156 andern Städten abgeſchloſſen werden können. Ein großes Unternehmen würde entſtehen. Das aber würde doch unzweifelhaft auch zur Monopol⸗ bildung führen. Die Lage der Stadt würde alſo genau dieſelbe werden, wie ſie in der voraus⸗ geahnten Monopolbildung der Abfuhrgeſellſchaft der Berliner Hausbeſitzer ſich geſtaltet hätte. Aber ganz abgeſehen von allen dieſen Möglich⸗ keiten, ſind wir der Auffaſſung: wenn der Ma⸗ giſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung von Charlottenburg den glücklichen Gedanken gehabt und den Mut beſeſſen haben, das Problem der Dreiteilung des Mülls als erſte unter den deutſchen Städteverwaltungen in praktiſcher Weiſe löſen zu wollen, dann muſſen wir unſeren Mut auch da⸗ durch beweiſen, daß wir die Durchführung dieſes Gedankens nicht abhängig machen von dieſer oder jener Privatgeſellſchaft, ſondern wir müſſen zeigen, daß wir auch gewillt ſind, in der Praxis das ſel b ſt durchzuſetzen, was wir in der Theorie als richtig empfunden haben. Meine Freunde ſind auch gegen die Bewilli⸗ gung eines Vorſchuſſes von 72 000 ℳ an die Ge⸗ ſellſchaft „Dreiteilung“. Dieſes Vorſchußbegehren iſt uns ein weiteres Zeichen dafür, daß die Geſell⸗ ſchaft „Dreiteilung“ ein bißchen ſtark abgebrannt zu ſein ſcheint. F (Zuruf.) — Sie ſcheinen es aber noch nicht zu wiſſen, Herr Kollege Jolenberg. 1 (Erneuter Zuruf.) — Wenn Sie es wiſſen, dann könnte es mich faſt wundern, daß Sie für den Ausſchußantrag ſtimmen werden. Es iſt geſagt worden: wir geben auch andern Unternehmern, die für die Stadt arbeiten, Vorſchüſſe. Sie dürfen doch die „Dreiteilung“⸗ Geſellſchaft, die mit einem Schuldenkapital von 2½ Millionen arbeitet, nicht mit einem kleinen Handwerker, der mal für die Stadt arbeitet, ver⸗ gleichen, und der einen Vorſchuß haben will, um ſich Material zu kaufen. Für eine ſolche Geſellſchaft macht es einen höchſt unvorteilhaften Eindruck, wenn ſie 72 000 ℳ Vorſchuß haben muß. Das iſt gerade ſo, als wenn ein kleiner Handwerksmeiſter eine Arbeit von 225 ℳ übertragen bekommt, und er holt ſich 7,20 ℳ Vorſchuß von der Stadt. Wir können der Geſellſchaft nicht mehr entgegen⸗ kommen, nachdem der Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung ihr ſchon über alles Maß entgegengekommen ſind. Die „Dreiteilung“ kann ſich an die Disconto⸗Geſellſchaft wenden, wenn ſie Vorſchuß braucht! Es iſt ein ſo günſtiger Vertrag im Intereſſe der Disconto⸗Geſellſchaft, der ab⸗ geſchloſſen werden ſoll, daß die Disconto⸗Geſellſchaft auch dieſe 72 000 ℳ noch daran wenden kann. Der Vertrag wird ſie dazu in den Stand ſetzen. Wir lehnen den Vertrag und auch den Vorſchuß ab. Stadtſynditus Dr. Maier: Ich freue mich, feſtſtellen zu können, daß auch der Herr Vorredner anerkannt hat, daß das Dreiteilungsſyſtem beizu⸗ behalten iſt. Ich ſtelle ferner feſt, daß der Herr Vor⸗ f redner anerkannt hat, daß die Geſellſchaft nicht in der Lage iſt, den Betrieb fortzuſetzen. Und drittens ſtelle ich feſt, daß der Herr Vorredner erklärt hat, daß die Übernahme in die eigene Regie alsbald nicht ſtattfinden kann, ſondern daß dazu eine Karenz⸗ friſt von mindeſtens einem Jahre gehört. Wenn das richtig iſt, meine Herren, dann ergibt ſich, daß wir für das eine Jahr unter allen Umſtänden mit Sitzung vom 31. März 1909 der Geſellſchaft weiter kontrahieren müſſen, und es fragt ſich, unter