Sitzung vom 10. ſpruch erfolgt nicht. Es tritt alſo an Stelle von Herrn Bollmann Herr Mottek in dieſen Ausſchuß ein. Punkt 18 der Tagesordnung: Antrag der Stadtv. Bollmann und Gen. betr. Offenhalten der Schaufenſter an Sonn⸗ und Feier⸗ tagen. — Druckſache 322. Der Antrag lautet: Der Magiſtrat wird erſucht, nochmals bei dem Herrn Oberpräſidenten der Provinz Brandenburg dahin vorſtellig zu werden, daß das Verbot betr. Offenhalten der Schau⸗ fenſter an Sonn⸗ und Feiertagen aufgehoben wird. Antragſteller Stadtv. Bollmann: Meine Herren, die Stadtverordnetenverſammlung hat ſich am 5. Juni 1907 zuerſt mit dem Verbot des Offenhaltens der Schaufenſter an Sonn⸗ und Feiertagen beſchäftigt und zum zweiten Male am 13. November 1907 wegen der Ablehnung des Antrages auf Aufhebung dieſes Verbotes durch den Herrn Oberpräſidenten der Provinz Brandenburg. Im Februar v. I. habe ich namens meiner Fraktion erklärt, daß wir den An⸗ trag wiederholen würden, und wir halten den Zeit⸗ punkt zur Wiederholung heute für gekommen. Meine Herren, der Herr Oberpräſident hat unſeren Antrag hauptſächlich wegen des Wider⸗ ſtandes abgelehnt, den die Handlungsgehilfen der Aufhebung des Verbotes entgegengebracht haben. Ich möchte daran erinnern, daß die Gründe, die der Herr Oberpräſident damals anführte — ich will nur ganz kurz die Sache ſtizzieren, wir haben uns ja ſchon wiederholt ſehr eingehend damit be⸗ ſchäftigt —, hauptſächlich die waren, daß die Hand⸗ lungsgehilfen die Befürchtung ausgeſprochen haben, daß ſie durch die Beſeitigung dieſes Verbotes eine Mehrbelaſtung bzgl. ihrer Arbeitsleiſtung erfahren könnten. Die Handelskammer iſt ſeinerzeit beauf⸗ tragt worden, eine Enquete zu veranſtalten, und dieſe Enquete iſt ja tatſächlich infolge der ablehnen⸗ den Haltung der Handlungsgehilfen ungünſtig ver⸗ laufen. Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß die Handlungs⸗ gehilfen mit vollem Recht gehört worden ſind; aber, meine Herren, es iſt vergeſſen worden, eine Nachprüfung der Gründe, die die In⸗ tereſſenten angeführt haben, vorzunehmen. (Stadtv. Meyer: Sehr richtig!) Das iſt diesmal ſonderbarerweiſe nicht geſchehen. Ausdrücklich iſt aber anerkannt worden, daß das Offenhalten der Schaufenſter mit der Heilighaltung der Sonn⸗ und Feiertage abſolut nichts zu tun hat. Die liberale Kreisſynode Friedrichs⸗ werder II hatte ja einen ähnlichen Antrag ſeinerzeit geſtellt, und ſie hat es ſogar ſo weit gebracht, daß die Sache bis an den Herrn Miniſter des Innern ge⸗ gangen iſt. Es iſt intereſſant, meine Herren, die Entſcheidung des Herrn Miniſters zu hören. Dieſer Kreisſynode iſt am 8. März 1909 mitgeteilt worden: Auf die an den Herrn Miniſter des Innern gerichtete Eingabe vom 30. November 1908 Journalnummer 1728 — betreffend Ab⸗ änderung des § 6 der Verordnung über die äußere Heilighaltung der Sonn⸗ und Feier⸗ tage vom 27. März 1903 (Verhängen der Schaufenſter), eröffnen wir dem Vorſtand im Auftrage des Evangeliſchen Oberkirchen⸗ November 1909 491 rats, daß nach der Auffaſſung der zuſtändigen