giſtrat erſucht werden ſoll, den Ent wurf eines Ortsſtatuts vorzulegen. Über dieſen Entwurf würde dann die Verſammlung reſp. ein Ausſchuß noch beraten können. Bei der Formulierung und Durchdenkung des Antrages habe ich mir gar nicht verhehlt, daß gewiſſe Schwierigteiten, juriſtiſche Bedenken der Sache entgegenſtehen könnten. Man kann zweifelhaft ſein, ob es überhaupt möglich wäre, daß die Stadt das Ortsſtatut ſo faſſen könnte, daß die betreffenden Ehrenbeamten in jeder Be⸗ ziehung abſolut ſichergeſtellt werden. Auf alles das will ich nicht eingehen. Wenn Sie, wie das ja von Ihnen gewünſcht werden wird, einen Aus⸗ ſchuß zu dieſem Zwecke einſetzen wollen, ſo kann man ſich dann in demſelben des weiteren darüber unterhalten; die Plenarverſammlung iſt dazu wenig geeignet. Meine Freunde und ich würden ſehr gern bereit ſein, auf eine Ausſchußberatung einzugehen. Ich weiß auch nicht, ob und in welcher Form andere Städte bisher auf dieſem Gebiete vorge⸗ gangen ſind. Mir ſtehen nicht die Mittel zur Ver⸗ fügung, mich darüber zu unterrichten, wie ſie dem Magiſtrat zur Verfügung ſtehen, der ja zweifellos vor der Ausarbeitung eines Entwurfes bei andern Gemeinden Rückfrage halten würde. Aber ſelbſt wenn es nicht eine einzige Gemeinde in Preußen oder in Deutſchland geben ſollte, die ein derartiges Ortsſtatut hätte, ſo dürfte das für uns doch nicht hinderlich ſein, der einmal anerkannten Notwendig⸗ keit gerecht zu werden. Meine Herren, Sie haben ausgangs ver⸗ gangenen Jahres ſich gedrängt gefühlt, das An⸗ denken des Freiherrn vom Stein und die Erinnerung an die Schaffung der Städteordnung durch Stif⸗ tungen und Veranſtaltungen verſchiedener Art zu feiern. Nach meiner Anſicht werden Sie, ebenſogut wie mit den bisherigen Stiftungen, dem Andenken des Freiherrn vom Stein auch durch die Schaffung eines ſolchen Ortsſtatuts gerecht werden. Denn eine ſolche Schöpfung liegt im Sinne des Schöpfers der Städteordnung, des Freiherrn vom Stein. Wenn Sie ſeinem Andenken huldigen wollen, ſo können Sie das am beſten dadurch tun, daß Sie unſerer Anregung Folge geben. Oberbürgermeiſter Schuſtehrus: Meine Herren, was zunächſt den ſehr bedauerlichen Unfall betrifft, der Veranlaſſung zu der Anregung des Herrn Stadtverordneten Zietſch gegeben hat, ſo möchte ich betonen, daß der Magiſtrat es für ſeine vornehme Pflicht erachtet, dem Herrn, den dieſer Unfall betroffen hat und der dadurch augenblicklich in eine unangenehme finanzielle Lage gekommen iſt, zu helfen, ſoweit es irgend möglich iſt. Soweit wie wir es machen können, wollen wir alles tun, um ihm ſeine unangenehme Lage ſo wenig wie moöglich fühlbar zu machen. Sollte es zu einer Klage kommen, ſo bin ich der Anſicht, daß ſich auch Mittel und Wege finden laſſen werden, ihm bei⸗ zuſtehen, ohne das Armenrecht in Anſpruch zu nehmen, denn auch ich bin der Anſicht, daß für ſolche Fälle das Armenrecht nicht da iſt. