376 narium des Straßenbauetats für 1907 und 1908 bereitgeſtellten Betrage von 420 000 zu entnehmen. Die anteiligen Koſten der baulichen Unter⸗ haltung der neuen Brücke ſind jährlich in das Ordinarium des Straßenbauetats einzuſtellen.) III. Vorſteher⸗Stellv. Dr. Hubatſch: Punkt 9 der Tagesordnung: Vorlage betr. Einſprüche gegen die Richtigteit der Wählerliſte und Berichterſtattung des Aus⸗ ſchuſſes. Druckſache 256. Berichterſtatter Stadtv. Hirſch: Meine Herren, der Ausſchuß hatte im ganzen 222 Einſprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliſte zu prüfen. Sie finden in dem Ihnen gedruckt zugegangenen Verzeichnis nur 221 Einſprüche angegeben; das beruht auf einem Irrtum; es iſt noch der Einſpruch eines Herrn Lujewsky nachzutragen, der irrtümlich als Schlafburſche geführt wird, in Wirklichkeit aber das Wahlrecht beſitzt. Meine Herren, die Einſprüche gliedern ſich in verſchiedene Gruppen. Ich möchte vorausſchicken, daß der Ausſchuß naturgemäß nicht nach freiem Ermeſſen urteilen konnte, ſondern daß er bei der Beurteilung der Einſprüche ſich an die geſetzlichen Vorſchriften und an die Entſcheidungen des Ober⸗ verwaltungsgerichts halten muß. Zunächſt hat eine größere Anzahl von Mit⸗ bürgern — nämlich 38 — aus dem Grunde Ein⸗ ſpruch gegen die Richtigkeit der Wählerliſte erhoben, weil ſie in der Wählerliſte als Schlafburſchen ver⸗ zeichnet ſind. Nach einer Entſcheidung des Ober⸗ verwaltungsgerichts haben Schlafburſchen nicht das Wahlrecht. Es hat ſich nun herausgeſtellt, daß von den Einſprüchen 31 berückſichtigt werden konnten. Es handelt ſich da um Leute, die tat⸗ ſächlich nicht Schlafburſchen ſind, ſondern entweder Haushaltungsvorſtände oder Mieter eines be⸗ ſonderen Zimmers. Dieſe 31 Einſprüche mußten wir naturgemäß berückſichtigen, während die 7 anderen Einſprüche unberückſichtigt bleiben mußten, da die Betreffenden tatſächlich nur Schlafburſchen ſind und polizeilich als ſolche geführt werden. Die Herren würden ihre Rechte am beſten dadurch wahren, daß ſie dafür ſorgen, daß ſie nicht als Schlafburſchen, ſondern als Chambregarniſten an⸗ gemeldet werden; denn zum Teil bewohnen ſie ja gemeinſam mit einem andern ein Zimmer. Jeden⸗ falls konnte der Ausſchuß nicht anders beſchließen, er mußte 7 Einſprüche zurückweiſen. Ferner konnten wir nicht diejenigen berück⸗ ſichtigen, die ihre Aufnahme in die Wählerliſte beantragten, bei denen ſich aber herausſtellte, daß ſie Unterſtützungen aus öffentlichen Mitteln be⸗ kommen haben. Es handelt ſich hier im ganzen um 17 Perſonen. Eine ſo ſchwere Härte das iſt, nament⸗ lich wenn man bedenkt, daß das Reichsgeſetz ja jetzt nicht jede Unterſtützung aus öffentlichen Mitteln als eine Unterſtützung anſieht, die den Verluſt des Wahlrechtes nach ſich zieht, — ich ſage: ſo hart das iſt, ſo konnten wir doch gegen den klaren Wortlaut des Geſetzes und gegen die Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts zu keinem andern Entſchluß kommen; wir mußten alle Einſprüche der Perſonen, die im Laufe des letzten Jahres eine Unterſtützung aus öffentlichen Mitteln bekommen hoben, zurückweiſen. Sitzung vom 8. September 1909 Meine Herren, weiter beſtimmt das Geſetz, daß alle diejenigen, die ihr Wahlrecht