Sitzung vom ſolchen Aufgaben gewachſen ſind. Meine Herren, wenn Sie ſich freundlichſt die Kräfte in der Tief⸗ bauverwaltung ein wenig näher anſehen wollen, ſo werden Sie finden, daß wir dort vorzügliche Techniker haben. Ich bin, glaube ich, dafür be⸗ kannt, daß ich dafür ſorge, daß in der Verwaltung nur ausgezeichnete, tüchtige Techniker eingeſtellt werden; nach dieſer Richtung bleibt nichts zu wün⸗ ſchen übrig. Aber einen Fehler hat die Tiefbau⸗ verwaltung, und das iſt der, daß die vorzüglichen Kräfte zu häufig wechſeln. Alle paar Jahre erleben wir es, daß die Herren, die wir mit großer Mühe ausgeſucht und für uns engagiert haben, ihren Dienſt wieder verlaſſen. Auf dieſe Weiſe iſt es er⸗ klärlich, daß ein richtiges Einarbeiten der Herren in die Geſchäftsführung zum Teil nicht ſtattfindet. Es iſt kein Meiſter vom Himmel gefallen, jeder einzelne Beamte, ſelbſt der tüchtigſte, muß ſich erſt in ſeinen Dienſt einarbeiten. Wir können auch nicht beanſpruchen, Herren zu engagieren, die ſchon anderweitig eine große Erfahrung hinter ſich haben; ſolche Herren, wenn ſie tüchtig ſind, melden ſich nicht, werden von ihren Verwaltungen feſtgehalten, oder wenn ſie ſich melden, ſind ſie nicht tüchtig und wären für uns nicht brauchbar. Wir ſind daher darauf angewieſen, junge Kräfte oder ſolche Kräfte zu engagieren, die in anderen ſtädtiſchen Verwaltungen noch nicht beſondere Erfahrungen geſammelt haben, und die müſſen ſich erſt in unſere Verwaltung einarbeiten. Aber ſelbſt wenn wir Kräfte engagieren würden, die ſchon in anderen ſtäd tiſchen Verwaltungen tätig geweſen ſind, wür⸗ den ſie ſich doch erſt in unſere Verwaltung einar⸗ beiten müſſen; denn es iſt ja nicht jede ſtäd tiſche Verwaltung der andern gleich. Es trifft bei ihnen nicht zu, was im Staate der Fall iſt, daß nämlich überall die 1 . in gleicher Weiſe gehandhabt werden, daß darnber einheitliche Vor⸗ ſchriften erlaſſen ſind. In jeder Stadt werden die Geſchäfte anders gehandhabt. Alſo, meine Herren, in dem fortgeſetzten Wechſel bitte ich den Mangel zu erblicken. Es wird meine Aufgabe ſein, dem⸗ nächſt Vorſchläge zu machen, welche es ermöglichen ſollen, dieſen ewigen Wechſel vorzubeugen. Bisher habe ich allerdings noch kein Mittel finden können. Oberbürgermeiſter Schuſtehrus: Meine Herren, ich erkenne rückhaltlos an, daß bei der Be⸗ handlung der Überſchreitung in dieſem Falle ein Verfahren eingeſchlagen worden iſt, das ſich durch⸗ aus nicht rechtfertigen läßt. Auch ich möchte hier einfügen, daß ich der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung und den Herren, welche geſprochen haben, meinen Dank für die Objektivität und für die Ruhe und Sachlichkeit ausſpreche, mit der ſie die An⸗ gelegenheit behandelt haben. Es mußte — das iſt zweifellos — vor der Ausführung der Arbeit den zuſtändigen Stellen Bericht erſtattet, Mit⸗ teilung gemacht werden von dem Ergebnis der Ausſchreibung und von der bevorſtehenden Über⸗ ſchreitung. Dieſe Stellen ſind der Stadtbaurat, die Tiefbaudeputation, der Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung. Es mußte bei der Stelle, die die Mittel zu bewilligen hat, angefragt werden, ob ſie bereit ſei, die Mehrmittel zu be⸗ willigen, nachdem ihr in einer Vorlage des Ma⸗ giſtrats geſagt worden war, daß die Mittel ſich etwa auf 35 000 ℳ belaufen würden. Das heißt alſo: bei der Stadtverordnetenverſammlung mußte an⸗ gefragt werden, bevor die Ausführung begann! 