welchen Vorausſetzungen und Be⸗ dingungen wir mit der Geſellſchaft kontrahieren können. Sie werden mir zugeben, wenn die Geſell⸗ ſchaft erklärt, daß ſie nicht leiſtungsfähig iſt, daß wir auch keine Gewähr dafür haben, daß ſie imſtande iſt, ſelbſt bei Erhöhung der Gebühren den Betrieb aufrecht zu erhalten. Wir müſſen es deshalb be⸗ grüßen, daß wir neben der leiſtungsunfähigen Ge⸗ ſellſchaft einen abſolut potenten Bürgen in Form der Disconto⸗Geſellſchaft erhalten haben. Nun werden Sie mir weiter zugeben, daß die Ubernahme einer Bürgſchaft mit dem Inhalt, den wir vereinbart haben, ſeitens der Disconto⸗Geſellſchaft abſolut ausgeſchloſſen wäre, wenn die Bürgſchaft lediglich zu dem Zwecke gefordert würde und erfolgen ſollte, daß wir nach einem Jahre den Regiebetrieb ein⸗ führen. Meine Herren, ich glaube, es wird keinen Kaufmann und keinen verſtändigen Menſchen geben, der lediglich zugunſten der Stadt Charlottenburg, ohne daß er irgendwelchen Vorteil aus der Leiſtung hat, eine Garantie in dieſem umfaſſenden Maße übernimmt. Daraus ergibt ſich ohne weiteres, daß es unmöglich iſt, auf der Baſis, die Herr Stadtv. Zietſch vorgeſchlagen hat, alſo auf ein Jahr, mit der Geſellſchaft weiter zu kontrahieren und für dieſes eine Jahr eine vertragliche Sicherſtellung der Leiſtungen der Geſellſchaft in irgendeiner Form zu erreichen. Wenn das richtig iſt, was ich geſagt habe — und ich glaube, daß es abſolut logiſch iſt, es läßt ſich nichts dagegen anführen —, dann werden Sie zugeben, daß der Beſchluß des Ausſchuſſes eine große Ver⸗ beſſerung des Magiſtratsantrages darſtellt. Die Verſicherungsprämie, die wir für Über⸗ nahme der Bürgſchaft durch die Disconto⸗Geſell⸗ ſchaft an die „Dreiteilung“ Allgemeine Müllver⸗ wertungsgeſellſchaft zu leiſten haben, beträgt nicht 50, ſondern 20 S,; 1,60 ℳ hat der Magiſtrat vor⸗ geſchlagen, 1,80 ℳ ſetzt der Ausſchuß feſt. Für dieſe 1,80 ℳ haben Sie aber die abſolute Sicherheit, daß in der ganzen Zeit, für welche dieſer Vertrag von der Disconto⸗Geſellſchaft verbürgt iſt, auch der Vertrag in jedem Punkte nach Maßgabe der Ver⸗ tragsvorſchriften erfüllt wird. Der weitere Vorzug, der ſich in der Konſtel⸗ lation nach Maßgabe der Ausſchußvorſchläge ergibt, iſt doch der, daß wir nunmehr mit feſten Zeiten rechnen können, innerhalb deren wir uns auf die Einführung der eigenen Regie und eventuell auf die Übertragung der Geſchäfte an eine andere Geſell⸗ ſchaft vorbereiten können. Für die eigene Regie brauchen wir, wie allſeitig anertannt wird, dieſe Vorbereitungszeit. Wenn wir dagegen im gegen⸗ wärtigen Zeitpunkt oder in einem Moment, wo die „Dreiteilung“ ihren Betrieb einſtellt, die Brücken abbrechen und Schadenerſatz fordern und uns einen anderen Kontrahenten ſuchen wollten, weil die Geſellſchaft nicht imſtande iſt, die Geſchäfte weiter fortzuſetzen, dann frage ich Sie: welche andere Geſellſchaft würde, nachdem dieſer finanzielle Er⸗ olg der Tätigkeit der Dreiteilungsgeſellſchaft feſt⸗ geſtellt iſt, ſich bereit finden, bei Aufrechterhaltung des Dreiteilungsſyſtems einen neuen Vertrag auch nur unter annähernd gleichen Bedingungen mit uns abzuſchließen? Sie werden daraus erſehen, daß auch die Ver⸗ ſicherungsprämie von 20 5, nicht eine exorbitante Erhöhung iſt, ſondern ein verſtändiges Nachgeben von unſer Seite zur Erlangung geſicherter Grund⸗