Herren Miniſter, insbeſondere des Herrn Miniſters für Handel und Gewerbe kein Anlaß gegeben iſt, von der eingehend und zutreffend begründeten Entſcheidung des Herrn Ober⸗ präſidenten der Provinz Brandenburg vom 15. November 1907 abzuweichen. Der Evangeliſche Oberkirchenrat hat dieſer Stellung⸗ nahme der Staatsregierung beigepflichtet und das Vorgehen der Kreisſynode als den kirch⸗ lichen Intereſſen wenig förderſam erachtet. gez. Steinhauſen. Meine Herren, der Evangeliſche Oberkirchenrat beruft ſich in kirchlichenn Fragen auf die Ent⸗ ſcheidung des Handelminiſters. Es iſt außerordent⸗ lich intereſſant, daß er das tut; er hat das noch nie mals getan, ſolange der Oberkirchenrat exiſtiert. (Hört, hört!) Er ſetzt ſich übrigens auch in Widerſpruch mit der früheren Entſcheidung des Kgl. Konſiſtoriums. Meine Herren, ob ſich ein preußiſcher Miniſter durch die weltfremde Auffaſſung des Ober⸗ kirchenrats beeinfluſſen läßt, darüber will ich mir tein Urteil erlauben; das überlaſſe ich dem Urteil der Verſammlung. Die Kreisſynode Friedrichs⸗ werder II hat am 16. Juni d. I. die richtige Antwort gefunden, indem ſie folgende Reſolution mit großer Mehrheit angenommen hat: Die Kreisſynode weiſt die Kritik des Evan⸗ geliſchen Oberkirchenrats an dem Beſchluß über die Verhängung der Schaufenſter als völlig unberechtigt zurück und erklärt wiederholt, daß die Ver⸗ hängung der Schaufenſter mit dem kirchlichen Intereſſe nicht das Geringſte zu tun hat. Meine Herren, ſoviel ich gehört habe, haben die Handlungsgehilfen, die ſeinerzeit der Auf⸗ hebung des Verbots großen Widerſtand entgegen⸗ gebracht haben, ihre Anſicht geändert. Es iſt mir durch eine einflußreiche Perſönlichteit, die den Verbänden naheſteht, mitgeteilt worden, daß ſie ihre Bedenken kompenſiert betrachten durch den Achtuhr⸗Ladenſchluß. Es iſt ja ohne Zweifel ein großes Entgegenkommen der Prinzipale geweſen, daß der Achtuhr⸗Ladenſchluß eingeführt worden iſt, und ich hoffe beſtimmt, daß, wenn die Berliner Handelskammer, die ſich in ganz hervorragender Weiſe mit der Aufhebung der Schaufenſterver⸗ hängung beſchäftigt hat, wiederum eine Enquete veranſtalten ſollte, das Ergebnis ganz anders aus⸗ fallen würde, daß die Handlungsgehilfenverbände ſich zuſtimmend zu dieſer Frage ſtellen würden. Ich möchte noch an die Schaufenſterkon⸗ kurrenz erinnern, die vor kurzem in Berlin ſtattgefunden hat, die ein ganz außerordentlich günſtiges Reſultat ergeben hat bzgl. der Hebung der Geſchäfte. Es iſt dadurch zweifellos bewieſen worden, daß u. a. auch die Kaufluſt toloſſal geſtärkt wird, wenn tatſächlich ſchön dekorierte Schaufenſter vorhanden ſind. Ich meine, als große Kommune ſind wir verpflichtet, die Beſtrebungen, die ſich in dieſer Hinſicht jetzt wieder geltend machen, tat⸗ kräftig zu unterſtützen. Ferner möchte ich noch hervorheben, daß für die neue Vorſtellung — ich hoffe, daß der Magiſtrat ihr beitreten wird — außerordentlich wichtig iſt, daß feſtgeſtellt iſt, ein für allemal, daß die Verhängung der Schaufenſter mit der Heilig⸗