212 handlungen beizuwohnen. Ein Antrag, ein gleiches Recht auch den Gewerkſchaftsbeamten zu verleihen oder richtiger: den Ausſchüſſen die Macht zu geben, dieſe Gewerkſchaftsbeamten zu ihren Sitzungen zu⸗ zuziehen, iſt von der Mehrheit Ihres Ausſchuſſes abgelehnt worden, und zwar aus der Erwägung heraus, daß für die Arbeiterausſchüſſe eine Beein⸗ fluſſung durch außerhalb der Betriebe ſtehende Perſönlichkeiten während der Beratungen nicht nützlich iſt, daß es außerdem auch nicht angebracht iſt, in die Detailfragen, mit denen ſich die Arbeiter⸗ ausſchüſſe vermutlich im weſentlichen befaſſen wer⸗ den, politiſche Geſichtspunkte hineinzutragen, zu deren Heranziehung die Gewerkſchaftsbeamten, ſo anerkennenswert im übrigen ihre Tätigkeit auch in mannigfacher Beziehung iſt, erfahrungsgemäß leicht geneigt ſind. (Stadtv. Wilk: Erleichtern aber die Verhandlungen! Hinſichtlich des Auf ſichtsrechts wurde im Ausſchuſſe von einer Seite die Forderung er⸗ hoben, die Befugnis zur Auflöſung der Ausſchüſſe, welche die Magiſtratsvorlage vorſieht, vollſtändig zu beſeitigen. Die Mehrheit des Ausſchuſſes hat dieſer Forderung nicht zugeſtimmt, und zwar iſt hier wieder der Grund maßgebend geweſen, den ich ſchon vorhin in anderem Zuſammenhang erwähnt habe, daß gerade bei öffentlichen Betrieben der ungeſtörte Fortgang des Betriebes auf jegliche Weiſe geſichert werden ſoll. Meine Herren, wenn der Zuſtand eintritt, daß Magiſtrat und Arbeiter⸗ ausſchuß in dauerndem Konflikte liegen, dann be⸗ ſteht nach der Überzeugung der Mehrheit des Aus⸗ ſchuſſes eine Gefahr für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Betriebes, und darum glauben wir, das Auflöſungsrecht unbedingt zugeſtehen zu müſſen. Daß derartige Aufſichtsrechte nicht falſch gebraucht werden, davor ſchützt die Tatſache, daß der Arbeit⸗ geber nicht ein Unternehmer iſt, dem es in erſter Linie darauf ankommen muß, Gewinne zu er⸗ zielen, ſondern daß es die Stadt, der Magiſtrat iſt, daß außerdem das Kontrollrecht der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung vorhanden iſt, deſſen leichtere Ausübung der Ausſchuß noch durch das Erſuchen geſichert hat, von etwaigen Außerkraftſetzungen eines Ausſchuſſes, die nach § 38 zuläſſig ſind, der Stadtverordnetenverſammlung Mitteilung zu machen. Meine Herren, ſchließlich iſt im Ausſchuß die Frage beſprochen worden, unter welchen Voraus⸗ ſetzungen künftig Anderungen dieſer Be⸗ ſt immungen erfolgen können. Ich habe ſchon vorzutragen Gelegenheit gehabt, daß ſie nicht der Zuſtimmung des Arbeiterausſchuſſes ſelbſt be⸗ dürfen ſollen. Aber die Mehrheit des Ausſchuſſes hat die Überzeugung gehabt, daß es wünſchenswert iſt, derartige Anderungen an die Mitwirkung der Stadtverordnetenverſammlung zu binden. Es iſt zweifelhaft und kann ſogar vielleicht zugunſten des Magiſtrats entſchieden werden, ob der Magiſtrat verpflichtet iſt, die Zuſtimmung der Stadt⸗ verordnetenverſammlung zu derartigen Anderungen herbeizuführen. Die Mehrheit des Ausſchuſſes hat die Frage dahingeſtellt ſein laſſen; aber wenn wir die Rechtsfrage ganz ausſcheiden, dann ſprechen bei der großen Wichtigkeit der Angelegenheit dringende ſachliche Momente