Sitzung vom 26. Mai 1909 dieſen Ständen hervorgegangen iſt und je länger je mehr hervorgeht. Dieſen Ständen die Er⸗ ziehung ihrer Kinder durch Gewährung von Familienzulagen zu erleichtern, iſt allerdings im Intereſſe der Nation, und eine derartige Leiſtung iſt infolgedeſſen eine nationale Tat und eine nationale Verpflichtung. (Sehr richtig!) Es iſt dann bemängelt worden, daß ein Antrag verlangt wird. Auch das iſt zunächſt eine Konzeſſion. Es ſoll nicht von vornherein als ein unter allen Umſtänden ſelbſtverſtändlicher Anſpruch anerkannt werden. Es iſt ja immerhin unter Zuſtimmung eines großen Teils der Verſamm⸗ lung, wenn auch der Minderheit, darauf hin⸗ gewieſen worden, daß es nicht nötig ſei, Leuten, die in guten Vermögensverhältniſſen ſind, eine ſolche Familienzulage zu gewähren. Nun möchte ich ausdrücklich noch einmal hervorheben: es ſoll hier nach keiner Richtung hin kleinlich verfahren werden. Es wird — das darf ich wohl annehmen — zu den Ausnahmen gehören, wenn nicht überhaupt ausgeſchloſſen ſein, daß jemandem, der auf un⸗ beanſtandeter materieller Unterlage den Antrag auf Gewährung der Familienzulage ſtellt, dieſe vorenthalten wird, indem man ſagt: du haſt Geld genug, du brauchſt ſie nicht. Wer ſich dazu ent⸗ ſchließt, ſolchen Antrag zu ſtellen, von dem wir man ohne weiteres annehmen, daß er das Be⸗ dürfnis empfindet, in der Hinſicht von der Stadt unterſtützt zu werden. Aber ſo weit ſoll man doch nicht in das Beſtimmungsrecht des Beamten hineingreifen, daß man ihm eine nicht als Gehalt formulierte Zahlung oktroviert, die er möglicher⸗ weiſe gar nicht haben will, (Na, na! bei den Sozialdemokraten) von der er ſagt: was liegt mir daran, ich brauche ſie nicht. Das über die Frage des Antrags. Die Frage, ob denn die Beamten über⸗ haupt in die Familienzulagen einbezogen werden ſollen, möchte ich bitten, ohne jeden Vorbehalt zu bejahen. Meine Herren, es iſt ja unſtreitig, daß die Beamten höhere Gehälter beziehen als die Arbeiter. Aber anderſeits wird man doch auch wohl ohne weiteres zugeben müſſen und als berechtigt anerkennen können, daß mit dem höheren ſozialen Stande auch die Anforderungen an die Kindererziehung zunehmen — Sie brauchen das nicht mal nach Ständen abzuſtufen, ſondern man kann ſagen: mit jeder Steigerung ſeines Ein⸗ kommens wird der Arbeiter, der in ſeinem Arbeits⸗ lohn ſich verbeſſert, ebenſo wie der Beamte, der in ſeinem Gehalt um eine Dienſtaltersſtufe ſteigt, nach dem Maße dieſer Steigerung prozentualiter mehr für ſeine Kinder aufwenden. Das iſt ja auch ganz ſelbſtverſtändlich: je mehr ich zur Verfügung habe, um ſo mehr verfüge ich in allererſter Linie für meine Kinder. Alles, was mir in dieſer Be⸗ ziehung erreichbar iſt, erſtrebe ich doch in der Hauptſache mit dem Ziel, den Aufwand für die Kindererziehung vermehren zu können. Deshalb iſt es zweifellos von vornherein als berechtigt an⸗ zuerkennen, daß die Beamten einen Anſpruch auf Familienbeihilfe haben genau ſo wie die Arbeiter, d. h. ohne Berückſichtigung des Um⸗ ſtandes, daß ſie höhere Gehälter beziehen. Nun wirkt ja aber tatſächlich nach unſeren Vorſchlägen die Familienzulage für die Beamten ganz anders als für die Arbeiter. Jeder Arbeiter ſoll ohne weiteres 10% bzw. 15% ſeines Lohnes bekommen, 233 der Beamte ſoll nur 