Sitzung vom 22. September 1909 lehnung der Familienzulagen für die Lehrkräfte der Gemeindeſchulen eine Beſchwerde nach der Rechtslage keinen Erfolg hätte. So ſehr ich bedaure, daß durch das Lehrerbeſoldungsgeſetz es uns ſomit unmöglich iſt, in dieſer Beziehung eine auch nur teilweiſe Gleichſtellung der Lehrerſchaft mit den übrigen Angeſtellten der Stadt herbei⸗ zuführen, ſo muß ich anerkennen, daß die Auf⸗ faſſung des Magiſtrats gerechtfertigt iſt, und ich kann mich inſoweit für eine Beſchwerde ebenfalls nicht ausſprechen. Dann heißt es weiter in der Vorlage, daß der Magiſtrat den Normalbeſoldungsetat für die Bür⸗ germädchenſchule der Königlichen Re⸗ gierung nunmehr geſondert zur Beſtätigung ein⸗ reichen und gleichzeitig erneut die Gewährung von Familienzulagen an die Lehrer dieſer Schule nach⸗ ſuchen wird. Ich will hier das Bedenken nicht unter⸗ drücken, ob dieſer Schritt zweckmäßig iſt, ob er nicht vielmehr eine gewiſſe Iſolierung der Lehrerſchaft an den Gemeindeſchulen herbeiführt, die nachteilig ſein könnte. Vielleicht hat aber der Magiſtrat dies mit Rückſicht auf den letzten Satz des Beſcheides der Regierung getan, und ich würde dankbar ſein, wenn der Magiſtrat uns hierüber eine Aufklärung gäbe. Unſeren Zielen entſprechend iſt die Abſicht des Magiſtrats, mit Rückſicht darauf, daß die von den⸗ ſtädtiſchen Körperſchaften mit 1100 ℳ vorgeſehene Mietsentſchädigung für die Rektoren vom Provinzialrat nur auf 1000 ℳ feſtgeſetzt iſt, nunmehr die Amtszulage der Rektoren um 100 ℳ zu erhöhen. Auf die Frage der Teuerungszulage einzugehen, verſage ich mir jetzt, weil ich die Ab⸗ ſicht habe, darauf ſpäter bei dem Initiativantrage, der von allen Fraktionen des Hauſes eingebracht iſt, zurückzukommen. Und nun, meine Herren, die Hauptſache der Vorlage des Magiſtrats: die Erklärung, daß der Magiſtrat die Beſchwerde beim Provinzialrat ein⸗ zureichen beabſichtigt. Ich hoffe, daß wir alle dieſe Abſicht billigen und dem Magiſtrat danken, daß er ſo ſchnell und ſo deutlich das erklärt hat und, wie mir bekannt iſt, auch bereits die Vorlage für den Provinzialrat ausgearbeitet hat. Meine Herren, ich weiß nicht, ob die Fraktionen der Stadtverordnetenverſammlung beabſichtigen, in eine Debatte einzutreten. Wenn das aber ge⸗ ſchieht, dann bitte ich Sie, mit Rückſicht auf die Bedeutung der Angelegenheit von allen kleinlichen Geſichtspunkten abzuſehen und in den Vordergrund der Debatte lediglich die vielleicht doch auch von den andern Inſtanzen für bedeutſam gehaltene Tatſache treten zu laſſen, daß wir einmütig mit dem Magiſtrat zuſammenſtehen in dem dringenden Wunſche, hier zu wahren das Anſehen der Lehrerſchaft und die Rechte der Selbſtverwaltung. (Lebhaftes Bravo auf allen Seiten der Verſamm⸗ lung.) Bürgermeiſter Matting: Meine Herren, aus den Mitteilungen, die Ihnen der Magiſtrat in ſeinen Vorlagen gemacht hat, und aus den Er⸗ klärungen, die der Magiſtratsvertreter damals hier abgegeben hat, werden Sie entnehmen können, daß der Magiſtrat durchaus bereit geweſen iſt, in einem gewiſſen Sinne eine relative Gleichartigkeit der wirtſchaftlichen Intereſſen mit Berlin an⸗ zuerkennen und auf dem Gebiete der Beſoldungs⸗ 393 fragen gemeinſchaftlich