402 welche Beſchlüſſe der Geſetzgebung dieſe Abgabe noch weiter erhöht werden ſollte, ſo müſſen Sie zugeben, daß Sie durch die Bewilligung einen Präzedenzfall ſchaffen, daß Sie, nachdem einmal die Kommune die Koſten übernommen hat, auch ſpäterhin gezwungen ſein würden, wiederum er⸗ höhte Kupon⸗ oder Talonſteuer zu übernehmen, falls die Geſetzgebung in der Belaſtung von Handel und Verkehr ihren weiteren Fortgang nehmen ſollte. Ich bin alſo der Anſicht, daß rechtlich eine Kommune überhaupt nicht einmal in der Lage iſt, aus ihrem Stadtſäckel dieſe Koſten den jetzigen Inhabern der Obligationen zu erſetzen. Etwas anderes iſt es ja mit den Anleihen, die von uns bewilligt, die aber noch nicht emittiert ſind, bei denen der Emiſſionskurs mithin noch nicht feſtgeſetzt iſt und mit Rückſicht auf die Talonſteuer feſtgeſetzt werden lann: man kann ihn feſtſetzen einſchl. des Stempels, oder aber dem Inhaber das Tragen desſelben zur Bedingung machen. Aber ich kann auch den Geſichtspunkt der⸗ jenigen Kollegen verſtehen, die mit Recht ſtürmiſche Gegner dieſer Art und Weiſe der Beſteuerung von Handel und Verkehr ſind. Denn wenn der⸗ jenige Teil der Geſetzgeber, der auf dem Stand⸗ punkt ſteht, daß man auf dieſem Wege der Belaſtung von Handel und Verkehr vorgehen könnte, ſieht, daß eine Steuer derartig leicht abſorbiert wird, faſt nicht wehe tut, da eben die Kommunen ſie ganz glatt übernehmen und abſolut ſagen: das iſt ja unſer nobile officium, das zu tun, oder wir verſprechen uns dadurch einen beſſeren Kurs für weitere Emiſſionen, — ſo liegt ja die Verſuchung ganz nahe, auf dieſem Wege der Geſetzgebung weiter vorzugehen. Wollen Sie aber, daß in der Bürgerſchaft eine wirtſame Ablehnung dieſer Art und Weiſe der Geſetzgebung Platz greifen ſoll, ſo müſſen Sie auch jedem einzelnen zeigen, daß er darunter zu leiden hat, und das geſchieht eben, wenn jeder aus ſeiner Taſche ſeine Talonſteuer zu erſetzen gezwungen iſt. Alſo auch vom Stand⸗ punkt derjenigen, die glauben — zu denen gehöre ich ja auch —, daß auf dieſem Wege der Geſetz⸗ gebung nicht weiter vorgegangen werden kann und darf, bin ich der Anſicht, daß die Maßregel der Ubernahme der Stempelſteuer von ſeiten von Körperſchaften, wie beiſpielsweiſe der Charlotten⸗ burger Kommune, nicht berechtigt iſt. Gar nicht hiermit zu vergleichen iſt es ja natürlich, wenn dieſe Stempel von Hypothetenbanken, von Aktien⸗ geſellſchaften oder dergleichen Geſellſchaften über⸗ nommen werden, die ja mehr oder weniger Erwerbs⸗ geſellſchaften ſind, und bei denen es ja im Rein⸗ gewinn ſich ausgleicht, wenn Laſten für ihre Teil⸗ nehmer, ihre Aktien⸗ und Obligationsbeſitzer über⸗ nommen werden. Ich bin alſo der Anſicht — und wenn ich auch weiß, daß dieſer Standpunkt kaum Unterſtützung finden wird, ſo halte ich mich doch verpflichtet, dieſen meinen abweichenden Standpunkt klar⸗ zuſtellen und es zu ſagen —: die Kommune iſt nicht berechtigt, aus dem Stadtſäckel, zu dem die ſämt⸗ lichen Steuerzahler, die Reichen und die weniger Bemittelten, beitragen, die Talonſteuer zu tragen, die lediglich von den Beſitzern zu tragen iſt. Denn in