300 ℳ bzw. 500 ℳ bekommen 10% ſeines Gehalts bekommt mit den 300 ℳ nur der Beamte, der 3000 und weniger Mark Gehalt halt; jeder Beamte, der über 3000 ℳ Gehalt hat, bekommt bei 300 ℳ ſchon nicht 10%, und wenn er 6000 ℳ hat, bekommt er nur 5% ſeines Gehaltes. Darin liegt doch ſchon, wenn Sie überhaupt den Gedanken, den Herr Stadtv. Meyer angeregt hat, als berechtigt anerkennen, eine Konzeſſion an dieſes Bedenken. Das trifft auch nach der andern Richtung zu, von der Herr Stadtv. Zietſch geſprochen hat. Die Arbeiter werden zweifellos bei den Grund⸗ ſätzen, die der Magiſtrat für die Gewährung von Familienzulagen aufgeſtellt hat, den Beamten gegenüber bevorzugt, und das ſoll auch ſo ſein. (Stadtv. Zietſch: Im Gegenteil, denn Beamte unter 3000 ℳ erhalten doch über 10%!) — Sie rechnen immer bloß die Beamten, die unter 3000 ℳ haben, aber nicht die Beamten, die über 3000 ℳ haben. Es iſt dann nur noch die Frage zu erörtern, die auch der Herr Referent bereits angedeutet hat: wie iſt es dann, wenn kurz vor dem 1. März das Un⸗ glück eintritt, daß ein Kind ſtirbt, oder umgekehrt das Glück ſich ereignet, daß nach dem 1. März ein Kind geboren wird, das am 1. März nicht mehr oder noch nicht in den Status mit aufgenommen werden d kann? Dann iſt es ſo, wie verfahren werden würde, wenn überhaupt Familienzulagen nicht beſtänden. Das iſt dann ein außerordentlicher Fall, und da wird natürlich die außerordentliche Hilfe der Stadt eintreten müſſen, wie es auch wäre, wenn Familien⸗ zulagen nicht beſtünden. Ich meine, über dieſen Strohhalm brauchte man wahrhaftig hier nicht zu ſtolpern. Ich komme nun zu der Frage, die der Herr Referent angeregt hat, wegen der Beſoldungs⸗ ordnung für die Lehrer. Ja, meine Herren, als größten Mangel unſerer Vorlage ertenne ich namens des Magiſtrats rückhaltslos an, daß die Lehrer⸗ beſoldung darin nicht hat gleichzeitig ihre Erledigung finden können. Die Gründe, weshalb es nicht hat geſchehen können, hat der Herr Referent ja ſelbſt anerkannt. Wann es möglich ſein wird, dieſe Vor⸗ lage einzubringen, darauf Ihnen eine beſtimmte Antwort zu geben, bin ich leider in dieſem Augen⸗ blick nicht imſtande. Es wird das Beſtreben des Magiſtrats ſein — mehr könnte ich aber nicht ver⸗ ſprechen —, noch vor den Ferien die Vorlage hier zur Erledigung zu bringen. Das würde allerdings nur dann möglich ſein, wenn Sie damit einver⸗ ſtanden ſind, daß die Vorlage noch am 23. Juni hier eingebracht wird, um am 30. Juni erledigt zu werden. Daß ſie ſchon früher, am 9. Juni, würde eingebracht werden können, halte ich nicht für mög⸗ lich — Sie müßten denn eine außerordentliche Sitzung dazwiſchen ſchieben und die Sitzung vom 23. Juni auf den 16. Juni verlegen, dann wäre es vielleicht zu machen. Meine Herren, Sie ent⸗ nehmen aus unſerer Vorlage, daß gerade über die Frage der Lehrerbeſoldung mit Berlin und andern Nachbargemeinden Kompromißverhandlungen ge⸗ ſchwebt haben, und es bedarf der weiteren Er⸗ wägung und Verhandlung wahrſcheinlich mit dieſen Nachbargemeinden, inwieweit dieſe Kom⸗ promißverhandlungen nun von den betreffenden ſtädtiſchen Körperſchaften, denen natürlich die Ent⸗ ſcheidung vorbehalten worden iſt, werden gebilligt werden. Je nachdem ſich die verſchiedenen Ver⸗ waltungen an die Kompromißverhandlungen ge⸗