Sitzung vom 8. September 1909 377 der §§ 7 und 5 der Städteordnung über den Erwerb] Wahlrecht verliert. Unter Nr. 218 finden Sie und Verluſt des Bürgerrechtes, ſoweit die Zahlung von Gemeindeabgaben in Betracht kommt, dahin aufzufaſſen ſind, daß das Bürgerrecht und damit auch das Gemeindewahlrecht für denjenigen ver⸗ loren geht, der nicht die von ihm zu entrichtenden Gemeindeabgaben ſeit einem Jahre ſämtlich be⸗ zahlt hat. Wir ſind auf Grund dieſes Urteils ge⸗ zwungen, alle diejenigen aus der Wählerliſte zu ſtreichen, die auch nur mit einem Teile der Steuern im letzten Jahre im Rückſtande geblieben ſind. Eine wie große Härte das iſt und zu welchem Ungerechtigkeiten das führt, das können Sie daraus am beſten erſehen, daß diejenigen, die zu einem Einkommen von 660 bis 900 ℳ veranlagt ſind, in Charlottenburg überhaupt keine Steuern zahlen, weil wir ja für dieſe Stufe auch keinen Gemeinde⸗ einkommenſteuerzuſchlag erheben. Dieſe können naturgemäß, weil ſie keine Steuern zahlen, niemals in Verlegenheit kommen, niemals mit ihren Steuern im Rückſtande bleiben; dieſe Zenſiten werden alſo immer in der Wählerliſte ſein, voraus⸗ geſetzt, daß ſie ſonſt die Erforderniſſe der Städte⸗ ordnung erfüllen. Dagegen kann jemand der mit 10 000 ℳ Einkommen veranlagt iſt, wenn er nur mit einem Teil ſeines Steuerbetrages im Rück⸗ ſtände iſt, dadurch ſein Wahlrecht verlieren. Der Ausſchuß iſt ſich darüber klar, daß das eine Hürte und Ungerechtigkeit iſt: aber wir ſind auch hier wieder an die Entſcheidungen gebunden. Denn würden wir die Betreffenden in die Wählerliſte auf⸗ nehmen, und es würde von irgendeiner Seite der Klageweg dagegen beſchritten, dann würde ganz ſicher das Oberverwaltungsgericht die von uns auf⸗ geſtellte Wählerliſte für falſch erklären. Wir haben aber inſofern eine gewiſſe Milde walten laſſen, als wir alle diejenigen, die noch nachträglich ihre Steuern bezahlt haben, in die Wählerliſte aufgenommen ha⸗ ben. Im ganzen handelt es ſich um 100 Bürger, von denen 8 nachträglich ihre Steuern entrichtet haben. Dan wäre noch eine Rubrik zu erwähnen. Es handelt ſich um einige ſehr eifrige Einwohner, die die Zeit nicht abwarten können, bis ſie wahlberechtigt ſind. Das Geſetz ſchreibt vor, daß wahlberechtigt nur derjenige iſt, der das 24. Lebensjahr vollendet hat. Es haben aber 6 Bürger ihre Aufnahme in die Wählerliſte beantragt, obwohl ſie erheblich unter 24 Jahre alt ſind. Die Wünſche dieſer Herren konnten wir für diesmal noch nicht berückſichtigen; aber der größte Teul von ihnen wird ja bis zur nächſten Wahl das wahlfähige Alter erreicht haben. Von den einzelnen Fällen wollte ich nur noch den Fall erwähnen, den Sie unter Nr. 216 ver⸗ zeichnet finden. Es handelt ſich da um einen Herrn, der die Einſetzung ſeiner Staatsſteuern beantragt, die er in einem andern Wohnſitz zahlt. Auch hier ſind wir verpflichtet, uns nach den geſetzlichen Vor⸗ ſchriften zu richten. Es liegt eine Entſcheidung des Oberverwaltungsgerichts vor, wonach der Teil der Staatseinkommenſteuer, welcher auf das in den Forenſalgemeinden aus Grundeigentum er⸗ wachſene Einkommen