152 Für den Fall der Annahme der Magiſtrats⸗ vorlage beantragt Herr Kollege Wilk hinzuzufügen: Der Magiſtrat wird er ſucht, in die Bedin⸗ gungen den Satz aufzunehmen: Der Unternehmer wird verpflichtet, die zwiſchen den Arbeitergeber⸗ und Arbeit⸗ nehmerorganiſationen vereinbarten Lohn⸗ und Arbeitsverhältniſſe hochzuhalten. (Heiterteit. — Stadtv. Wilk: Zeigen Sie mal Ihre Arbeiterfreundlichteit!) (Die Verſammlung lehnt den Antrag ab und beſchließt hierauf nach dem Antrage des Aus⸗ ſchuſſes, wie folgt: Der Magiſtrat wird ermächtigt, die Fuhr⸗ leiſtungen für die Feuerwehr und die Straßen⸗ reinigung dem Fuhrunternehmer Robert Hennecke in Berlin, Köthener Straße 26, nach Maßgabe ſeines Angebots 1 vom 20. Jannar 1909 für die Zeit vom 1. April 1910 bis 10. März 1913 vertraglich zu übertragen.) Das Protokoll der heutigen Sitzung bitte ich die Herren Kollegen Ruß, Schmidt und Schwaß zu vollziehen. Wir ſchreiten nunmehr zu Punkt 6 der Tages⸗ ordnung: Wahl eines unbeſoldeten Stadtrats für die Wahl⸗ zeit bis zum 31. Dezember 1911 Ich ernenne zu Wahlaufſehern die Herren Kollegen Bergmann und Sellin. § 32 der Städteordnung beſtimmt: Für jedes zu wählende Mitglied des Ma⸗ giſtrats wird beſonders abgeſtimmt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die ab⸗ ſolute Stimmenmehrheit bei der erſten Ab⸗ ſtimmung nicht erreicht, ſo werden diejenigen vier Perſonen, auf welche die meiſten Stimmen gefallen ſind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die abſolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, ſo findet unter denjenigen zwei Perſonen, welche bei der zweiten Abſtimmung die meiſten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl ſtatt. Bei Stimmengleichheit entſcheidet das Los. Ich bitte nunmehr die Herren Bergmann und Sellin, die Stimmzettel zu verteilen. (Die Stimmzettel werden verteilt. Die Wahl erfolgt. Das Ergebnis wird ermittelt.) Meine Herren, es ſind 51 Stimmzettel ab⸗ gegeben worden, darunter unbeſchrieben 12 Stimm⸗ zettel. Von den gültigen 39 Stimmen entfallen 37 auf Dr de Gruyter, 1 auf Protze, 1 auf Jolenberg. Herr Stadtv. br de Gruyter iſt ſomit zum unbe⸗ ſoldeten Stadtrat gewählt worden. Wir kommen nunmehr zu Punkt § der Tages⸗ ordnung: Bericht des Ausſchuſſes über die Vorlage betr. Abkommen mit der,, Dreiteilung“ Allgemeine Müll⸗ verwertungsgeſellſchaft. — Druckſache 93. Berichterſtatter Stadtv. Wöllmer: Meine Herren, der Ausſchuß hat ſeine Verhandlungen erſt geſtern Abend abſchließen können; infolgedeſſen konnte Ihnen der Antrag des Ausſchuſſes erſt heute Sitzung vom 31. März 1909 Abend vorgelegt werden. Ich fühle mich daher verpflichtet, Ihnen den Antrag des Ausſchuſſes, deſſen Annahme Ihnen empfohlen wird, vor⸗ zuleſen: (Unruhe — Glocke des Vorſtehers.) Vorſteher Kaufmann (unterbrechend): Ich muß die Herren, auch die Herren am Magiſtratstiſch. um Ruhe bitten. Berichterſtatter Stadtv. Wöllmer (forfahrend): Der Antrag des Ausſchuſſes lautet: 1. Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit der „Dreiteilung“ Allgemeine Müllverwertungs⸗ geſellſchaft unter Aufrechterhaltung der Zins⸗ garantie in Höhe von 30 000 ℳ einen Vertrag abzuſchließen, wonach der Gebührenſatz für die Abfuhr uſw. des Hausmülls pro Kopf der Bevölkerung und pro Jahr von 1,30 ℳ auf 1,80 ℳ erhöht wird, und zwar ſo lange, als die Direktion der Disconto⸗Geſellſchaft die ſelbſtſchuldneriſche Bürgſchaft für die vertragsmäßige Fortführung der Müllabfuhr gewährleiſtet. Dieſe Gewährleiſtung hat bis 1. Oktober 1910 zu erfolgen, wobei der Disconto⸗Geſellſchaft ein ſechsmonatliches Kündigungsrecht ſpäteſtens am 1. April 1910 zum i. Oktober 1910 zuſtehen ſoll. Wird von dem Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, ſo läuft die Garantieverpflichtung der Disconto⸗Geſellſchaft unter denſelben Bedingungen ſo lange weiter, bis letztere mit neunmonatlicher Friſt die Garantie auf⸗ kündigt. Iſt die Kündigung eingetreten, ſo ſoll die „Dreiteilung“ berechtigt ſein, einen gleichwertigen Garanten zu ſtellen, über deſſen Annahme ausſchließlich der Ma⸗ giſtrat zu entſcheiden hat. 2. Der Magiſtrat wird ermächtigt, der „Drei⸗ telung“ einen Vorſchuß auf die zu leiſtende Abfuhr des Hausmüls in Höhe von 72 000 zu 3½% Jahreszinſen zu gewähren unter der Bedingung, daß die Tilgung durch monatliche Abzüge in Höhe von 8000 ℳ, beginnend am 1. Mai 1909, erfolgt. 3. Die nach den vorſtehenden Beſchlüſſen auf⸗ zuwendenden Mittel fallen dem Sonderetat Nr. 9 — Müllbeſeitigung — zur Laſt. Meine Herren, welche Bedeutung hat der Antrag des Ausſchuſſes? Er bedeutet, daß die Disconto⸗Geſellſchaft oder ein gleichwertiger Bürge, über deſſen Qualität der Magiſtrat zu entſcheiden hat, die Garantie für die Aufrechterhaltung des Betriebes der „Dreiteilung“ übernimmt, alſo auch für die Erfüllung des Vertrages, den die „Drei⸗ teilung“ mit der Stadt geſchloſſen hat. Für dieſe Bürgſchaft, die die Disconto⸗Geſellſchaft leiſtet, zahlen wir als Aquivalent 50 § auf den Kopf der Bevölkerung als nebenvertraglichen Zuſchuß. Die Disconto⸗Geſellſchaft hat das Recht, ihre Bürgſchaft zu kündigen, und zwar früheſtens zum 1. Oktober 1910 mit einer halbjährigen Kündigungsfriſt, alſo am 1. April 1910 per 1. Oktober 1910. Wenn ſie von dieſem Kündigungsrecht nicht Gebrauch macht, ſo läuft die Bürgſchaft weiter und kann von ihr immer gekündigt werden mit dreivierteljähriger Friſt. Wenn die Disconto⸗Geſellſchaft von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht, ſo fällt auch unſere Verpflichtung fort, den nebenvertraglichen Zuſchuß von 50 auf den Kopf der Bevölkerung