19. Mai 1909 207 Daß das nicht geſchehen iſt, meine Herren, iſt mir, ich muß ſagen, unbegreiflich, weil dieſe Verſäumnis in einem Zweige der ſtädtiſchen Verwaltung ein⸗ getreten iſt, deſſen Geſchäfte, wie wir alle wiſſen, mit der peinlichſten Sorgfalt und Achtſamkeit durch den Chef der Verwaltung geführt werden — der Tiefbauverwaltung, der Sie ſelbſt ſchon heute durch einen Ihrer Redner Anerkennung gezollt haben. Sie wiſſen es auch alle ſelbſt aus eigener Erfahrung, daß in der Tat bei der Tiefbauver⸗ waltung eigentlich niemals eine Überſchreitung vorkommt. Herr Baurat Bredtſchneider iſt in der Aufſtellung ſeiner Koſtenanſchläge ſo vorſichtig, daß es ihm faſt niemals vorkommt, daß er eine Überſchreitung zu verzeichnen hat. Wenn aber eine ſolche Überſchreitung einmal eintrat, ſo hat er immer dafür geſorgt, daß ſie rechtzeitig zur Kenntnis der zuſtändigen Organe kam. Was mich anbetrifft, meine Herren, ſo habe ich, ſolange ich als Magiſtratsdirigent an der Spitze der Verwaltung ſtehe und die Verantwortung für ihre Organiſation trage, mit äußerſter Sorgfalt auf das Budgetrecht der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung gehalten und namentlich auch darauf, daß Überſchreitungen, wenn ſie in Ausſicht ſtehen, nicht verſchwiegen werden, ſondern daß ſofort über die bevorſtehenden Überſchreitungen eine Mitteilung an den Magiſtrat und eine Vorlage an die Stadt⸗ verordnetenverſammlung ergeht, ſoweit das über⸗ haupt möglich iſt. Es laſſen ſich ja nicht alle Über⸗ ſchreitungen vorher überſehen; bei großen Bauten, wo erſt die ganzen Rechnungen zuſammengeſtellt werden müſſen, um zu erfahren, ob eine Über⸗ ſchreitung vorgekommen iſt, iſt es nicht immer möglich, vor der Ausführung die Überſchreitung zu erkennen. Daß wir mit großer Sorgfalt darauf gehalten haben, daß derartige Überſchreitungen rechtzeitig, d. h. vor der Ausführung der Bauten, die ſie verurſachen, an die Stadtverordnetenverſamm⸗ lung kommen, dafür verweiſe ich auf den Bau unſeres Krankenhauſes, der ein ſehr ſchwieriger Bau war, 5 Jahre gedauert hat und bei dem mehr⸗ fach Nachbewilligungen erforderlich waren, die aber immer von der Stadtverordnetenverſammlung genehmigt worden ſind, bevor die Bauausführung gemacht war. Nun, meine Herren, habe ich im Jahre 1903 gerade in bezug auf die großen Überſchreitungen 9%, Verfügung erlaſſen, die folgenden Wortlaut at: Es ſind Zweifel darüber entſtanden, wie die Vorſchriften der §§ 21 und 23 der Ge⸗ ſchäftsanweiſung für die Stadthauptkaſſe bei Überſchreitungen aufzufaſſen ſind, die bei den gegenſeitig übertragbaren Nummern des Etats oder den gegenſeitig übertragbaren Unterabſchnitten einer Ausgabenummer des Etats eintreten und wie weit eine Mit⸗ zeichnung des Magiſtratsdirigenten bei vor⸗ ausſichtlichen oder vorgekommenen Etats⸗ oder Anſchlagsüberſchreitungen gemäß § 21 der Geſchäftsordnung für die Stadthauptkaſſe erforderlich iſt. Zur Behebung dieſer Zweifel iſt eine ordnende Beſtimmung getroffen. Es heißt dann weiter: Dasſelbe gilt für Anſchlagsüberſchreitungen bei Bauausführungen, für welche die Kaſſe ein nach den Titeln des Koſtenanſchlags ge⸗ trennt zu führendes Hilfsmanual angelegt hat, ſobald bei einem der als gegenſeitig übertrag⸗