ausüben wollen, ein Jahr Einwohner der Stadt ſein müſſen. Es liegen verſchiedene Entſcheidungen des Ober⸗ verwaltungsgerichts vor, wonach es nicht genügt, wenn jemand am Tage der Wahl ein Jahr in der Gemeinde wohnt, ſondern wonach man bereits am Tage der Auslegung der Wählerliſte — alſo in Charlottenburg ſpäteſtens am 30. Auguſt ein Jahr in der Gemeinde gewohnt haben muß. Es handelt ſich hierbei im ganzen um 14 Perſonen, deren Einſprüche wir abweiſen mußten, weil ſich tatſächlich herausgeſtellt hat, daß ſie bei Aus⸗ legung der Wählerliſte noch nicht ein Jahr in Charlottenburg wohnten. Es kommen hierbei auch einige Perſonen in Betracht, die unglücklicher⸗ weiſe einen Tag ſpäter nach Charlottenburg gezogen find/ die am“ 31. Auguſt 1908 hierber gezogen find⸗ Hätten ſie ihren Umzug einen Tag früher bewerk⸗ ſtelligt, ſo wären ſie wahlberechtigt. So aber müſſen wir auf Grund der Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts dieſe Einſprüche zurück⸗ weiſen. Meine Herren, einen Einſpruch mußten wir zurückweiſen, weil es ſich um einen Herrn handelt, der weder zur Staats⸗ noch zur Gemeindeein⸗ kommenſteuer veranlagt iſt und auch wirtſchaftlich gar nicht ſelbſtändig iſt, ſondern im Haushalt ſeiner Mutter lebt, alſo noch nicht ſelbſt verdient. Dann iſt ein beſonderes Erfordernis die Staats⸗ zugehörigkeit, d. h. jeder, der ſein Wahlrecht ausüben will, muß Preuße ſein. Es haben nun im ganzen 9 Perſonen reklamiert, weil ſie nicht in der Wählerliſte ſtehen, bei denen ſich aber herausgeſtellt hat, daß ſie aus dem Grunde nicht aufgenommen ſind, weil ſie nicht dem preußiſchen, ſondern einem andern deutſchen Bundesſtaat angehören. Nur einen dieſer Fälle konnten wir berückſichtigen; dabei handelt es ſich um einen Herren, der irrtümlicher⸗ weiſe als Sachſe geführt wird, während er die Ehre hat, preußiſcher Staatsbürger zu ſein. Beſonders erwähnenswert iſt hier ein Fall, den Sie unter Nr. 515 erwähnt finden. Da handelt es ſich um einen Oberpoſtaſſiſtenten, der Sachſe iſt, der in Sachſen geboren iſt, aber auf dem Standpunkt ſteht, daß er als Reichsbeamter ohne weiteres preußiſcher Staatsangehöriger iſt. Das iſt ja ein weit verbreiteter Irrtum. Selbſt⸗ verſtändlich kann davon keine Rede ſein. Es gibt kein Geſetz, das beſtimmt, daß Reichsbeamte An⸗ gehörige ohne weiteres desjenigen Bundesſtaates ſind, in dem ſie zufällig wohnen. Der Herr ver⸗ wechſelt das offenbar mit der Beſtimmung über die Ausländer, die in einem deutſchen Bundesſtaat angeſtellt werden. Es wäre noch zu berichten, daß wir von den Fällen, die hierher gehören, nur den Einſpruch unter Nr. 34 berückſichtigen konnten. Meine Herren, in eine ſehr unangenehme Lage iſt der Ausſchuß durch eine Entſcheidung des Ober⸗ verwaltungsgerichts gekommen, die ſich auf die rück⸗ ſtändigen Steuern bezieht. Die Städteordnung beſagt, daß, wer wählen will, die fälligen Abgaben bezahlt haben muß. Nun haben wir dieſe Be⸗ ſtimmung der Städteordnung in Charlottenburg bisher immer ſo ausgelegt, daß, wer auch nur einen Teil ſeiner Steuern im letzten Jahre bezahlt hat, in die Wählerliſte aufgenommen wird. Aber am 12. November 1907 haf das Oberverwaltungs⸗ gericht ein Urteil gefällt, wonach die Beſtimmungen