dieſem Falle iſt die Stadt Schuldnerin, und ſie ſoll trotzdem an Stelle der Gläubiger gezwungen ſein, die Steuer zu tragen. Sitzung vom 22. September 1909 Stadtv. Klick: Meine Herren, meine Freunde ſtehen auf dem Standpunkt, daß durch die Ableh⸗ nung der Talonſteuer unbedingt eine Kurs⸗ minderung unſerer ſtädtiſchen Anleihen eintreten würde. So gern wir den Beſitzern das Zahlen der Steuer überlaſſen möchten, ſehen wir uns doch veranlaßt, für die Ausſchußanträge einzutreten. (Bravo! bei den Liberalen.) Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren, Herr Kollege Liſſauer hat gewiß mit vielen Bedenken, die er geäußert hat, Recht. Er hat Recht, glaube ich, mit dem Bedenken, daß ein gewiſſer Anreiz für derartige geſetzgeberiſche Kräfte, wie wir ſie im Sommer haben wirken ſehen, vorliegt, weitere ähnliche Maßnahmen zu treffen, wenn ſie nachher ſo bequem zur Deckung gelangen. Das iſt gewiß zuzugeben. Aber, meine Herren, man kann ihm doch nicht beiſtimmen, wenn er ſagt: wir müſſen es verhindern, daß die kleinen Gewerbetreibenden, daß die weniger bemittelte Bevölkerung dieſe Steuer mitträgt, indem wir unſerſeits dieſe Steuer nicht übernehmen. Was erreichen wir denn dadurch“ (Sehr richtig! bei den Liberalen.) Der Herr Berichterſtatter hat das ſehr deutlich aus⸗ einandergeſetzt: wenn wir das tun würden, würden wir die weniger bemittelten Klaſſen eben ſtärker belaſten. (Sehr richtig! bei den Liberalen.) Dann würden ſie die Talonſteuer nicht tragen, die ſie jetzt tragen müſſen, ſondern ſie würden einen ſehr viel höheren Betrag tragen, indem ſie die Differenz bei den Anleiheemiſſionskurſen, und was damit zuſammenhängt, übernehmen müſſen. Alſo gerade Herr Kollege Liſſauer ſollte im Intereſſe der minderbemittelten Bevölkerung für die Über⸗ nahme der Talonſteuer ſtimmen. (Sehr richtig! bei den Liberalen.) Ich bin nicht ganz ſicher, ob Herr Kollege Liſſauer bezüglich der Frage unſerer Berechtigung die ganze Steuer meint oder nur die Steuer, ſoweit ſie ſich auf die bereits vor dem 1. Auguſt emittierten Papiere bezieht. Meine Herren, dieſen Teil hat ja gerade der Ausſchuß herausgebracht; die Aus⸗ ſchußanträge enthalten ja den Betrag der Steuer für den bereits vor dem 1. Auguſt emittierten Teil unſerer Anleihen nicht mehr. Inſofern kann Herr Kollege Liſſauer alſo beruhigt ſein. Im Magiſtrats⸗ antrag war die Sache anders; im Ausſchußantrag iſt nur von denjenigen Papieren die Rede, die wir nach dem 1. Auguſt dieſes Jahres ausgegeben haben und ausgeben. Die andere Frage wird ja erſt akut werden für den Fall, daß der Reichstag ein ſolches Geſetz beſchließen ſollte. Ich hoffe auch, mit Herrn Kollegen Meyer, daß das vielleicht ver⸗ mieden werden wird. (Die Beratung wird geſchloſſen. Der Bericht⸗ erſtatter verzichtet auf das Schlußwort.) Stadtv. Liſſauer (perſönliche Bemerkung): Ich habe natürlich nur von dem bereits emittierten Teil der Anleihen geſprochen. (Die Verſammlung beſchließt nach dem An⸗ trage des Ausſchuſſes, wie folgt: a) Die Talonſteuer für die von der Stadt⸗ gemeinde ſeit dem 1. Auguſt 1909 aus⸗ gegebenen und noch auszugebenden Zins⸗