Sitzung vom 19. Mai 1909 ununterbrochen in ſtädtiſchen Be⸗ trieben beſchäftigt ſind. Wahlberechtigt ſind alle in den be⸗ treffenden Betrieben beſchäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen. Die Ausſchüſſe werden ermächtigt, zu ihren Sitzungen Vertreter der Gewerkſchaften hinzuzuziehen. Die Einberufung muß erfolgen, wenn ½ der Mitglieder des Arbeiteraus⸗ ſchuſſes es verlangt. 41: und zu § 38. § 38 wird geſtrichen. zu § 7. zu § 32. zu § 37. Bürgermeiſter Matting: Meine Herren, es iſt mir wertvoll, daß ich im Augenblick, als ich das Wort hier zu ergreifen habe, von den Anträgen der Herren von der ſozialdemokratiſchen Fraktion Kenntnis erhalte, um zunächſt ein paar Worte zu dieſen Anträgen zu ſagen. Die Anträge wieder⸗ holen, wenn ich ihnen allen habe folgen können, wohl von Anfang bis zu Ende diejenigen Anträge, die die Herren Vertreter bereits im Ausſchuß ge⸗ ſtellt und die dort keine Billigung gefunden haben. Meine Herren, ich möchte Sie dringend bitten, den Anträgen hier heute nicht zu entſprechen. Ich möchte mir verſagen, im Augenblick im einzelnen auf dieſe Anträge einzugehen, weil ſie in aus⸗ führlichſter Debatte im Ausſchuß erörtert worden ſind, und ich vor allen Dingen, wenn wirklich in einzelnen in die Debatte eingetreten werden ſollte, dem Herrn Referenten des Ausſchuſſes nicht vor⸗ greifen möchte, um die Stellungnahme des Aus⸗ ſchuſſes dieſen Anträgen gegenüber zunächſt zu beleuchten. Was nun das zukünftige Verhalten des Ma⸗ giſtrats zu den Anträgen des Ausſchuſſes anbe⸗ trifft, ſo möchte ich vorweg ſchicken, daß für den Magiſtrat die Frage der Arbeiterausſchüſſe von derſelben weittragenden grundſätzlichen Bedeutung iſt, wie ſie der Herr Referent des Ausſchuſſes hier für die Stadtverordnetenverſammlung gekenn⸗ zeichnet hat. Der Magiſtrat iſt ſich voll bewußt, daß er mit der Verallgemeinerung der Einrich⸗ tungen der Arbeiterausſchüſſe eine Maßregel trifft, die einen hochbedeutſamen ſozialen Charakter trägt, und die auf reiflicher Erwägung aufgebaut, die wohl geprüft, wohl fundiert und durchdacht ſein muß, um wirklich erſprießlich wirken zu können. Der Magiſtrat hat Ihnen, wie ich hier ſchon neulich ausgeführt zu haben glaubte, einen Entwurf zur Kenntnisnahme unterbreitet, der allen dieſen Vorausſetzungen entſpricht, der in weitgehendſter Weiſe allen ſozialen Geſichtspunkten Rechnung trägt, ſoweit überhaupt zugeſtanden werden kann, daß ein Bedürfnis nach ihrer Erfüllung beſteht und befriedigt werden muß. Die Stellung, die der Ausſchuß unſerm Entwurf gegenüber eingenommen hat, beſtätigt zu meiner großen Freude faſt aus⸗ nahmslos dieſen Standpunkt des Magiſtrats. Die Abänderungswünſche, die der Ausſchuß beſchloſſen hat, ſind — ich kann wohl ſagen — in keiner Frage grundſätzlicher Natur, bis auf den einen Punkt, auf den ich noch eingehen werde, der die Zuſtändigkeit der Stadtverordnetenverſammlung zur beſchließen⸗ den Mitwirkung neben dem Magiſtrat betrifft. Ich habe in dem Ausſchuß ja allerdings nur für meine Perſon ſprechen können und habe erklärt, daß ich hinſichtlich keines einzigen Wunſches des Aus⸗ ſchuſſes bis auf den einen Bedenken ſehe, ihre Er⸗ füllung dem Magiſtrat zu empfehlen, und ich glaube 213 zuverſichtlich verſichern zu können, daß der Ma⸗ giſtrat