entfällt, anzuſetzen iſt. Das trifft in dieſem Falle zu. Hiernach wäre der Steuer⸗ betrag des betreffenden Herrn zu berechnen, aber doch nicht ſo hoch, wie er gern kommen möchte. Zu ſtreichen waren aus der Wählerliſte drei Namen, nämlich die Sie unter Nr. 214, 218 und 220 verzeichnet finden. Nr. 214 iſt ein Wähler, der laufend unterſtützt iſt und infolgedeſſen ſein einen Herrn in die Wählerliſte aufgenommen, der wegen Geiſteskrantheit entmündigt iſt, und unter Nr. 220 ſchließlich einen Herrn, der bereits ver⸗ ſtorben und daher ohne weiteres zu ſtreichen iſt. Meine Herren, die Anträge, die ich Ihnen namens des Ausſchuſſes zu unterbreiten habe, gehen dahinn:⸗:⸗⸗/ „ a) Den Anträgen auf nachträgliche Aufnahme in die Gemeindewählerliſte der unter Nr. 1—8, 10—21, 23, 25, 26, 28 —31, 40—42, 45—48, 54 (weil Preuße), 56, 59, 65— 67, 69—72, 74, 79, 81, 86, 88, 96, 138, 143, 151, 168, 204, 209 und 213 der abgedruckten Nach⸗ weiſung aufgeführten Perſonen wird ſtatt⸗ gegeben, desgleichen dem Antrage des Töpfers Hermann Lujewsky, Kirchſtr. 16. p) Die unter Nr. 214, 218 und 220 der abgedruck⸗ ten Nachweiſung aufgeführten Perſonen ſind in der Gemeindewählerliſte zu ſtreichen. Die unter Nr. 9, 22, 24, 27, 32—35, 38, 39, 43, 44, 49—53, 55, 57, 58, 60—64, 68, 73, 75—78, 80, 82—85, 87, 89—95, 97—137, 139—142, 144—150, 152—167, 169—203, 205—208, 210—212, 215, 217, 219 und 221 der abgedruckten Nachweiſung aufgeführten Einſprüche werden zurückgewieſen. Den Anträgen auf Berichtigung der Ge⸗ meindewählerliſte unter Nr. 36, 37 und 216 der abgedruckten Nachweiſung wird ſtatt⸗ gegeben, und zwar zu Nr. 216 unter Anrech⸗ c) nung eines Geſamtſteuerbetrages von 2 583,50 . Über Nr. 216 habe ich ſchon berichtet. Ich habe nur noch nachzutragen, daß es ſich bei Nr. 36 und 37 lediglich darum handelt, daß Wähler irrtümlicherweiſe einer andern Wählerabteilung zugezählt worden ſind, als zu der ſie in Wirklichkeit gehören. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung beſchließt nach den vom Berichterſtatter vorgetragenen Anträgen des Ausſchuſſes.) Borſteher⸗Stellv. Dr. Hubatſch: Für den Ausſchuß zu Punkt 7 der Tagesordnung werden vorgeſchlagen die Herren Kollegen Bartſch, Braune, Brode, Haack, Harniſch, Klick, Liſſauer, Mottek und Protze. — Widerſpruch wird nicht laut; die Herren ſind gewählt. Punkt 10 der Tagesordnung: Vorlage betr. Verlängerung des 3. Druckrohres und Umlegung der beiden alten Druckrohre im Spandauer Hafengebiete. — Druckſache 244. Berichterſtatter Stadtv. Gredy: Meine Herren, dieſe Vorlage knüpft an zwei Beſchlüſſe an, die wir in den Jahren 1907 und 1908 gefaßt haben. Im Jahre 1907 haben wir auf Veran⸗ laſſung der Aufſichtsbehörde beſchloſſen, unſerer Kanaliſation ein drittes Druckrohr zuzufügen, und zwar nicht bis zum Ende der Kanaliſation auf den Rieſelfeldern, ſondern bloß bis zu einem gewiſſen Punkte in Spandau, der ſogenannten Neuen Welt. Wir und die Aufſichtsbehörde ſind der Meinung geweſen, daß das Druckrohr, in dieſer Länge aus⸗ geführt, vorläufig genügte. Im folgenden Jahre, 1908, haben wir einen weiteren Beſchluß gefaßt,