342 5 arbeiten ließ; was darüber war, waren Über⸗ ſtunden. (Zuruf bei den Sozialdemokraten.) — Es wurde vorhin von Herrn Stadtv. Hirſch geſagt: 11 Stunden und außerdem noch Uberſtunden. Es waren nur 10 Stunden und dazu Überſtunden, und zwar in der Regel nur eine. Die Arbeit begann morgens um 6 Uhr; die Über⸗ ſtunden wurden frei willig geleiſtet, ohne daß der Unternehmer die Arbeiter irgendwie dazu drängte. Die Leute waren offenbar ſehr damit einverſtanden und haben ſich ohne jeden Zwang zur Leiſtung der Überſtunden bereit erklärt. Auch dies iſt auf Grund der Ausſagen des Unternehmers und der Poliere feſtgeſtellt. Dies führt mich zu den Gründen zurück, die die Niederlegung der Arbeit vielleicht veranlaßt haben können: 14 Tage vor der Niederlegung hat in Charlottenburg eine Verſammlung der Zimmerer ſtattgefunden, und da wurden als Forderungen aufgeſtellt: nicht 10 Stunden, ſondern 9 Stunden Arbeitszeit; Beginn der Arbeit nicht um 6 Uhr, ſondern um 7 Uhr ſowie Bezahlung der Über⸗ ſtunden mit einem Aufſchlag. Dieſe Verſammlung wird wohl die Urſache zu der Arbeitsniederlegung geweſen ſein, die allerdings ohne Bezug auf dieſe Verſammlung erfolgt iſt. Es iſt dann von dem Tarifvertrag die Rede geweſen. Ein Tarifvertrag beſteht allerdings; Tatſache iſt aber, daß unſer Unternehmer dieſem Tarifvertrage nicht unterſteht, ich weiß nicht, ob aus dem Grunde, weil er Stettiner iſt, oder deshalb, weil er nicht dem Arbeitgeberver⸗ bande angehört; jedenfalls iſt er nicht verpflichtet, dem Tarifvertrag entſprechend ſeine Arbeiter zu bezahlen. Trotzdem hat er ihnen, wie auch von Herrn Stadtv. Hirſch zugegeben worden iſt, was die Lohnzahlung betrifft, im Effekt dasſelbe geleiſtet, was ein an den Tarif gebundener Unter⸗ nehmer leiſten würde: Er hat den Zimmerern 75 Pfennig pro Stunde gezahlt; nach dem Tarif hätte er nur 73 Pfennig zahlen brauchen, und dazu wäre das gekommen, was er für Überſtunden hätte mehr zahlen müſſen, d. i. 10 Pfennige für die Stunde. Eine Berechnung des Lohnes für 11 Stunden ergibt, daß er täglich noch 2 „ mehr gezahlt hat, als nach dem Tarif zu zahlen geweſen wäre. Alſo in dieſer Beziehung iſt bei den Zim⸗ merern nichts zu erinnern. Gedruckte Tarifverträge für die übrigen Ar⸗ beiter liegen mir nicht vor. Wie mir mitgeteilt worden iſt, iſt der Tarifſatz für dieſe Arbeiter, ſoweit ſie nicht Qualitätsarbeiter ſind, 40 bis 43 9, Der Unternehmer hat 43 bis 45 9 bezahlt, alſo a uch mehr, als nach dem Tarif zu zahlen geweſen wäre. Die Arbeiter haben ſich, wie geſagt, damit durchaus zufrieden erklärt, und nachdem ein Teil von der Arbeit gegangen war, iſt eine ganze Reihe von Arbeitern zu denſelben Bedingungen wieder eingetreten. Was die von Herrn Stadtv. Hirſch an⸗ geſchnittene — hier ja übrigens nur theoretiſch intereſſierende — Frage betrifft, ob für die fragliche Arbeitsſtelle die Berliner oder die Span⸗ dauer Tarifverträge gelten würden, ſo möchte ich dazu nur auf die Faſſung des Tarifvertrages hinweiſen, worin ohne jede Möglichkeit eines Zweifels bei der Auslegung etwa geſagt iſt: dieſer Tarifvertrag gilt für alle Arbeit 3ſt ät⸗ ten im Gebi ete der Stadtgemeinde Sitzung vom 30. Juni 1909 Spandau und einiger — namentlich