dieſen Wünſchen entſprechen wird. Ich möchte aber dringend bitten, dem Ma⸗ giſtrat dieſen Standpunkt des Entgegenkommens nicht zu erſchweren, ſei es dadurch, daß Sie nunmehr die Anträge annehmen, die die Herren Vertreter von dieſer Seite (zu den Sozialdemokraten) hier geſtellt haben, ſei es dadurch, daß Sie die Reſo⸗ lution, wenn ich ſie ſo nennen ſoll, die der Aus⸗ ſchuß dieſer Vorlage mit auf den Weg gibt, Ihrer⸗ ſeits annehmen. Meine Herren, es iſt ſicherlich teine Hartnäckigkeit, nicht die Abſicht einer Un⸗ freundlichkeit, wenn der Magiſtrat ſich auf den Standpunkt ſtellen ſollte, daß er dieſen Wünſchen nicht entſprechen kann. Die Gründe, die für mich perſönlich dagegen ſprechen, habe ich hier neulich ſchon im Plenum anzudeuten Gelegenheit gehabt und habe ſie im Ausſchuß ausführlich erörtert. Auch heute bin ich natürlich nur in der Lage, meine perſönliche Meinung auszuſprechen, aller⸗ dings beſtärkt durch die Rückſprachen mit maß⸗ gebenden Nerſönlichkeiten im Magiſtrat, die mit mir der Überzeugung ſind, daß es nicht möglich ſein wird, dem Magiſtrat die Annahme dieſer Reſolution zu empfehlen. Meine Herren, auch der Herr Referent hat heute die Frage des Rechtsſtandpunktes nur nebenher erwähnt; er hat ſie jedenfalls nicht zur Entſcheidung gebracht, er hat ſie offen gelaſſen. Im Ausſchuſſe hat keiner der Herren auch nur den Verſuch gemacht, den Rechtsſtandpunkt dem Magiſtrat gegenüber zu betonen und zu vertreten. (Zuruf bei den Liberalen: Doch!) — Wirklich einen in die Materie eindringenden Ver⸗ ſuch mit Rechtsgründen? — ich würde begierig ſein, dieſe Gründe zu hören. Ich glaube, es wird niemand in dieſem Saale ſein, der mit guten Gründen dem Magiſtrat das Recht beſtreiten könnte, die Arbeiter⸗ ausſchüſſe mit der von ihm entworfenen Ordnung ins Leben zu rufen, wie er ja den Ausſchuß für die Gasanſtaltsverwaltung bereits ſeit vier, fünf Jahren ins Leben gerufen hat. Meine Herren, wir haben keine Veranlaſſung, haben auch nicht den Wunſch, in irgendeiner Weiſe das Kontrollrecht der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung zu beſchränken. Alle die Wünſche, die der Ausſchuß nach dieſer Richtung hin ausgeſprochen hat, die ſich lediglich auf die Sicherung des Kontroll⸗ rechtes der Stadtverordnetenverſammlung be⸗ ſchränken, habe ich ohne weiteres zugeſtanden. Es wäre auch töricht von mir geweſen, wenn ich das nicht hätte tun wollen. Denn erſtens könnte ich eine derartig zweifelloſe Frage überhaupt nicht in Frage ſtellen, und zweitens würde der Verſuch irgendeiner Ablehnung, um uns dem Kontrollrecht der Stadtverordnetenverſammlung zu entziehen, von vornherein ein Verſuch mit untauglichen Mitteln ſein. Sie würden ja jeden Augenblick in der Lage ſein, eine derartige Angelegenheit hier im Wege der Interpellation zur Sprache zu bringen und den Magiſtrat zur Auskunfterteilung zu ver⸗ anlaſſen. Weſentlich verſchieden davon aber iſt die Frage der zuſtändigen Mitwirkung der Stadtverordneten⸗ verſammlung bei dem Erlaß der Beſtimmung bzw. bei ihrer Anderung. Meine Herren, der Arbeitgeber iſt der Magiſtrat, und der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung ſteht dem Magiſtrat gegen⸗ über in dieſer ſeiner Tätigkeit das Kontrollrecht zu. Soweit wird die Frage zweifellos im Sinne des