Sitzung vom 17. März 1909. 14 4 behandle, wie es einem Referenten zu⸗ teht. Ich mache darauf aufmerkſam, daß ich hier gleichzeitig als Referent des Etatsausſchuſſes in derjenigen ſeiner Eigenſchaften auftrete, in welcher er ſich mit der eben viel beſprochenen Anderung der Grundſteuerordnung beſchäftigen ſollte. Sie ge⸗ ſtatten, daß ich mein Referat an dieſem Ende 1 weil dieſer Teil ſich ſehr kurz erledigen äßt. an Bereits nach der erſten Sitzung, welche der Etatsausſchuß in dieſer Angelegenheit hielt, wurde der Antrag des Magiſtrats zurückgezogen, ſodaß die Beratung des Ausſchuſſes über dieſen Punkt, über eine Anderung der Grundſteuerordnung, hin⸗ fällig wurde und überhaupt nicht weiter in Betracht kam. Es wurde nun von ſeiten eines Mitgliedes des Ausſchuſſes ein Antrag geſtellt, den ich hier nicht weiter erwähne, da der Magiſtrat ſich ihm nicht anſchloß, ſondern wiederum einen andern Antrag ſtellte. Dieſer Antrag bezieht ſich nur auf die beiden Kapitel 2 und 4 der Gemeindeſteuern, nämlich auf die Gemeindegrundſteuer und die Ge⸗ meindegewerbeſteuer. Meine Herren, ich glaube, ich tue es Ihnen zu Dank, wenn ich lediglich dieſen Magiſtratsantrag in ganz kurzen Worten mitteile. Danach ſollte die Grundſteuer auf die bebauten Grundſtücke bemeſſen werden mit 2,57%. des auf 1 250 000 000 ℳ geſchätzten gemeinen Wertes und auf die unbebauten auf 5,14%o — alſo das Doppelte, im Verhältnis von 1: 2 — des auf 220 000 000 ℳ geſchätzten gemeinen Wertes, und es ſollte weiter das Kapitel 4 folgendermaßen verändert werden: 150% der ſtaatlich veranlagten Beträge der Klaſſen 1, I1 und 1I1, 100% der ſtaatlich veranlagten Be⸗ träge der Klaſſe IV, davon ab für Zurückzahlungen ſoviel, Ausfall infolge Freilaſſung der in der Ge⸗ werbeſteuerklaſſe IV und in den unteren Stufen der Gewerbeſteuerklaſſen I1II veranlagten Steuer⸗ pflichtigen ſoviel, im ganzen 132 500 ℳ.; dazu folgende Bemerkung: Laut Etat 1908 iſt das Aufkommen an Waren⸗ hausſteuer für 1908 auf 150 000ℳ geſchätzt, das mit 105 000 ℳ zur Deckung des Ausfalls infolge Freilaſſung der in den Gewerbe⸗ ſteuerklaſſen 1I11 und IV veranlagten Steuer⸗ pflichtigen und mit 45 000 ℳ. als Zuſchuß zum Kapitel IV verwendet werden ſollte. Vorausſichtlich wird das Aufkommen aber nur 130 000 ℳ betragen, das voll zur Deckung des Ausfalls infolge Freilaſſung der in der Gewerbeſteuerklaſſe IV und in den unteren Stufen der Gewerbeſteuerklaſſe III veran⸗ lagten Steuerpflichtigen verwendet werden ſoll. Auch dieſer Antrag iſt nicht zur Annahme gelangt, ſondern der Ausſchuß empfiehlt der Verſammlung nunmehr folgende Beſchlußfaſſung: a) Perſonen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 ℳ werden von der Pflicht, im Rechnungsjahre 1909 Gemeindeeinkommen⸗ ſteuer zu zahlen, entbunden, die Gemeindeeinkommenſteuer kommt in Höhe eines Zuſchlages von 100% zur Staatsein⸗ kommenſteuer zur Erhebung; c) die Realſteuern kommen in Höhe von 186,48% der ſtaatlich veranlagten Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbeſteuer zur Erhebung, und zwar: 1. die Gemeindegewerbeſteuer — unter Be⸗ rückſichtigung des Beſchluſſes zu d — in b) 109 Höhe von 131,62% der ſtaatlich veran⸗ lagten Gewerbeſteuer ⸗ 150% der in den Gewerbeſteuerklaſſen 1 und II ſtaatlich ver⸗ anlagten Steuerſätze und 100% der in den Gewerbeſteuerklaſſen I1I1I1 und IV ſtaatlich veranlagten Steuerſätze (§ 31 Ziffer 1 des Kommunalabgabengeſetzes), die Gemeindegrundſteuer in Höhe von 201,28% der ſtaatlich veranlagten Grund⸗ und Gebäudeſteuer 2,65%% des ge⸗ meinen Wertes der bebauten und 5,3% des gemeinen Wertes der unbebauten Grundſtücke; im Rechnungsjahre 1909 wird die Gewerbe⸗ ſteuer der in der Klaſſe IV und — ſoweit der Betrag der im Rechnungsjahre 1908 aufge⸗ kommenen Warenhausſteuer ausreicht auch der unteren Stufen der in der Klaſſe III veranlagten Steuerpflichtigen außer Hebung geſtellt. Die im Rechnungsjahre 1909 auf⸗ kommende Warenhausſteuer wird im Rech⸗ nungsjahre 1910 zur Deckung des Gewerbe⸗ ſteuerſolls der Gewerbetreibenden der Ge⸗ werbeſteuerklaſſe IV und der unteren Stufen der Gewerbeſteuerklaſſe III verwendet; e) die Betriebsſteuer wird in Höhe von 100% der feſtgeſetzten Betriebsſteuer erhoben; f) die Gemeindeumſatzſteuer kommt in Höhe von 1% des Umſatzwertes der bebauten und 2% des Umſatzwertes der unbebauten Grund⸗ ſtücke zur Erhebung; g) die nach Maßgabe des Gebäudenutzungs⸗ wertes zu erhebende Kanaliſationsgebühr wird auf 1%, die Gebühr für die Beſeitigung des Hausmülls auf 0,8 feſtgeſetzt. Meine Herren, ich empfehle Ihnen die An⸗ nahme der Anträge des Ausſchuſſes, die einſtimmig gefaßt worden ſind. Die beiden Petitionen der Haus⸗ und Grund⸗ beſitzervereine von 1894 und 1895, die zu dieſem Kapitel eingegangen ſind, ſind durch dieſe Beſchluß⸗ faſſung als erledigt anzuſehen. Stadtv. Hirſch: Meine Herren, wer den Ver⸗ handlungen des Etatsausſchuſſes nicht beigewohnt hat, kann unmöglich die Gründe kennen, aus denen der Magiſtrat ſeine Vorlage zurückgezogen hat. Auch aus den Ausführungen des Herrn Referenten waren die Gründe nicht erſichtlich. In der Be⸗ gründung ſeiner Vorlage ſagt der Magiſtrat, daß er die mäßige Mehrbelaſtung des unbebauten Grund⸗ beſitzes für gerechtfertigt hält, und er erſucht die Stadtverordnetenverſammlung, ſeiner Vorlage zu⸗ zuſtimmen. Es handelte ſich da um Erhöhung der Steuer auf 2,5%, für den bebauten und auf 6,25% für den unbebauten Boden. Wie aus dem ſchrift⸗ lichen Kommiſſionsbericht hervorgeht, der nicht ganz mit den Ausführungen des Herrn Referenten über⸗ einſtimmt, wurde bereits in der erſten Sitzung des Etatsausſchuſſes der Antrag geſtellt, die Magiſtrats⸗ vorlage abzulehnen und für die Erhebung der Ge⸗ meindegrundſteuer für das Etatsjahr 1909 erhöhte Sätze vorzuſehen und hierbei unbebaute Grund⸗ ſtücke nur mit dem doppelten Satze wie die bebauten heranzuziehen. Hierauf wurde eine zweite Leſung im Ausſchuß beſchloſſen; aber der Magiſtrat hat dieſe zweite Leſung gar nicht abgewartet, ſondern bereits am zweiten Tage, nachdem der Etatsaus⸗ ſchuß die Vorlage abgelehnt hatte, einen Beſchluß gefaßt, daß die Vorlage zurückgezogen wird, und