auf⸗ gezählten — umliegenden Orte. Da hier die Ar⸗ beitsſtätte im Gebiete der Stadtgemeinde Spandau liegt, ſo iſt wohl nicht zweifelhaft, daß die Aus⸗ legung im Sinne des Spandauer Vertrages ausfallen müßte. Nachdem dies feſtgeſtellt iſt, kann ich nur ſagen: ſoweit es ſich nicht um das Verhältnis zur Stadtgemeinde handelt, kann dem Unternehmer ein objektiver Vorwurf nicht gemacht werden; er hat ſeinen Arbeitern gegenüber ſich d urchaus korrekt verhalten. Hätten die Arbeiter Wünſche geäußert, ſo hätte der Unternehmer, wie er mir mitteilte, wohl mit ſich darüber reden laſſen. Aber man kann doch nicht verlangen, daß ein Unternehmer Arbeitern, die, ohne ein Wort zu ſagen, die Arbeit niederlegen, nachläuft und ſie fragt: was wollt ihr eigentlich? Er hat ſeine Pflicht damit getan, daß er ihnen anſtändige Löhne gab, — dieſelben Löhne, die ein Tarifunternehmer hätte zahlen müſſen. Weſentlicher als dieſe Feſtſtellung, daß der Unternehmer im allgemeinen korrekt gehandelt hat, iſt die Feſtſtellung, daß er die vertraglichen Be⸗ dingungen, die die Stadt ihm hinſichtlich des Verhältniſſes zu ſeinen Arbeitern auferlegt hat, durchaus erfüllt, daß er ſie in nicht s ver⸗ letzt hat. Die Stadt legt bekanntlich, wie Stadtv. Hirſch ſchon hervorgehoben hat, den Arbeitgebern, die ſie beſchäftigt, nach den bis⸗ herigen allgemeinen Beſtimmungen irgendwelche Verpflichtungen hinſichtlich der Lohnſätze und der Arbeitszeit grundſätzlich niſch t auf. Zurzeit ſind ja jene Beſtimmungen in der Umarbeitung begriffen, und es iſt möglich, daß in die ſpätere Faſſung eine derartige Beſtimmung aufgenommen wird; gegenwärtig ſteht ſie jedenfalls nicht darin, und es würde einer einzelnen Verwaltungsſtelle nicht wohl anſtehen, die Beſtimmungen in dieſem Punkte zu verändern. Von der Stadt aus kann daher in dieſer Beziehung dem Unternehmer kein Vorwurf gemacht werden, und wir haben keine Veranlaſſung, ihm deswegen irgendwie näher zu treten. Die zweite Frage, die aber heute noch nicht ſpruchreif iſt, iſt die von Herrn Hirſch angeſchnittene, ob wir an den Arbeitgeber wegen etwaiger Ver⸗ zögerung des Baues eine Schadenserſatzforderung zu ſtellen haben. Dieſe Frage wird entſchieden werden, wenn der Bau fertiggeſtellt iſt; dann wird die Deputation darüber zu entſcheiden haben, ob eine Verzögerung eingetreten iſt, die dem Ver⸗ trage zuwiderläuft und uns eventuell in die Lage verſetzt, eine Konventionalſtrafe von dem Unter⸗ nehmer zu verlangen. Feſtſtellen möchte ich hier, daß vor dem Ausbruch des Streiks eine ſchuldhafte Verzögerung der Arbeiten nicht ſtattgefunden hat, ſodaß nicht, wie Herr Stadtv. Hirſch meint, der Streik dem Unternehmer erwünſcht war — etwa weil er dadurch vielleicht einer Konventionalſtrafe entgehen konnte; vielmehr liegt die Sache ſo: Die Verwaltung der Waſſerwerke hatte dem Unter⸗ nehmer als Unterlagen zum Bau Zeichnungen zu liefern; Anfang Juni waren zwiſchen den Waſſer⸗ werken und der Hochbauverwaltung, die die Faſſadenzeichnungen anzufertigen hatte, gewiſſe Unklarheiten über die Bauausführung entſtanden, und dieſe hatten zur Folge, daß die Zeichnungen vom Hochbauamt nicht rechtzeitig eingingen, ſodaß infolgedeſſen die Arbeit nicht mit dem wünſchens⸗