394 ſo liegt darin aber doch noch lange nicht das, was die Königliche Regierung daraus entnimmt. Im Gegenteil, ich entnehme daraus ſür meinen Stand⸗ punkt den folgenden Schluß: wenn wir darlegen, daß, wie anerkannt iſt, wir unſern übrigen Gehalts⸗ und Lohnempfängern Beſoldungen gewährt haben, die den örtlichen Verhältniſſen unſerer Stadt ent⸗ ſprechen, ſo ergibt ſich daraus meiner Anſicht nach ohne weiteres der Nachweis, daß das gleiche Maß von Aufbeſſerung auch für die Lehrer unſerer Stadt bedingt iſt. (Sehr richtig!) Inſofern ſtützt meiner Anſicht nach der § 23 Abſ. 2 viel mehr den Standpunkt des Magiſtrats als den Standpuntt der Königlichen Regierung in Potsdam. (Sehr richtig!) Was im übrigen die Stellung der Selbſtver⸗ waltung in dieſem Verfahren anbetrifft, ſo iſt — das wird wohl loyalerweiſe anerkannt werden müſſen — weniger der Königlichen Regierung ein Vorwurf zu machen als anzuerkennen, daß dieſe Situation, in die die Stadt Charlottenburg hier gedrängt worden iſt, im Geſetz begründet iſt. Der Geſetzgeber hat ja bereits der zuſtändigen Be⸗ ſtätigungsbehörde gewiſſermaßen die Pflicht auf⸗ erlegt, nach Möglichkeit — ich kann das Wort leider nicht vermeiden — „bremſend“ zu wirken und nur da, wo es abſolut nicht zu umgehen iſt, die Orts⸗ zulage zu bewilligen. Wenn die Königliche Regierung dieſe Beſtimmung nun — etwas ſehr wört⸗ lich allerdings und einſeitig — handhabt, ſo wird man ihr einen beſonderen Vorwurf daraus nicht machen können; ſie hat eben der Zeitſtrömung Rechnung getragen. Ich glaube aber aus den Gründen, die ich entwickelt habe, daß die Auffaſſung der König⸗ lichen Regierung ſachlich nicht berechtigt iſt, daß die Auslegung, die die Königliche Regierung dem § 23 Abſ. 2 gibt, irrtümlich iſt. Im übrigen iſt es uns auch möglich, nachzu⸗ weiſen, daß tatſächlich eine Gleichartigkeit der Verhältniſſe zwiſchen Berlin und vor allen Dingen den weſtlichen Vorortgemeinden nicht beſteht. Wir haben ſtatiſtiſch die Lebensmittelpreiſe, die Mietspreiſe in Berlin und Charlottenburg ermitteln laſſen und können nachweiſen, daß faſt durchweg Charlottenburg über die Berliner Normen hinaus⸗ geht. Vor allen Dingen kommt aber nun noch eins meiner Anſicht nach nicht unweſentlich in Frage. Das iſt die Form, in der hier prozediert werden könnte, wenn überhaupt der Geſichtspunkt der Königlichen Regierung durchgeführt werden ſollte. Meine Herren, wer ſagt denn — ich will den Berlinern gar nicht zu nahe treten —, daß nur die Berliner die Weisheit beſitzen, feſtzuſtellen, welche Verhältniſſe für Groß⸗Berlin maßgebend ſind, welche Bedürfniſſe vorliegen? Ich meine, wenn eine Identität der Verhältniſſe vorliegt, ſo ſollten wir mindeſtens ebenſo berechtigt ſein, das feſtzu⸗ ſtellen, und verlangen dürfen, daß wir auch gleich⸗ berechtigt mit Berlin gehört werden. Nun hat man aber einfach die Berliner Beſoldungsordnung beſtätigen laſſen und hat geſchloſſen: in Berlin liegt ein fait accompli vor und nun wird euch, Charlottenburg und den übrigen Vororten, die Berliner Lehrerbeſoldungsordnung einfach ok⸗ troyiert. Es iſt gar kein Boden in dem Geſetz für das Verfahren, das die Königliche Regierung hier durchführen will. Wenn der Geſetzgeber ſo etwas wirklich hätte feſtſetzen wollen, ſo hätte er für der⸗ Sitzung vom 22. September 1909 artige Verhältniſſe, wo