250 führungen des Herrn Stadtv. Zietſch. zu befaſſen und will das in möglichſt kurzen Worten tun. Wenn ich mir dieſe Ausführungen betrachte, ſo muß ich es allerdings bedauern, in der vorigen Sitzung die Berechtigung der Unzufriedenheit in gewiſſem Maße anerkannt zu haben. Daß Herr Stadtv. Zietſch das aus meinen Worten heraus⸗ leſen oder das in ſie hineinlegen würde, was er getan hat, habe ich nicht erwarten können. Meine Herren, Herr Stadtv. Zietſch hat faſt bei jeder Poſition die Verhältniſſe geradezu auf den Kopf geſtellt. Eine derartige Auslegung iſt meiner An⸗ ſicht nach keine berechtigte Kritit, iſt teine geſunde Unzufriedenheit, die ich ſonſt durchaus anerkenne, ſondern iſt nach meiner Überzeugung höchſt un⸗ erfreulich. Ganz beſonders unerfreulich ſind die Ausführungen des Herrn Stadtv. Zietſch über die Familienzulage. Wenn Herr Stadtv. Zietſch ertlärte, daß die Vorlage des Magiſtrats und beſonders die Be⸗ ſchlüſſe des Ausſchuſſes, die ich ja hier nicht zu ver⸗ treten habe, nur geeignet ſeien, Gärung in die Kreiſe, die mit der Familienzulage bedacht werden ſollen, hineinzutragen, dann muß ich ſagen, es würde mich nicht wundern, wenn die Stadt⸗ verordnetenverſammlung zu dem Entſchluſſe käme — wenn ſie das wirklich für bare Münze nähme — die Familienzulage abzulehnen. (Sehr richtig!) Ich bin allerdings dieſer Überzeugung nicht, und ich entnehme aus der Bemerkung des Herrn Stadtv. Zietſch, daß er trotzdem für die Familien⸗ zulage ſtimmen will, daß auch er etwas anderes empfindet, als er hier ausgeſprochen hat; anderen⸗ falls könnte ich nur ſchließen, daß er dafür ſtimmt, weil er dieſe Gärung hervorrufen möchte. Das glaube ich aber nicht, und ich möchte Sie auch bitten, daß Sie in dieſem Sinne die Ausführungen des Herrn Stadtv. Zietſch nicht beurteilen mögen. Ich muß noch ein paar Worte zur Sache ſelbſt ſagen. Herr Stadtv. Zietſch behauptet, die Be⸗ ſtimmung über die Familienzulage bringe die Be⸗ obachtung zum Ausdruck, daß der Magiſtrat, wie bei der ganzen Beſoldungsvorlage, ſo auch hier die Beamten bevorzuge. Meine Herren, das direkte Gegenteil iſt überall, und gerade auch was die Familienzulage betrifft, der Tall. Die Koſten der Kindererziehung — dieſen Satz werden Sie mir nicht beſtreiten können — wachſen in prozen⸗ tualem Maße mit dem Einkommen. Wenn nun nichtsdeſtoweniger Herr Stadtv. Zietſch, wie es ſcheint, verlangt, daß die Familienzulage ohne Berückſichtigung dieſes Momentes nach gleichen Normen für alle Perſonen, die daran teilnehmen, bemeſſen werden ſoll, — ja, dann wäre es eigent⸗ lich das Richtige, auch die Gehälter vollſtändig gleich zu bemeſſen. Dann wäre allerdings eine einwandfreie Unterlage geſchaffen für die For⸗ derung, die Herr Stadtv. Zietſch aufſtellt. Solange aber die Gehälter verſchieden ſind, ſolange die Ein⸗ nahmen verſchieden ſind, ſolange wird man nichts daran ändern können, daß auch der Aufwand für die Kindererziehung eben nach dem Maße des Einkommens ſich richtet und natürlich prozentual ſtärker iſt, je höher das Einkommen iſt. Wenn der Magiſtrat dieſer Erkenntnis gemäß bei der Kon⸗ ſtruktion der Familienzulage hätte handeln wollen, ſo hätte er — um die Normen Ihrer Beſchlüſſe anzuwenden — ſagen müſſen: die Familienzulage