mit Berlin und den andern Vorortgemeinden von Berlin zu arbeiten. Es hat ſich aber, wie der Verlauf der Verhandlungen er⸗ geben hat, ſehr bald herausgeſtellt, daß dieſe Gleich⸗ artigkeit und die tatſächliche Möglichkeit, dem Rechnung zu tragen, doch nur in ſehr beſchränktem Maße vorhanden iſt; gegenüber der Stadt Berlin bildeten einerſeits die weſtlichen Vorortgemeinden, anderſeits insbeſondere die öſtlichen und nördlichen Vorortgemeinden Gruppen mit einer ſo großen teils wirtſchaftlichen teils adminiſtrativen Ver⸗ ſchiedenartigkeit der Verhältniſſe, daß der Gedanke einer Verſchmelzung oder auch nur einer grund⸗ ſätzlichen Vereinheitlichung der maßgebenden Ge⸗ ſichtspunkte für ganz „Groß⸗Berlin“ von vorn⸗ herein aufgegeben werden mußte. Immerhin wäre es ja erwünſcht geweſen, wenn in einem größeren Maße, als es erreicht iſt, ein Ausgleich ſtattgefunden hätte. Aber dieſer Ausgleich — und das hat der Magiſtrat wiederholt betont — hätte nicht nur die Lehrer an den Ge⸗ meindeſchulen treffen müſſen, ſondern die ſämt⸗ lichen Beſoldungsempfänger von Berlin und den Vororten, d. h. die Beamten ebenſowohl wie die Lehrer, und zwar die letzteren ſowohl an den höheren Schulen wie an den Gemeindeſchulen. Wenn ſich nun aber herausgeſtellt hat, daß eine derartig umgrenzte Vereinigung nicht möglich geweſen iſt, ſo erſcheint es doch als eine vollſtändig einſeitige Maßregel, wenn man nunmehr zwangs⸗ weiſe nur für die Lehrer an den Gemeindeſchulen dieſe Einheitlichkeit mit aller Gewalt durchführen will. (Sehr richtig!) Wenn der Geſichtspunkt aufgeſtellt werden ſoll, daß einheitliche Verhältniſſe möglichſt einheitlich geregelt werden ſollen, ſo gebührt meiner Anſicht nach dem Geſichtspunkt, daß in derſelben Stadt einheitliche Verhältniſſe einheitlich geregelt werden ſollen, mindeſtens dieſelbe Beachtung wie dem von der Königlichen Regierung aufgeſtellten Verlangen der Gewinnung möglichſt gleichartiger Beſoldungs⸗ verhältniſſe für jede Kategorie aller unter denſelben wirtſchaftlichen Verhältniſſen lebenden Lehrperſonen. Und dieſer Geſichtspunkt, meine Herren, gebietet, daß wir unſere Lehrer nicht ſchlechter ſtellen als unſere übrigen Gehalts⸗ und Lohnempfänger. Das iſt meiner Anſicht nach ein viel richtigerer, ein viel natürlicherer Grundſatz als der Grundſatz, den die Königliche Regierung aufgeſtellt hat. Denn ein⸗ heitliche Verhältniſſe zwiſchen Berlin und Char⸗ lottenburg laſſen ſich überhaupt nicht konſtruieren, wenn man nicht den Dingen Zwang antun will. (Sehr richtig!) Daraus ergibt ſich, daß der Standpunkt, den die Regierung hinſichtlich der Gemeindelehrer ein⸗ genommen hat, nicht berechtigt iſt. Selbſt wenn ſich die Königliche Regierung auf den § 23 Abſ. 2 des Lehrerbeſoldungsgeſetzes beruft, ſo begründet meiner Anſicht nach dieſe Beſtimmung des Geſetzes das Vorgehen der Königlichen Re⸗ gierung in Potsdam nicht. Meine Herren, wenn es da allerdings in einer Weiſe, die die ſtädtiſchen Verwaltungen, welche Ortszulagen beſchließen, beinahe in den Anklagezuſtand verſetzt, heißt: Die Beſtätigung iſt zu verſagen, wenn und ſoweit die Erhöhung des Dienſteinkommens nicht durch die beſonderen Verhältniſſe des Schulverbandes geboten iſt,