Sitzung vom 20. nur dort erhoben werden kann, wo eine gebühren⸗ pflichtige Benutzung vorliegt. Wenn ein Grundſtück an die Kanaliſation nicht angeſchloſſen iſt, auch wenn der Kanal vor dem Grundſtück liegt, dann können Sie nicht die Gebühren erheben; erſt wenn der Anſchluß hergeſtellt iſt, wird eine Gebühr er⸗ hoben. Iſt aber kein Anſchluß hergeſtellt, ſo wird auch keine Gebühr erhoben werden können, weil eine Benutzung nicht ſtattfindet. Wenn Sie neben dem Omnibus ſpazieren gehen, können Sie doch nicht von dem Kondukteur mit 10 Pfg. für Be⸗ nutzung des Omnibus herangezogen werden! (Heiterkeit.) Das iſt ausgeſchloſſen. Wenn eine Benutzung ſtattfindet, können Sie eine Gebühr erheben, und wenn keine Benutzung ſtattfindet, können Sie keine Gebühr erheben. Ob und wo ein Benutzungszwang ſtattzufinden hat, entſcheidet die Polizei. Würde trotz mangelnder Benutzung der Gemeindever⸗ veranſtaltung eine Gebühr erhoben, die wir nicht leiſten, ſo würden die betreffenden Eigentümer dafür herangezogen, daß die Gemeinde nichts leiſtet. Stadtv. Liſſauer: Wenn, was der Herr Syn⸗ dikus auseinandergeſetzt hat, zutreffend iſt, dann kann ja jeder nach ſeinem Gutachten ſich ebenfalls der Müllordnung entziehen, und es iſt dann eine Müllunordnung, auf die die Stadtvertretung über⸗ haupt keine Verträge abſchließen kann, die außer⸗ ordentlich große Beträge betreffen, für die ſie der Geſellſchaft haftbar iſt. Wenn die Detlaration richtig iſt, daß niemand gezwungen iſt, die Müllabfuhr zu benutzen, ſo geht daraus hervor, daß die gegenwärtige Müllordnung eben abgeſtellt werden muß. Die Verträge, die die Stadt mit der Geſellſchaft geſchloſſen hat, beruhen auf der Vor⸗ ausſetzung, daß alle Bürger und Hausbeſitzer ſich daran beteiligen. habe nun vorhin vergeſſen, aus der Petition den Paſſus vorzuleſen, welcher zeigt, daß die Petition direkt das enthält, was ich angeführt habe. Ich bitte Herrn Stadtv. Dr Crüger um Ent⸗ ſchuldigung, daß ich den Paſſus vorhin nicht vor⸗ geleſen habe. Es heißt hier: Der Magiſtrat hat aber auch bereits nach und nach über 120 Grundſtücke, darunter Villen⸗ grundſtücke, von der Ordnung freigeſtellt. Man könnte hier ſtädtiſche Grundſtücke wohl ausſchließen, private aber keineswegs, da die Ordnung verlangt, daß ſich jeder Haus⸗ und Grundbeſitzer daran beteiligen ſoll. Ich meine, da iſt doch der Gegenſtand ſo deutlich ausgeführt, wie man nur wünſchen kann, und es kann kein Zweifel mehr darüber exiſtieren, daß dieſe Befreiungen in direktem Zuſammenhange mit der Petition ſtehen, und ich meine, daß der kürzeſte Weg iſt, daß Sie beſchließen, die Petition an den Petitionsausſchuß zurückzuverweiſen. Vorſteher Kaufmann: Her Kollege Liſſauer, die Worte, die Sie verleſen haben, ſind Sätze aus einer andern Petition und nicht aus dieſer, die hier vorliegt. (Stadtv. Dr Crüger: Was? eine falſche Petition verleſen?!) Es iſt noch eine andere Petition von Villenbe⸗ ſitzern vorhanden. Oktober 1909 423 Stadtv. Liſſauer: Es iſt die Petition des Haus⸗ und Grundbeſitzervereins von 1903, aus der ich vorgeleſen habe. Vorſteher Kaufmann: Entſchuldigen Sie, es iſt eine andere Petition. Wir wollen es gleich aktenmäßig feſtſtellen. Ich habe die Akten hier nicht zur Hand; der Herr Berichterſtatter wird ja nachher noch darüber ſprechen. Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren, ent⸗ weder gehört die Angelegenheit mit zur Petition oder nicht. Vorläufig iſt die Feſtſtellung darüber nicht erfolgt. Gehört ſie mit zur Petition, (Berichterſtatter Stadtv. Sellin: Nein!) dann will es mir auch zweckmäßig erſcheinen, die Angelegenheit an den Petitionsausſchuß zurück⸗ zuverweiſen, wenn Sie nicht heute ſchon Stellung dazu nehmen wollen. Gehört ſie aber nicht zur Petition, ſo verſtehe ich nicht, was der Petitions⸗ ausſchuß damit anfangen ſoll. (Sehr richtig!) Wenn auch, wie Herr Kollege Crüger ſagte, das Vertrauen zum Petitionsausſchuß ganz beſonders groß ſein ſollte, es würde uns nichts anderes übrig bleiben, als zu ſagen: wir können darüber nicht debattieren. Ich verſtehe nicht, was Sie mit der Zurückweiſung an den Petitionsausſchuß bezwecken wollen. Es muß hier feſtgeſtellt werden, ob die Angelegenheit dazu gehört. Stellen wir aber das feſt, dann iſt es auch geſtattet, einen ähnlichen Antrag zu ſtellen, wie Herr Kollege Liſſauer ihn geſtellt hat, an den Magiſtrat eine Anfrage zu richten, ob die Befreiungen zu Recht beſtehen, und für den Fall, daß von dem Herrn Berichterſtatter noch feſtgeſtellt werden ſollte, daß es in der Pe⸗ tition wirklich ſteht, würde ich mir erlauben, dieſen Antrag des Herrn Kollegen Liſſauer wieder aufzu⸗ nehmen; denn dann gehört er zu dieſer Angelegen⸗ heit, und wir können den Magiſtrat bitten, wie es auch der Herr Syndikus andeutungsweiſe angeregt hat, daß er ſich auch mit dieſer Frage noch einmal befaßt. Ich glaube, daß der Magiſtrat und die Müllabfuhrdeputation die weit geeigneteren Stellen ſind als der Petitionsausſchuß. Vorſteher Kaufmann: Meine Herren, bei dem Zweifel, was den Petitionsausſchuß be⸗ ſchäftigt hat, habe ich mir die Akten geben laſſen; die beiden Petitionen liegen hier vor, und ich ſtelle danach feſt, daß der Petitionsausſchuß nicht mit derjenigen Petition befaßt war, die Herr Kollege Liſſauer hier vorgeleſen hat. (Hört, hört! und Heiterkeit.) Die Petition, die dem Petitionsausſchuß vor⸗ gelegen hat, iſt ebenfalls vom Haus⸗ und Grund⸗ beſitzerverein von 1903 — ſie trägt kein Datum, ſie iſt eingegangen am 1. Juni 1909 —, ſie hat aber einen anderen Wortlaut als jene verleſene, und von den 120 Grundſtücken, die freigelaſſen werden, iſt hierin überhaupt nicht die Rede. Es ſteht alſo feſt, daß dieſe Petitionen nicht dieſelben ſind, daß der Petitionsausſchuß ſich mit einer andern Petition beſchäftigt hat, als Herr Kollege Liſſauer hier im Auge hat, und daß die Anträge des Petitionsausſchuſſes ſich auf dieſe hier vor⸗ liegende Originalpetition mit dem Eingangs⸗ ſtempel vom 1. Juni 1909 beziehen. (Hört, hört!)