dafür, der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung ein Mitwirkungsrecht bei etwaigen Anderungen zuzugeſtehen. Gerade weil wir davon abſehen müſſen, den Arbeitern ein Sitzung vom 19. Mai 1909 ſolches einzuräumen, iſt es ein Gebot ausgleichen⸗ der Gerechtigkeit, es den Vertretern der Arbeiter einzuräumen, und die Vertreter der Arbeiter ſind die Mitglieder der Stadtverordnetenverſammlung. Aus dieſem weſentlichen Grunde ſchlagen wir Ihnen vor, an den Magiſtrat die dringende Bitte zu richten, daß er der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung jenes Recht zugeſteht. Es handelt ſich nicht darum, die Macht des Magiſtrats zu ſchmälern, ſeine Kompetenz zu beſchränken, ſondern wir wollen lediglich eine gewiſſe Harmonie ſichern zwiſchen dem Vertreter des Arbeitgebers, dem Magiſtrat, einer⸗ ſeits und zwiſchen den Vertretern der Arbeitnehmer, als welche hier die Stadtverordneten angeſehen werden dürfen. Meine Herren, im Anſchluß daran iſt erörtert worden, ob, falls der Magiſtrat unſerer Bitte nicht entſpricht, wir den Magiſtrat erſuchen wollen, wenigſtens von Anderungen Kenntnis zu geben, damit die Stadtverordnetenverſammlung in der Lage iſt, jedesmal über die Kenntnisgabe in Beratung einzutreten. Die Mehrheit des Aus⸗ ſchuſſes hat auch einem diesbezüglichen Antrage zugeſtimmt, um dann wenigſtens die Kontrolle zu ſichern. Aber namens der Mehrheit des Aus⸗ ſchuſſes und, wie ich hier hinzufügen darf, namens der liberalen Fraktion erſuche ich dringend den Magiſtrat, dieſen Eventualantrag nicht etwa als eine Art Kompromißvorſchlag zu betrachten, be⸗ tone ich ausdrücklich, daß es uns weſentlich darauf ankommt, daß der Magiſtrat in ernſte Erwägungen über den Prinzipalantrag eintritt und den Prin⸗ zipalantrag annimmt aus den Gründen, die ich darzulegen mir erlaubt habe. Ich glaube, meine Herren, hiermit die weſent⸗ lichen Punkte, die im Ausſchuß zur Beſprechung gekommen ſind, erörtert zu haben, und ich darf mit der Hoffnung ſchließen, daß der Magiſtrat unſern Beſchlüſſen, die ich Sie nach den Anträgen des Ausſchuſſes zu faſſen bitte, beitritt und daß dank den gemeinſamen Beratungen zwiſchen Magiſtrat und Stadtverordnetenverſammlung Arbeiteraus⸗ ſchüſſe geſchaffen werden, die, getragen von beider⸗ ſeitigem Vertrauen ſowohl der ſtädtiſchen Ver⸗ waltung wie der Arbeitnehmer, nützlich ſind für die Kommune und ihre Arbeiterſchaft und ihren Beruf als vermittelnde, friedenerhaltende Organe in vollem Umfange erfüllen. (Lebhafter Beifall.) Vorſteher Kaufmann: Von Herrn Kollegen Gebert iſt folgender Antrag eingegangen: Wir beantragen, zu beſchließen, daß die Verſammlung dem Magiſtrat empfehle, die Beſtimmungen über die Errichtung und Tätig⸗ keit der Arbeiterausſchüſſe in folgender Weiſe zu ergänzen reſp. abzuändern: zu § 1. Es werden Arbeiterausſchüſſe auch für die Rieſelfeldarbeiter und für die Arbeiter und Arbeiterinnen der Krankenhäuſer eingerichtet. die Worte „allgemeiner Art“ werden geſtrichen. hinter dem Worte „Magiſtrat“ ein⸗ zuſchalten: „unter Anführung des Entlaſſungs⸗ grundes gekündigt werden.“ Wählbar ſind alle Arbeiter und Arbeiterinnen, welche das 24. Le⸗ bensjahr vollendet haben und 1 Jahr zu § 3. zu § 4. zu § 6.