ein Zwieſpalt zwiſchen angeblich gleichartigen Gemeinden zumal unter verſchiedenartigen Aufſichtsbehörden entſteht, eine Oberinſtanz einführen müſſen, die von beiden Seiten das Material entgegennimmt und nun mit einer Autorität, die, geſtützt vor allen Dingen auf die erforderliche Sachkenntnis, über beiden Teilen ſteht, die beiden abweichenden Meinungen be⸗ urteilen kann und die Frage, ob und in welchem Maße gleichartige Verhältniſſe vorliegen, und welches Maß der Berückſichtigung ſie bedingen, entſcheidet. Das iſt durchaus nicht geſchehen. Es iſt meiner Anſicht nach ganz unzuläſſig, daß wir hier ohne weiteres, ohne daß irgendeine Inſtanz für „Groß⸗Berlin“ geſchaffen iſt, auf die Berliner Skala feſtgelegt werden ſollen. Die Berliner Lehrer ſind durchaus der Meinung, daß die Berliner Skala den Bedürfniſſen nicht gerecht wird, und in den Zeitungen — und die Herren, die die Ver⸗ hältniſſe aus dem Jahre 1897 ſich noch vergegen⸗ wärtigen können, werden es noch aus eigener Erinnerung wiſſen — iſt neuerdings auch darauf hingewieſen worden, daß damals tatſächlich die Berliner Beſoldungsordnung nicht beſtätigt wurde, weil ſie den Bedürſniſſen nicht gerecht wurde. Und was damals möglich war, ſollte heute nicht ohne weiteres als ausgeſchloſſen gelten können. Man ſollte jetzt nicht die Charlottenburger ohne weiteres ins Unrecht ſetzen, weil ſie mehr geben wollen als die Berliner. 2 Um auf die angeregten Einzelheiten noch ein⸗ zugehen, ſo bleiben noch zwei Fragen zu erörtern. Das iſt zunächſt die Frage, ob es zweckmäßig ge⸗ weſen iſt, die Beſoldungsordnung der Bürger⸗ mädchenſchule beſonders einzureichen. Es lohnt ſich wohl kaum, über dieſe Frage noch eingehend zu diskutieren; denn es iſt nun doch einmal ſo ge⸗ ſchehen. Über die Frage der Zweckmäßigkeit mag man verſchiedener Meinung ſein können. Der Magiſtrat hat auf dem Standpunkt geſtanden, daß es ſeine Pflicht war, von etwaigen diplo⸗ matiſchen Rückſichten, über die man übrigens ſehr verſchieden urteilen kann, ganz abzuſehen und die Beſoldungsordnung mit aller Beſchleunigung ihrer Beſtätigung entgegenzuführen. Da nun die Be⸗ ſoldungsordnung für die Bürgermädchenſchule in das Verfahren vor dem Provinzialrat nicht ein⸗ bezogen werden kann, andernfalls ſie ſo lange hätte zurückgeſtellt werden müſſen, bis der Pro⸗ vinzialrat entſchieden hat, ſo glaubte der Magiſtrat, eine derartige Wartezeit den Lehrern an der Bürgermädchenſchule nicht ohne Not auferlegen zu ſollen. Ja, man kann ſogar zweifelhaft ſein, ob das zweckmäßig geweſen wäre; denn das würde immer⸗ hin ſo haben aufgefaßt werden können, als ob der Magiſtrat nicht ſicher ſei, ob ſeine Beſchwerde beim Provinzialrat auch Erfolg haben werde. Ich glaube, meine Herren, wir können mit gutem Gewiſſen hier den Standpunkt vertreten: dieſe Beſchwerde muß Erfolg haben, es muß der Provinzialrat an⸗ erkennen, daß wir hier in gerechter und ſachver⸗ ſtändiger Weiſe unſere Aufgabe gelöſt haben, und daß das Eingreifen der Königlichen Regierung in Potsdam nicht berechtigt iſt. 6 14 Die Erhöhung der Amtszulagen für die Rektoren entſpricht durchaus den Beſchlüſſen, die wir bereits gefaßt haben. Denn wir haben ja von vornherein feſtgeſtellt, daß, wenn der Wohnungs⸗ geldzuſchuß vom Provinzialrat nach oben oder nach unten abgeändert werden ſollte, dies einen ent⸗