268 Sitzung vom beſchluß der Berliner Verwaltung zuſtande ge⸗ kommen iſt. Ich habe leider nicht Gelegenheit gehabt, Herrn Stadtv. Gebert in der vorigen Sitzung perſönlich zu ſprechen: ich habe ihm durch einen ſeiner Fraktionsgenoſſen die Bitte vor⸗ tragen laſſen, er möchte mir bis heute das Material, auf das er ſeine neulichen Ausführungen begründet hat, mitteilen, damit ich ſelbſt in die Lage käme, es zu prüfen. Es iſt mir leider bisher nicht zu⸗ gegangen. Vorhin hat er mir geſprächsweiſe einige Städte genannt, in denen die beſchließende Mitwirkung der Stadtverordneten beſtehen ſoll, die er für dieſe Einrichtung in Anſpruch nimmt; ich habe das bisher nicht kontrollieren können. Ich möchte hinzufügen, daß der Magiſtrat die Aus⸗ führungen, die ich neulich im Plenum gemacht habe, einſtimmig gebilligt hat, und daß ich infolge⸗ deſſen glaube, daß der Magiſtrat auch dauernd an dieſer Auffaſſung feſthalten wird trotz des ver⸗ einzelten Vorganges von Schöneberg. Meine Herren, die Städteordnung wird ja von dieſer Seite hier, den Sozialdemokraten, ſehr oft als ein ziemlich obſoletes Möbel hingeſtellt. (Stadtv. Hirſch: Sehr richtig!) Das iſt ſicherlich in keiner Weiſe der Fall. Als wir unlängſt hier das Jubiläum der Städteordnung feierten, iſt gerade — meiner Anſicht nach mit Recht — zum Ruhme der Städteordnung hervor⸗ gehoben worden, daß ſie ſich in ſo hervorragendem Maße anpaſſungsfähig erwieſen hat, daß ſie, ob⸗ gleich in dieſen hundert Jahren die Verhältniſſe auf allen Gebieten der kommunalen Verwaltung ſich faſt vollſtändig geändert haben, in allen wich⸗ tigen und grundſätzlichen Fragen noch heute an⸗ wendbar geblieben ſind. Daß natürlich über Ar⸗ beiterausſchüſſe in der Städteordnung nichts ſteht, iſt ganz ſelbſtverſtändlich. Aber das iſt auch nicht der Kernpunkt der Frage. Ausſchlaggebend iſt die Beſtimmung der Städteordnung, daß der Magiſtrat das Organ der Verwaltung der Gemeinden iſt, und daraus und aus der ganzen Entwicklung ergibt ſich, daß die Frage derStellung des Magiſtrats der Arbeiterſchaft gegenüber ſich nur begreifen und richtig interpretieren läßt unter dem Geſichtspunkt, daß der Magiſtrat als Vertreter des Arbeitgebers den Arbeitern gegenüber ſteht, das heißt als Ver⸗ waltungsorgan, und daß er infolgedeſſen die Zuſtändigkeiten, um die es ſich hier handelt, aus ſeiner eigenen Entſchließung, natürlich unter der f Kontrolle der Stadtverordnetenverſammlung, der wir uns durchaus nicht entziehen wollen, ausübt. Auf dieſer Auffaſſung beruht die Haltung des Magiſtrats, und ſie iſt meiner Anſicht nach von Ihnen nicht widerlegt worden. Stadtv. Meyer: Meine Herren, ich habe für meine Perſon — und ich glaube, die große Mehrheit der Stadtverordnetenverſammlung wird mir bei⸗ ſtimmen — nicht das Gefühl, als ob der Magiſtrat den Wunſch hätte, die Einrichtung von Arbeiter⸗ ausſchüſſen für die Kanaliſationsarbeiter und einer geeigneten Vertretung für die bei der Kranken⸗ hausverwaltung beſchäftigten Perſonen hinaus⸗ zuſchieben. Ich ſchließe mich aber dem Wunſche des Herrn Kollegen Gebert an, daß dieſe Einrichtung tunlichſt bald erfolgen möge. Was die Entſcheidung des Magiſtrats hin⸗ ſichtlich unſeres Antrages zu § 39 anlangt, ſo teile ich das Bedauern des Herrn Kollegen Gebert. Allerdings kann ich mich nicht auf den Rechtsboden 23. Jumi 1909 ſtellen, auf dem er ſteht. Ich habe ſchon