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) Was die Sache ſelbſt betrifft, ſo iſt der Antrag, der hier geſtellt worden iſt, nicht ganz klar. Ich verſtehe ihn ſo: die Herren wünſchen, daß wir eine Unfallverſicherung für die Ehrenbeamten allgemein einführen. Was der Ausdruck „Haftpflicht“ be⸗ deuten ſoll, iſt mir nicht ganz verſtändlich. Wenn 43 ich damit recht habe, daß die Herren die Einführung einer allgemeinen Unfallverſicherung für die Ehren⸗ beamten anregen wollen, dann möchte ich betonen, daß das eine ſehr ſchwierige Frage iſt. Es ſtehen dem ſehr weſentliche Bedenken entgegen, ob es ſich überhaupt durchführen laſſen wird, allgemein eine ſolche Unfallverſicherung einzuführen, zu welchem Betrage in jedem einzelnen Falle. Und es iſt nicht abzuſehen, ob man nicht vielleicht zu andern Ent⸗ ſchließungen kommen wird. Aber, meine Herren, ich gebe zu, daß die Frage doch ſo wichtig iſt, daß ſie aus Anlaß dieſes Spezialfalles erörtert werden kann und erörtert werden muß. Wir vom Magiſtrat werden uns ſehr gern an den Beratungen eines Ausſchuſſes, wenn Sie einen ſolchen einſetzen wollen, beteiligen, um zu hören, wie Sie darüber denken, und unſere Anſichten mit Ihnen auszu⸗ tauſchen. Ich bin durchaus dafür, daß einem An⸗ trage zur Einſetzung eines Ausſchuſſes ſtattgegeben wird, wenngleich ich vorher eine Erklärung des Antrages des Herrn Zietſch und der Herren Mit⸗ antragſteller gern gehört hätte. Stadtv. Holz: Meine Herren, nach dieſer erfreulichen Erklärung des Herrn Oberbürger⸗ meiſters kann ich mich kürzer faſſen, als ich ur⸗ ſprünglich gewollt habe. Die Ausführungen des Herrn Kollegen Zietſch ſind ſo dankenswert, daß ſich, wie ich glaube, kein Mitglied in der Stadt⸗ verordnetenverſammlung finden wird, das der An⸗ regung des Herrn Kollegen Zietſch nicht gern ent⸗ gegenkommen möchte. Aber ich ſtimme mit dem Herrn Oberbürgermeiſter darin überein, daß der Antrag in der Form, in der er vorliegt, nicht zum Beſchluß erhoben werden kann. Das war auch die Veranlaſſung, daß ſich meine Freunde in der Fraktionsberatung, obwohl ſie einſtimmig ſich dem Antrage ſympathiſch gegenübergeſtellt haben, nicht darüber klar werden konnten, wie eigentlich der Antrag in die Wirklichteit umgeſetzt werden ſolle. Deshalb ſtelle ich formell namens meiner Freunde den Antrag, die Sache in einen Ausſchuß zu ver⸗ weiſen. Auf den Einzelfall, welcher Herrn Kollegen Zietſch Veranlaſſung gegeben hat, die Angelegen⸗ heit ins Rollen zu bringen, will ich nicht eingehen, obwohl ich durch den Zwiſchenruf aus meiner Fraktion Gelegenheit nehmen müßte, die Sache etwas ausführlicher zu behandeln, und zwar erſtens de jure, weil gar kein Zweifel darüber obwalten kann, daß der betreffende Hauseigentümer haftet und die Stadt gar keine Veranlaſſung hätte, ſich hineinzumiſchen. Nach der dankenswerten Er⸗ klärung des Herrn Oberbürgermeiſters iſt ja dieſe Frage erledigt. Wenn Herr Kollege Zietſch geglaubt hat, aus dem Zwiſchenruf eines meiner Freunde einen Vor⸗ wurf nach der Richtung hin ausſprechen zu müſſen, daß ein Armenpfleger niemals in die Lage kommen dürfe, das Armenrecht in Anſpruch zu nehmen, ſo, meine ich, iſt dieſer Vorwurf durchaus unberech⸗ tigt. Meine Herren, das Armenrecht als ſolches, wie es in unſerer Geſetzgebung, in der Zivilprozeß⸗ ordnung enthalten iſt, hat durchaus nichts Ent⸗ würdigendes an ſich. Wir wiſſen alle aus unſeren Erfahrungen, daß oftmals ſozial ziemlich hoch ſtehende Leute, die auch Vermögen beſitzen, um einen Prozeß zu führen, der ſofort geführt werden muß, in die Lage kommen, das Armenrecht in Anſpruch zu nehmen, und es auch leicht bekommen.