beträgt durchweg, ob für Arbeiter oder Beamte, Sitzung vom 9. Juni 1909 5%, 10%, 15%, 20% des Lohnes oder des Gehalts, (Stadtv. Dr. v. Liszt: Sehr richtig!) und es wäre ſehr zugunſten der Beamten geweſen, wenn ſo verfahren worden wäre. (Sehr richtig!) Weil wir uns aber ſagten: das können wir nicht leiſten, darum haben wir für die Beamten feſte Normen gewählt. Dieſe feſten Normen haben, wenn Sie ſie nach dem Verhältnis zum Gehalt bemeſſen, zur Folge, daß die Beamten prozen⸗ tualiter weſentlich geringere Familienzulagen er⸗ halten als die Arbeiter. (Stadtv. Dr v. Liszt: Vollkommen richtig!) Meine Herren, die Beamten bekommen nur bis zu einem Gehalt von 3000 ℳ die Familien⸗ zulagen unverkürzt, die die Arbeiter durchweg bekommen werden, nämlich 5, 10, 15 und 20%. Über das Gehalt von 3000 ℳ hinaus fällt der Prozentſatz der Familienzulage für die Beamten beſtändig herunter, ſo daß bei einem Einkommen von 7400 ℳ nur noch rund 2, 4, 6 und 8% zur Auszahlung gelangen. Daraus erſehen Sie, daß es direkt die Verhältniſſe auf den Kopf ſtellen heißt, wenn Herr Stadtv. Zietſch ſagt: die Art, wie wir die Familienzulage konſtruieren, iſt ledig⸗ lich zugunſten der Beamten. (Sehr richtig!) Anderenfalls hätten wir, wenn wir trotzdem an der gleichmäßigen prozentualen Bemeſſung hätten feſthalten wollen, ſo niedrige Prozentſätze wählen müſſen, daß umgekehrt die Familienzulage, die für die Arbeiter herausgekommen wäre, ſo gering geworden wäre, daß ſie bedeutungslos geworden wäre. Um das im Intereſſe der Arbeiter zu vermeiden, haben wir zwiſchen den Beamten und den Arbeitern differenziert. Ich ſtelle deshalb hier noch einmal ausdrücklich feſt, daß der Magiſtrat bewußterweiſe die Differenzierung, die gerade vom Herrn Stadtv. Zietſch beanſtandet wird, zugunſten der Arbeiter und zuungunſten der Be⸗ amten vorgenommen hat. Dabei will ich noch bemerken, daß im übrigen der Minimalſatz von 150 ℳ, den der Ausſchluß beſchloſſen hat, bei den Arbeitern durchweg eine Familienzulage von 15,46% bis — ich will einmal bei dem Satze 2000 Mark Halt machen auf 7,5% des Arbeitslohnes bedeutet, ſo daß ſich auch in dieſer Hinſicht die Arbeiter keinesfalls beklagen können, daß ſie ſchlechter ſtehen als die Beamten. Denn der Beamte, der ebenfalls eine Familien⸗ zulage von 150 ℳ nach dem gleichen Verhältnis bekommt, erhält prozentualiter auch hier eine un⸗ endlich viel geringere Zumeſſung als der Arbeiter. Dann ſtellte es Herr Stadtv. Zietſch ſo dar, als ob die Feſtſetzung der Maximalgrenze für die Familienzulage bei den Arbeitern nichts weiter wäre als eine Augenblendung. Davon iſt gar teine Rede. Ich habe ſchon in dem Ausſchuſſe darauf hingewieſen, daß eine Maximalgrenze des⸗ halb nötig war, weil die Verwaltungsdeputationen die Gehälter und die Löhne ihrer Arbeiter ſelb⸗ ſtändig feſtſetzten. Es iſt nicht nur in Zulunft möglich, ſondern heute ſogar annähernd erreicht, daß die Deputationen ihren beſſer gelohnten Ar⸗ beitern Löhne im Höchſtbetrage bis zu 3000 ℳ gewähren, und bei 3000 ℳ tritt der Bezug ein, bei dem die Maximalgrenze ſchon in Wirkung tritt, ſo daß die Darſtellung des Herrn Stadtv. Zietſch, als ob die Maximalgrenze lediglich auf dem Papier ſtände, als ob niemals der Augenblick eintreten