damals als Referent meiner Überzeugung, die ſich mit der Überzeugung des Ausſchuſſes deckte, dahin Aus⸗ druck gegeben, daß eine rechtliche Verpflichtung für den Magiſtrat, der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung ein Mitwirkungsrecht zuzugeſtehen, ſich nicht konſtruieren läßt. Ich habe aber aus Gründen, die in der Sache ſelbſt liegen, mit Rückſicht auf die große Bedeutung der Arbeiterausſchüſſe und deren Organiſation für die Stadt an den Magiſtrat das dringende Erſuchen gerichtet, hier dem Beiſpiele derjenigen Städte, die der Vertretung der Bürger⸗ ſchaft ein ſolches Recht eingeräumt haben, zu folgen. Nachdem der Magiſtrat unſerer Bitte nicht entſprochen hat, richte ich um ſo mehr das Erſuchen an ihn, den Maximen zu folgen, die er das vorige Mal aufgeſtellt hat, nämlich im weiteſten Maße Rückſicht zu nehmen auf die Wünſche der Stadt⸗ verordnetenverſammlung, und die Mitteilung zur Kenntnisnahme, zu der er ſich verpflichtet hat, in dem Sinne aufzufaſſen, daß der Stadtverordneten⸗ verſammlung damit ein Kontrollrecht und ein gewiſſes, wenn auch nicht rechtliches, ſo doch tat⸗ ſächliches Widerſpruchsrecht gegen Anderungen ein⸗ geräumt iſt. Im übrigen will ich aber nicht ungeſagt ſein laſſen, daß der Mitteilung des Magiſtrats nicht bloß ſteptiſche oder gar tadelnde Bemerkungen entgegenzuſetzen ſind, ſondern es auch anzuerkennen iſt, daß der Magiſtrat allen übrigen Verbeſſerungs⸗ beſchlüſſen, die wir gefaßt haben, ſeine Zuſtimmung erteilt hat. Stadtv. Hirſch: Meine Herren, wenn ich den Herrn Bürgermeiſter richtig verſtanden habe, ſo ſagte er in bezug auf die Arbeiterausſchüſſe: der Magiſtrat laſſe ſich nicht drängen, er habe ohne die Initiative der Stadtverordnetenverſammlung Ar⸗ deiterausſchüſſe eingeſetzt. Das iſt nicht ganz richtig. Die Frage der Arbeiterausſchüſſe ſpielt ja ſchon ſeit 10 Jahren eine große Rolle, und ich erinnere mich, daß wir vor ungefähr 10 Jahren zuerſt beantragt haben, Arbeiterausſchüſſe bei der Gasanſtalt ein⸗ zuſetzen, und daß damals der Magiſtrat ſich dieſer Anregung gegenüber vollkommen ablehnend ver⸗ halten hat. Soviel nur zur Richtigſtellung des hiſtoriſchen Werdeganges. Im übrigen hoffe ich, daß der Magiſtrat die Arbeiterausſchüſſe für die Kanaliſationsarbeiter und ür die Arbeiter der Krankenhausverwaltung mög⸗ lichſt bald einſetzt. Ich bin allerdings nicht ſo hoff⸗ nungsfreudig wie Herr Kollege Meyer; denn ich erinnere mich, daß der Herr Bürgermeiſter vor Jahren einmal prinzipielle Bedenken gegen die Arbeiterausſchüſſe der Krankenhäuſer hier geltend gemacht hat. Ich weiß nicht, ob dieſe prinzipiellen Bedenken heute nicht mehr beſtehen. Sollten ſie inzwiſchen zerſtreut ſein, ſo würde mich das ſehr freuen. Meine Herren, weit wichtiger aber als die Frage, ob für beide Kategorien Arbeiterausſchüſſe einzuſetzen ſind, erſcheint mir die Ablehnung unſeres Beſchluſſes, wonach etwaige Abänderungen der Beſtimmungen der Zuſtimmung der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung bedürfen. Der Herr Bürger⸗ meiſter weiſt darauf hin, daß ihm nur eine Stadt bekannt iſt, in der der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung ein derartiges Mitbeſtimmungsrecht zuſteht. Meine Herren, ich will die Frage ganz ununterſucht laſſen, ob es in der Kürze der Zeit möglich war, feſt⸗ zuſtellen, in wieviel Städten die Stadtverordneten⸗