ſollten zu dieſen Amtern herangezogen werden. Wenn Sie dieſes Programm, dem auch ich nur zuſtimmen kann, durchführen wollen — zum gewiſſen Teil iſt es ja durchgeführt —, wenn Sie es weiter auf⸗ recht erhalten wollen, dann müſſen Sie auf die Kreiſe der Arbeiter, der kleinen Handwerker uſw. zurückgreifen. Und gerade weil Sie das müſſen und tun wollen, müſſen Sie auch irgendwelche Ver⸗ ſicherungspflicht gegenüber dieſen Angehörigen der mittleren und ärmeren Bevölkerungskreiſe eingehen. Der Handwerker, der kleine Geſchäfts⸗ mann, der nicht vermögend iſt und der bei einem ſolchen Unfalle nicht aus den Mitteln feſtſtehender Revenuen ſchöpfen und ſomit ſorgenlos über die Zeit der Krankheit hinwegkommen kann, iſt doch ſchließlich auf irgendeine Unterſtützung angewieſen. Und dieſe Unterſtützung ſoll ihm die Stadt in aller⸗ erſter Linie geben. Nun hat Herr Kollege Jolenberg ſchon durch Zuruf darauf hingewieſen, daß in ſolchen Fällen noch das Armenrecht da ſei. Wir wollen aber durch⸗ aus nicht das Armenrecht dieſen Ehrenbeamten als die einzige Hilfsquelle offenſtehen laſſen. Sonſt tritt der ſonderbare Fall ein, der geradezu eine Ironie des Schickſals bedeuten würde, daß derjenige, der im Dienſte der Armenpflege tätig iſt, ſchließlich infolge dieſer Tätigkeit das Armenrecht für ſich in Anſpruch nehmen muß. Bei der Erörterung eines Antrages wie des unſrigen, auf Einführung eines Ortsſtatuts, würde höchſtens das Bedenken zu erheben ſein, ob vielleicht die Beſtimmungen der Städteordnung dem ent⸗ gegenſtehen würden. Die Städteordnung unter⸗ ſcheidet zwiſchen bezahlten und unbezahlten Be⸗ amten. Die unbezahlten Beamten ſind Ehren⸗ beamte. Es würde ſelbſtverſtändlich dann ein Bedenken gegen unſere Anregung vorhanden ſein, wenn durch ein derartiges Ortsſtatut eine Bezahlung der Ehrenbeamten erfolgen ſoll. Es wird aber doch wohl niemand der Anſicht zuneigen, daß durch eine ſolche Haftpflichtverſicherung der Stadt eine Be⸗ zahlung der Ehrenbeamten eintritt. Es ſoll den⸗ ſelben im gegebenen Fall nur ein Erſatz gegeben, eine Hilfsquelle erſchloſſen werden. Die bezahlten Beamten bekommen, wenn ſie verunglücken — und das braucht noch nicht einmal im Dienſte der Stadt geſchehen zu ſein —, durch die Weiterzahlung des Gehalts, eventuell durch Zahlung der Penſion ohne weiteres eine Unterſtützung in irgendeiner Form. Ich will nun durchaus nicht auf die Einzel⸗ heiten eines ſolchen Entwurfes eingehen, ich will auch heute keine Vorſchläge machen, von welcher Seite aus die Sache am beſten anzufaſſen wäre. Unſer Antrag lautet auch vielmehr, daß der Ma⸗